LG Dortmund: Online-Glücksspielangebot mit .de-Endung richtet sich an ganz Deutschland
Was ist passiert?
Beklagte ist ein Unternehmen, das eine Internetseite betreibt, auf der sie öffentliche Glücksspiele im Internet veranstaltet. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, spielte auf der Internetseite der Beklagten nach der Arbeit und in seinen Pausen von zu Hause aus im Casino Roulette. Dabei verspielte er einen Betrag in Höhe von EUR 73.830.-. Diesen Betrag forderte der Kläger nun im Rahmen seiner Klage von dem Unternehmen wieder zurück, da das Online-Glücksspiel illegal war.
Dies war dem Kläger nämlich nicht bewusst. Er ging davon aus, dass es sich um legale Glücksspiele handelte, da das beklagte Unternehmen auf seiner Internetseite auch angab über eine Lizenz einer Glücksspielaufsichtsbehörde zu verfügen. Dies entsprach zwar auch der Wahrheit, jedoch galt diese Lizenz nicht für Nordrhein-Westfahlen. Außerdem sei der Geschäftsbetreib gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet gewesen, was sich aus der Verfügbarkeit der deutschen Sprache auf der Internetseite, der typischen .de-Domainendung sowie aus den auf den deutschen Markt ausgerichteten Werbungen ergab.
Der Kläger brachte vor, dass es als juristischer Laie nicht ohne weiteres möglich sei, sich einen Überblick über die Rechtslage zu verschaffen, er deshalb nichts von der Illegalität seiner getätigten Casinospiele wusste. Wegen des Internetauftritts des Online-Casinos ging der Kläger davon aus, dass sich das Spielangebot an ganz Deutschland richte.
Die Beklagte hielt ihrerseits dagegen, dass durch die Medienberichterstattung allgemein bekannt sei, dass Online-Glücksspiele in Deutschland nur in Schleswig-Holstein erlaubt seien, deshalb sei der Anspruch des Klägers nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Entscheidung des LG Dortmund
Das Gericht folgte der Ansicht des Klägers. Er hat einen Anspruch auf Rückzahlung des verspielten Geldes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Das Onlineangebot der Beklagten für Spieler aus Nordrhein-Westfahlen verstieß gegen § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F.. Wegen des Internetauftritts der Beklagten auf Deutsch und mit der Domainendung .de, sei wegen des fehlenden Hinweises nicht ersichtlich gewesen, dass Online-Glücksspiele nur in Schleswig-Holstein erlaubt seien. Das Unternehmen konnte nicht darlegen, wie auf ihrer Internetseite darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Online-Glücksspielverbot in Nordrhein-Westfahlen besteht.
Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger nun tatsächlich von dem Verbot wusste oder nicht, denn der § 817 S. 2 BGB im Hinblick auf das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, der „Schutz des Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels“, in der Anwendung angepasst werden. Anbieter von Online-Casinos würden sonst gerade zum Weitermachen animiert werden, wenn sie trotz der Illegalität ihres Geschäftsmodells wegen § 817 S. 2 BGB die erlangten Zahlungen behalten könnten.