Keine Haftung des Ferienwohnungsvermieters für Filesharing seiner Gäste

23. Juli 2014
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Urteil des AG Hamburg vom 24.06.2014, Az.: 25b C 924/13

Ein Vermieter von Ferienwohnungen haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen, die über den Internetanschluss der Ferienwohnung durch Urlaubsgäste begangen wurden. Eine Haftung als Störer scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Vermieter die Gäste über die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses belehrt hat und das Gäste-WLAN ordnungsgemäß gesichert war. Hierbei ist es nicht nötig, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Weiter kann sich der Vermieter auf das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access-Provider berufen.

Amtsgericht Hamburg

Urteil vom 24.06.2014

Az.: 25b C 924/13

In dem Rechtsstreit (…)

erkennt das Amtsgericht Hamburg (…) am 24.06.2014 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.255,80 € festgesetzt

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatz wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Spielfilms (…) in einer Internet Tauschbörse.

Die Klägerin beauftragte das Unternehmen (…) mit der Überwachung von Filesharing-Systemen u.a. im Hinblick auf den streitgegenständlichen Film. Den Ermittlungsauftrag erteilte sie, nach eigenen Angaben, freiwillig und zunächst unabhängig von der eigentlichen Urheberrechtsverletzung um etwaige Rechtsverletzungen zu dokumentieren und diesen überhaupt erst wirksam entgegentreten zu können.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2013 (Anlage K7) ließ die Klägerin den Beklagten wegen der nach den Ermittlungen der Klägerin von dem Internetanschluss des Beklagten im Zeitraum vom 26.04.2013 bis 29.04.2013 erfolgten widerrechtlichen Angebote des Spielfilms zum Download über ein Filesharing-Netzwerk im Internet abmahnen.

Der Beklagte gab mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 09.07.2013 (Anlage K8) eine modifzierte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin nahm diese schriftlich an. Zahlungsleistungen erfolgten nicht.

Der Beklagte vermietet seit 12 Jahren Ferienwohnungen in Hamburg an Mieter aus dem In- und Ausland. Bei dem beauskunfteten Internetanschluss handelt es sich um den Internetanschluss, auf den ausschließlich die jeweiligen Mieter der Ferienwohnung in der (…) Zugriff mittels WLAN (WPA2-verschlüsselt) hatten und haben. Im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte der Mieter (…) die Wohnung. Der Beklagte wies Herrn (…) im Rahmen des Einzugs mittels Übergabeschreiben auf die Einhaltung deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung hin (Anlage B3). Zudem hing im Apartment ein Merkblatt mit einem weiteren Hinweis zur Internetnutzung aus (Anlage B4). Der Beklagte konfrontierte (…) mit dem Vorwurf der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen, die dieser daraufhin eingestand.

Die Klägerin behauptet Inhaberin der Nutzungs- und Auswertungsrechte insbesondere hinsichtlich der „Internetrechte“ an dem Spielfilm (…) u.a. für das Gebiet Deutschland zu sein.

Der Beklagte habe als Störer für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung einzustehen. Bereits dadurch, dass er (…) den Anschluss zur Verfügung gestellt habe, habe er einen adäquat kausalen Beitrag geleistet.

Die Klägerin ist der Ansicht, § 8 TMG würde vorliegend bereits keine Anwendung finden, stünde einer Störerhaftung aber jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen.

Sie meint daher, der Beklagte schulde ihr Schadensersatz in Höhe von 400,00 € sowie mit der Abmahnung angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 €. Ferner stehe ihr ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Firma (…) entstandenen Ermittlungs-, Dokumentations- und Beweissicherungstätigkeit in Höhe von 100,00 € zu.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.255,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, er sei gemäß § 8 TMG nicht für Handlungen seiner Mieter verantwortlich. Jedenfalls habe er keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Er habe Herrn (…) hinreichend belehrt. Vor dem Tatzeitpunkt habe er keinerlei Hinweise auf etwaige Rechtsverletzungen seines Mieters gehabt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 €, noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 € zu.

Auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin kommt es im Ergebnis nicht an, da eine Haftung des Beklagten aus anderen Gründen ausscheidet.

1. Eine Täterhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Mieter des Beklagten -Herr (…)- die streitgegenständliche Nutzungshandlung begangen hat.

2. Der Beklagte ist überdies von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG auf ihn Anwendung findet.

§ 8 TMG greift für Diensteanbieter, die für Ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen, vgl. § 2 Nr. 1 TMG. Der Beklagte, der als Vermieter von Ferienwohnungen sämtlichen Mietern die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt, gehört als sogenannter Access Provider hierzu. Auch wenn die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 8 TMG auf WLAN Betreiber (privat als auch gewerblich) bisher nicht erkennbar thematisiert hat, ist der herrschenden Literaturauffassung in diesem Punkt zu folgen (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013, 497 m.w.N.; sowie Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75 m.w.N.).

