Urteile aus der Kategorie „Glücksspielrecht“

15. September 2022 Kommentar Top-Urteil

LG Dortmund: Online-Glücksspielangebot mit .de-Endung richtet sich an ganz Deutschland

Glücksspielautomat in einer Spielhalle
Kommentar zum Urteil des LG Dortmund vom 11.05.2022, Az.: 12 O 185/21

Das LG Dortmund hatte im Streit zwischen einer Anbieterin eines Online-Casinos und einem Nutzer dieser zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung seines verspielten Geldes zustehe, weil das Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfahlen illegal gewesen sei, wovon er nichts gewusst habe.

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14. August 2023

Einkünfte aus Onlinepokerspielen können auch der Einkommenssteuer unterliegen

Zauber zeigt Kartendeck für Zaubertrick
Urteil des BFH vom 22.02.2023, Az.: X R 8/21

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22.02.2023 herausgearbeitet, dass Gewinne, die durch das Spielen von Onlinepoker in der Variante Texas Hold 'em als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer unterfallen können. Zu beachten ist dabei, dass die Bewertung gleich einem Sportler erfolgt und darauf abzustellen ist, ob es sich um eine Hobby- bzw. Freizeitaktivität handelt oder ob gewerbliche Aspekte herrschend sind. Damit lehnte der BFH die Revision des Klägers ab, der sich schon erstinstanzlich erfolglos gegen die Steuerbescheide des Finanzamts zu wehren versuchte, da er, entgegen der Auffassung des BFH, davon ausging, dass es sich bei der Pokervariante um Einkünfte aus Glücksspiel handeln würde.

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27. August 2021

Werbung von LOTTOBayern verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag

Spielkarten und Chips liegen auf einem Tisch
Pressemitteilung Nr. 22 zum Urteil des LG München I vom 13.08.2021, Az.: 33 O 16380/18

Die von LOTTOBayern auf Facebook und YouTube betriebene Werbung für Glücksspiel verstößt gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages. Dabei ging es unter anderem um ein „Glückszahlenhoroskop“ sowie um Werbevideos, die mit einer umgetexteten Version des Lieds "Geiles Leben" unterlegt waren. Eine solche Werbung ist nach Ansicht des Gerichts nicht maßvoll und bleibt nicht eng auf das begrenzt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung von Gewinnchancen oder um sachliche Informationen, sondern um die aktive Anregung, an Glücksspielen teilzunehmen. Durch die Werbung wird der Lotterie ein positives Image verliehen und dem Betrachter suggeriert, dass er durch die Teilnahme an der Lotterie ein „geiles Leben“ führen könne.

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05. März 2020

Wettanbieter wird die Vermittlung von Live-Abschnitts- und Ereigniswetten untersagt

Guy being happy winning a bet in online sport gambling
Urteil des OVG Lüneburg vom 04.02.2020, Az.: 11 LA 479/18

Das OVG Lüneburg hat den Antrag eines Wettanbieters weiterhin Live-Wetten während Sportevents anbieten zu dürfen abgelehnt. Bei Live-Wetten kann während des laufenden Spiels auf verschiedene Ereignisse wie zum Beispiel welcher Spieler als nächstes ein Tor schießt gewettet werden. Lediglich die Annahme von Wetten auf das Halbzeit- sowie Endergebnis eines Spiels sind nach Beginn der Partei noch erlaubt. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass diese Art von Wetten als Glücksspiel gemäß §3 Abs.1 S.3 GlüStV einzustufen sind und somit keine klassischen Sportwetten darstellen.

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23. August 2019

Online-Glücksspiel bleibt zunächst verboten

Handy mit Glücksspiel auf dem Bildschirm, daneben fallen Pokerchips herunter
Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 03.07.2019, Az.: 4 MB 14/19

Das Veranstalten bzw. Anbieten von Online-Glücksspielen bleibt in Schleswig-Holstein auch weiterhin verboten. Ein auf Malta ansässiger Anbieter von Online-Glücksspiel hatte gegen das bestehende Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrages geklagt und unter anderem eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit bemängelt. Dem konnte das OVG jedoch nicht folgen. Es konnte insbesondere keinen Beleg dafür erkennen, dass die Risiken von Online-Glücksspiel überschätzt werden.

