Access-Provider: keine „Speicherung auf Zuruf“
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.11.2009, Az.: 11 W 41/09
Ein Access-Provider ist nicht zur Speicherung von Verbindungsdaten verpflichtet; auch dann nicht, wenn ihm vor Beendigung der Internetverbindung Rechtsverletzungen mitgeteilt werden. § 101 II Nr. 3 und IX UrhG begründen keine dahingehende Pflicht zur Speicherung von Daten auf Zuruf, vielmehr normiert diese Regelung lediglich einen Auskunftsanspruch. Eine die Auskunft erst ermöglichende Speicherung ist davon aber weder direkt noch analog erfasst. Eine Speicherungspflicht für Vorratsdaten lässt sich daraus für Internetprovider nicht ableiten.
WeiterlesenEin Access-Provider ist nicht zur Speicherung von Verbindungsdaten verpflichtet; auch dann nicht, wenn ihm vor Beendigung der Internetverbindung Rechtsverletzungen mitgeteilt werden. § 101 II Nr. 3 und IX UrhG begründen keine dahingehende Pflicht zur Speicherung von Daten auf Zuruf, vielmehr normiert diese Regelung lediglich einen Auskunftsanspruch. Eine die Auskunft erst ermöglichende Speicherung ist davon aber weder direkt noch analog erfasst. Eine Speicherungspflicht für Vorratsdaten lässt sich daraus für Internetprovider nicht ableiten.