Keine Haftung eines Hotelbetreibers für Filesharing über den Gästeinternetanschluss

09. Juli 2014
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Urteil des AG Koblenz vom 14.05.2014, Az.: 161 C 145/14

Ein Hotelbetreiber haftet grundsätzlich weder als Täter noch als Störer für über den Gästeinternetanschluss seines Hotels begangene Urheberrechtsverletzungen, wenn er zumutbare Verhaltens- oder Prüfpflichten erfüllt. Diesen genügt er, wenn die WLAN-Verbindung des Routers mit einer WPA2-Verschlüsselung und einem regelmäßig wechselnden Passwort gesichert und er die Hotelgäste dahingehend belehrt, dass das widerrechtliche Down- und/oder Uploaden von urheberrechtlich geschützten Dateien verboten ist. Eine anlasslose Überwachung der Gäste oder des Hotelpersonals ist dem Hotelbetreiber nicht zumutbar.

Amtsgericht Koblenz

Urteil vom 14.05.2014

Az.: 161 C 145/14

In dem Rechtsstreit (…)

wegen Urheberrechtsverletzung

hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht (…) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadenersatz auf Grund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten sowie Kostenersatz wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin ist eine Filmproduzentin, die unter dem Label (…) Filme herstellt. Durch sie wird u.a. der hier streitgegenständliche Film (…) vertrieben.

Mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2010 (Anlage K9) mahnte die Klägerin den Beklagten ab, weil am 19.04.2010 um 10:59 Uhr über den Internetanschluss mit der IP-Adresse (…) der vorgenannte Film auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sei. Sie forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet,

die von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unautorisierte Internetangebote hätten ergeben, dass dem Beklagten der Internetanschluss bzw. die IP-Adresse zuzuordnen sei, über die das gegenständliche Filmwerk zur Tatzeit zum Download angeboten worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu veurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

er selbst habe die streitgegenständliche Datei nicht zum Download im Internet öffentlich angeboten. Bei dem in Rede stehenden Anschluss handele es sich um den Hotelanschluss, einem Gästenetz, welches schwerpunktmäßig von seinen Hotelgästen, aber auch von seinen Hotelangestellten genutzt werde. Jeder Gast, der das Internet in seinem Hotel nutzen wolle, erhalte eine Karte mit den Zugangsdaten, auf denen ein entsprechender Hinweis vermerkt sei, dass eine missbräuchliche Verwendung des Anschlusses nicht gestattet sei. Entsprechend seien auch seine Angestellten mündlich über das Verbot, über den Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, in Kenntnis gesetzt worden.

Sein WLAN sei zum angeblichen Tatzeitpunkt ordnungsgemäß abgesichert gewesen. Der Anschluss sei mit einer Fritz-Box ausgestattet, welche werksseitig mit einem individuellen Authentifizierungsschlüssel vergeben werde, der von ihm auch verwendet worden sei. Der Zugangscode sei regelmäßig geändert worden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf sämtliche, von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Beklagten im Termin am 14.05.2014 zum Sachverhalt angehört.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten keinerlei Anspruch zu.

Eine täterschaftliche Haftung des Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG ist nicht gegeben, weil nicht bewiesen ist, dass der Beklagte das streitgegenständliche Filesharing betrieben hat. Ebenso kommt mangels Störereigenschaft eine Störerhaftung nicht in Betracht.

Es kann dahinstehen, ob die Ermittlung und Zuordnung der rechtsverletzenden Handlung zu der IP-Adresse des Beklagten richtig ermittelt wurde oder nicht, da der Beklagte jedenfalls den hieraus ggf. resultierenden Anscheinsbeweis erschüttert hat.

Im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 14.05.2014 hat der Beklagte glaubhaft angegeben, bei dem in Rede stehenden Anschluss handele es sich um ein Gästenetzwerk, das überwiegend von Hotelgästen, aber auch seinen Hotelangestellten genutzt werde. Damit hat der Beklagte jedenfalls -eine korrekte technische Zuordnung der IP-Adresse unterstellt- einen etwaigen Anscheinsbeweis für seine Täterschaft erschüttert, da damit zur Überzeugung des Gerichts Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs -nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses- ergibt. Damit hat der Beklagte seiner insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast genügt.

Nach alledem scheidet eine Täterhaftung vorliegend aus.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Der Beklagte haftet als Inhaber des Internetanschlusses nicht als Zustandsstörer im Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung.

Zwar hat der Beklagte als Anschlussinhaber grundsätzlich dafür zu sorgen, dass keine Dritte über den Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer -ohne Täter oder Teilnehmer zu sein- in irgendeiner Weise willentlich oder kausal adäquat zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte keine Prüfpflicht verletzt hat.

Der WLAN-Anschluss des Beklagten war ausreichend gesichert. Der Beklagte hat hierzu glaubhaft erklärt, die Fritz-Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA 1/2 verschlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gehandelt. Den Beklagten trifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hingegen keine Pflicht, seinen WLAN-Anschluss regelmäßig auf den neusten technischen Stand zu bringen.

Der erforderliche Sicherheitsstandard wurde von dem Beklagten auch dadurch eingehalten, dass er eigenen Angaben zufolge regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet hat.

Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen. Er hat sowohl seine Hotelangestellten als auch diejenigen Hotelgäste, welche im Hotel das Internet nutzen wollten, durch Ausgabe entsprechender Kärtchen dahingehend belehrt, dass das widerrechtliche Down- und/oder Uploaden von urherberrechtlich geschützten Dateien verboten ist. Damit wurde ein eindeutiger Hinweis auf die geltende Rechtslage erteilt, um Rechtsverstößen vorzubeugen.

Da es sich vorliegend um die erste Abmahnung des Beklagten handelt, bestand des Weiteren keine Verpflichtung des Beklagten, die Internetnutzung durch seine Gäste oder Angestellten zu überwachen.

Mangels Haftung des Beklagten für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung war die unbegründete Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.859,80 €

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