Inhalte mit dem Schlagwort „Access-Provider“

10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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30. Mai 2017

Zur Störerhaftung von Google für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte

Suchfeld mit Lupe auf Laptopbildschirm
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16

Google haftet für die Veröffentlichung eines Fotos durch Dritte ab Kenntnis als Störer, soweit keine Erlaubnis für eine derartige Veröffentlichung vorliegt. Insofern muss auch nicht der Kläger beweisen, dass keine Einwilligung besteht, sondern Google trifft als Verwender des Fotos die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung. Nach Erlangung der Kenntnis von einem vorliegenden Verstoß ist Google zur Löschung verpflichtet. Eine Privilegierung gemäß § 8 TMG scheidet aus, da Google als Suchmaschinenbetreiber kein Access Provider ist.

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05. Juni 2015

Betreiberhaftung eines öffentlich zugänglichen WLAN-Netzwerkes

Tasse mit Aufdruck FREE Wi-Fi, WLAN
Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.12.2014, Az.: 217 C 121/14

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLAN-Anschlusses kann nicht für Filesharing-Verstöße haftbar gemacht werden. Eine Täterschaft scheidet aus, da nicht nur der Anschlussinhaber selbst seinen Internetzugang nutzt, sondern auch andere Personen Zugang haben. Weiterhin scheidet die Haftung als Störer aus. Da der Anbieter eines öffentlichen WLAN Access-Provider ist, kommen diesem Haftungsprivilegien des § 8 TMG zugute.

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09. April 2015 Top-Urteil

Rechtswidrig erlangte Daten bei Filesharing-Fällen führen zu Beweisverwertungsverbot

P2P -Schriftzug in rot, an dem drei schwarze Kabelmäuse hängen
Beschluss des AG Koblenz vom 02.01.2015, Az.: 153 C 3184/14

Sofern die Datenübermittlung bei der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung gegen einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, führt dies aufgrund des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Anschlussinhabers zu einem Beweisverwertungsverbot. Ergeht der gerichtliche Auskunftsbeschluss zur Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse nur gegen den Access-Provider, darf keine Auskunft über den Anschlussinhaber erfolgen, wenn es sich beim Provider des Anschlussinhabers um einen Reseller des Access Providers handelt.

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29. August 2014

Keine Sperrpflicht einzelner Internetseiten durch Access-Provider

Urteil des OLG Köln vom 18.07.2014, Az.: 6 U 192/11

Ein Telekommunikationsanbieter als Access-Provider hat keine Pflicht eine Internetseite zu sperren, die Links zu Downloadseiten für urheberrechtlich geschützte Musiktitel bereithält, ohne diese selbst zum Download bereit zu halten. Insbesondere eine Haftung als Störerin scheidet mangels Verletzung von Prüfungspflichten aus, da keine technische Maßnahme zur Verfügung steht, deren Einsatz unter Einbeziehung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit scheidet insbesondere wegen der Folgen einer Netzsperre aus.

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23. Juli 2014

Keine Haftung des Ferienwohnungsvermieters für Filesharing seiner Gäste

Urteil des AG Hamburg vom 24.06.2014, Az.: 25b C 924/13

Ein Vermieter von Ferienwohnungen haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen, die über den Internetanschluss der Ferienwohnung durch Urlaubsgäste begangen wurden. Eine Haftung als Störer scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Vermieter die Gäste über die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses belehrt hat und das Gäste-WLAN ordnungsgemäß gesichert war. Hierbei ist es nicht nötig, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Weiter kann sich der Vermieter auf das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access-Provider berufen.

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19. Mai 2014

Keine Sperrung der Webseite „3dl.am“

Urteil des OLG Hamburg vom 21.11.2013, Az.: 5 U 68/10

Der Access-Provider Deutsche Telekom AG ist nicht dazu verpflichtet, den Zugang zu der Internetseite „3dl.am“ zu sperren, da eine Störerhaftung über die von ihm vermittelten Internetanschlüsse erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung in Betracht kommt, soweit die Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar sind.

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28. März 2014 Top-Urteil

Access-Provider können verpflichtet werden, den Zugang zu urheberrechtswidrigen Seiten zu sperren

Digitales Schloss in virtueller Vernetzungsumgebung.
Urteil des EuGH vom 27.03.2014, Az.: C-314/12

Ein Access-Provider kann von nationalen Gerichten verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, um Zugriffe seiner Kunden auf urheberrechtsverletzende Fremdangebote zu verhindern. Ein Internetprovider ist Vermittler im Sinne der entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften und kann somit verpflichtet werden, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen zumutbar sein und dürfen die Internetnutzer nicht unangemessen beeinträchtigen. Die konkreten Maßnahmen bleiben jedoch dem Internetprovider überlassen.

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07. September 2011

Keine Haftung des Internet-Providers bei illegalem Filesharing durch Nutzer

Urteil des LG Köln vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10

Die Verantwortlichkeit eines Telekommunikationsunternehmens beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne dabei von diesen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss nehmen zu müssen. Die bloße Zuverfügungstellung von breitbandigen Netzzugängen, die die Nutzung eines illegalen Filesharing-Systems ermöglichen, stellt eine rein technische Dienstleistung dar und führt zu keiner Haftung des Providers i.S.d. § 97 UrhG. Vorsorgemaßnahmen (DNS-  und/oder IP-Adressensperre) würden vielmehr das grundrechtlich garantierte Fernmeldegeheimnis beschränken, wozu eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre.
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12. August 2010

Access-Provider ist nicht zur Sperrung oder Erschwerung des Zugangs zu Domains mit schutzrechtsverletzenden Inhalten verpflichtet.

Urteil des LG Hamburg vom 12.03.2010, Az.: 308 O 640/08

Nach Ansicht des LG Hamburg haftet ein Access-Provider weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für von seinen Kunden durch das Herunterladen bei bestimmten Internetdiensten begangene Schutzrechtsverletzungen. Die dem Access-Provider derzeit zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs seiner Kunden zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt seinen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei es dem Access-Provider auch nicht zumutbar, mit einer dieser Maßnahmen seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt zu erschweren.
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