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18. August 2017

Abgabe von billigen Getränken in Spielhallen

Whiskyglas mit Eiswürfeln steht auf einem Tisch, im Hintergrund die Oberseite eines Roulettekessels
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.04.2017, Az.: 6 U 59/16

Nach hessischem Landesrecht ist es Spielhallenbetreibern untersagt, finanzielle Vergünstigungen zu gewähren. Die dadurch geschaffenen zusätzlichen Anreize, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, erhöhen die Gefahren der Spielsucht. Wer sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, in seiner Spielhalle Speisen und Getränke nicht unterhalb des marktüblichen Vergleichspreises anzubieten, darf Kaffee oder Erfrischungsgetränke nicht zu 0,50 € verkaufen. Denn der Vergleichspreis orientiert sich an Gastronomiebetrieben ohne Spielmöglichkeiten und nicht an anderen Spielhallen.

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12. September 2016

Kein Anspruch auf Platzierung von bezahlter Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps

Rotes Verbotsschild mit ausgestreckter Hand
Beschluss des LG Hamburg vom 05.07.2016, Az.: 408 HKO 54/16

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Gambling-Policy behaupten, die das Schalten von Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps untersagt. Das von dem App-Store-Inhaber ausgesprochene Verbot ist weder willkürlich noch selektiv. Dem App-Store-Inhaber steht es frei, wie er bei der nicht unkomplizierten Rechtslage gegen derartige Werbeeinblendungen vorgeht. Die Gambling-Policy ist insgesamt an einem sachlich vertretbaren Konzept ausgerichtet. Widersprüchliches Verhalten kann nicht glaubhaft gemacht werden.

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06. Juli 2016

Vertragsstrafe eines Spielhallenbetreibers wegen Abgabe von Erfrischungsgetränken für 0,50 €

Cola wird in ein Glas mit Eiswürfeln eingeschenk
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 27.11.2015, Az.: 6 U 151/15

Die Abgabe von Erfrischungsgetränken zu einem Preis von 0,50 € für 125ml in einer Spielhalle stellt einen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung dar, in der sich der Betreiber dazu verpflichtet hat zu unterlassen, Getränke an Spielgäste kostenlos oder zu einem solchen Preis abzugeben, dass dieser einer teilweise kostenlosen Abgabe gleichkommt. Ein derartiger Preis kommt dann einer teilweise kostenlosen Abgabe gleich, wenn dieser in einem vergleichbaren Gastronomiebetrieb ohne Spielbetrieb nicht kostendeckend ist.

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10. Februar 2016

EU-Recht kann Ahndung einer rechtswidrig erfolgten Sportwetten-Vermittlung entgegenstehen

Schriftzug Sportwetten in schwarz auf weißem Grund. Links daneben ein Fußball
Urteil des EuGH vom 04.02.2016, Az.: C-336/14

1. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in diesem Mitgliedstaat verfügt, aber Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden, wenn die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten im Rahmen eines staatlichen Monopols besteht, das die nationalen Gerichte für unionsrechtswidrig befunden haben. Art. 56 AEUV steht einer solchen Ahndung auch dann entgegen, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das staatliche Sportwettenmonopol, das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befunden wurde, trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht.

2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Entwurf eines Landesgesetzes, das auf der Ebene des betreffenden Landes die Bestimmungen eines ausgelaufenen Länderstaatsvertrags aufrechterhält, der Notifizierungspflicht des Art. 8 Abs. 1 unterliegt, soweit er technische Vorschriften im Sinne des Art. 1 dieser Richtlinie enthält, so dass der Verstoß gegen diese Pflicht dazu führt, dass diese technischen Vorschriften einem Einzelnen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgegengehalten werden können. An der Notifizierungspflicht kann auch der Umstand nichts ändern, dass der besagte Staatsvertrag der Kommission zuvor im Entwurfsstadium gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 notifiziert worden war und ausdrücklich die Möglichkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer vorsah, von der allerdings kein Gebrauch gemacht wurde.

3. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten innehat, zu ahnden,

4. wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der genannte Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Konzessionserteilungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das vorlegende Gericht feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und

5. soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Wirtschaftsteilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden.

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25. Februar 2015

Illegales Online-Glücksspiel

EIne Person spielt ein Glücksspiel und hat zwei Asse in der Hand.
Urteil des AG München vom 26.09.2014, Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13

Die Teilnahme an einem Glückspiel im Internet (hier: Black Jack) ist nach § 285 StGB strafbar, wenn dem Onlineanbieter die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung fehlt. Derartige Beschränkungen sind aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

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