Dem steht auch nicht der Sinn und Zweck des § 8 TMG entgegen. Dieser dürfte primär darin liegen, den übergeordneten Provider nicht mit dem Haftungsrisiko für eine unüberschaubare Informationsmasse zu belasten [vgl. Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72f. (74)]. Dem gewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen sind Prüfung und Kontrolle seiner Mieter jedoch ebenso wenig möglich, wie anderen Providern. Dass der Beklagte ggf. einer geringeren Anzahl an Nutzer den Zugang zum Internet vermittelt und deren Personalien kennt, erhöht zumindest im Rahmen eines Vermietungsmodells wie dem vorliegenden, nicht die Möglichkeiten seiner Einflussnahme. Auch der WLAN-Betreiber, für den der Betrieb aufgrund der Standards seiner Mieter unabdingbarer Bestandteil seines Geschäftsmodelles ist, soll keine unüberschaubaren Haftungsrisiken eingehen müssen.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG sind Dienstanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt, die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben und nicht kollusiv mit dem Nutzer zusammengearbeitet haben.

Unstreitig ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 8 TMG einschlägig.

3. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da er jedenfalls keine ihm möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat.

Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung hat der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausgeführt: „Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 – Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).“

Für den Beklagten, der im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit ein WLAN Netwerk für seine jeweiligen Meter betreibt, müssen im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus folgt insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen ist.

Auch bei Vertretung der Ansicht, dass § 8 TMG (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit) einer Inanspruchnahme als Störer nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. bspw. OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 – 5 U 68/10), so muss seine privilegierende Wertung den anzusetzenden Pflichtenmaßstab maßgeblich prägen. Auch der BGH integriert nunmehr die Vorgaben des TMG, als auch der E-Commerce-RL und der Rechtsprechung des EuGH in die Bewertung der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11).

Für einen Filehosting-Dienst hat der BGH entschieden, dass etwaige Sicherungspflichten erst ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung und für die Zukunft zu ergreifen sind, um gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Wobei es hinsichtlich der Gleichartigkeit zwar nicht auf die Person desjenigen ankommt, der den Verletzungstatbestand erfüllt, sich die Verletzungshandlung aber auf das konkret urheberrechtlich geschützte Werk beziehen muss (BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11). Bei Gleichstellung des gewerblichen WLAN-Betreibers würde eine Störerhaftung vorliegend bereits aus diesem Grund scheitern. Dass das konkret benannte geschützte Filmwerk der Klägerin nach Erhalt der Abmahnung und damit nach Kenntnis des Beklagten, noch einmal verletzt worden sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Störer scheitert aber jedenfalls an der mangelnden Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen.

Die von ihm ergriffenen Maßnahmen sind hinreichend. Der Beklagte betreibt kein ungesichertes WLAN Netzwerk. Dieses ist WPA2 verschlüsselt und passwortgesichert. Die Zugangsdaten werden dem jeweiligen Meter bei Einzug mitgeteilt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die erteilte Belehrung ausreichend.

Fraglich dürfte ohnehin sein, ob ein Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen zu erteilen (so in einem ähnlich gelagerten Fall das LG Frankfurt a.M., MMR 2011, 401). Bei „klassischen“ Access Provider werden Hinweise und Belehrungen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013, 497, 499). Auch der Vermieter kann grundsätzlich so gut wie keinen Einfluss auf seine -eigenverantwortlich handelnden- Meter nehmen.

Die Frage kann aber dahinstehen, da die erteilten Hinweise jedenfalls inhaltlich ausreichend sind.

Die Belehrung war nicht zu pauschal. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, dass die Belehrung explizit das Verbot einer Tauschbörsennutzung aufführt. Anderenfalls müsste sie sämtliche urheberrechtlichen Verstoßmöglichkeiten nennen. Eine derart lange, ggf. unübersichtliche und unverständliche Belehrung dürfte ihrem Zweck noch weniger dienbar sein.

Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ergibt sich auch keine umfassendere Belehrungspflicht weil die Nutzungsüberlassung an die Mieter des Beklagten nicht nur zum Zweck der Email-Korrespondenz und zu geschäftlichen Zwecken eingeräumt wurde (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2013 – 2.06 O 304/12). Zum einen ist dies bei einem nicht ausschließlich auf Geschäftskunden ausgerichteten Gewerbebetrieb nicht denkbar. Zum anderen kann auch die Belehrung des Beklagten, dass die Internetnutzung nur im Rahmen deutscher Gesetze zulässig sei (vgl. Anlage B3 und B4), als anfängliche Beschränkung ausgelegt werden, die illegale Tätigkeiten sogar sämtlich umfasst.

Es ist dem Beklagten auch nicht zuzumuten, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Ein Vermieter kann nicht gehalten sein, vor Abschluss eines Mietvertrages die jeweiligen urheberrechtlichen Standards abzugleichen und seine Belehrung entsprechend anzupassen. Das Risiko, dass der Mieter aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen seines Heimatlandes von der Legalität seines Handelns ausgeht, kann jedenfalls nicht der Vermieter tragen. Aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Internetnutzers darf er darauf vertrauen, dass der Mieter ggf. selbst Nachforschungen anstellt. Dem Aspekt der Eigenverantwortung misst der BGH im Rahmen der Störerhaftung durchaus eine große Bedeutung zu (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vorn 08.01.2014 -1 ZR 169/12).

II.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beauftragung der (…) in Höhe von 100,00 € zu, da es, wie dargelegt, bereits an einer grundsätzlichen Haftung des Beklagten aus § 97 und § 97a UrhG a.F. fehlt. Überdies sind nach § 97a UrhG a.F. nur die für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen erstattungsfähig, worunter die geltend gemachten Überwachungskosten in Höhe von 100,00 € bereits grundsätzlich nicht fallen (vgl. LG HH, Urteil vom 30.01.2014 – 310 S 7/13).

III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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