Eine Zeichenkombination ist lediglich Gestaltungsmittel

14. September 2022
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Schriftzug Markenrecht im Schild einer Akte Beschluss des KG Berlin 5. Zivilsenat vom 12.05.2022, Az.: 5 U 139/19

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Vertrieb von Kapuzenpullovern mit dem Aufdruck „KING 01“ bzw. „QUEEN 01“ auf der Internetplattform eBay gegen das Recht an einer von der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke verstößt. Ein entsprechendes Angebot zu solchen Kapuzenpullovern wurde zuvor von eBay mit der Begründung, Markenrechte verletzt zu haben, gelöscht. Der Vertreiber des Angebots klagte gegen die Entscheidung eBays. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Vertreibers mit der Begründung statt, dass es an einer markenmäßigen Nutzung des Aufdrucks „KING 01“ bzw. „QUEEN 01“ fehle. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wies der Senat zurück, da bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als „Botschaft nach außen“ entgegentritt, der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erkenne.

Kammergericht Berlin 5. Zivilsenat

Urteil vom 12.05.2022

Az.: 5 U 139/19

 

Leitsatz

1. Bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als „Botschaft nach außen“ entgegentritt, liegt nahe, dass der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis sieht.

2. Im Verhältnis zwischen Mitbewerbern kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, die nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, auch den Tatbestand der unlauteren Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erfüllen. Für die Prüfung der Unlauterkeit der durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgelösten Betriebsstörung sind im Ausgangspunkt dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzulegen.

3. Auch die von einem Mitbewerber veranlasste Sperrung eines in die Internethandelsplattform eBay eingestellten Angebotes kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erfüllen.
Eine unberechtigte Verwarnung oder Anzeige der Verletzung eines Schutzrechtes verstößt nicht erst dann gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn der Verwarner von ihrer mangelnden Berechtigung weiß. Es genügt vielmehr, dass der Verwarner Anlass hatte, die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Schutzrechtsverletzung kritisch zu prüfen und sich – etwa durch die Einholung fachkundigen Rechtsrates – nähere Kenntnis von der Sach- und Rechtslage zu verschaffen und eine solche Prüfung unterblieben ist.

4. Die bei der Bestimmung des Gebührenstreitwertes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zu beachtende Identitätsformel ist dann nicht anzuwenden, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich zwar wechselseitig ausschließen, aber dennoch zu einer wirtschaftlichen Werthäufung führen.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 7. November 2019, 91 O 114/18, Urteil

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Kammer für Handelssachen, – 91 O 114/18 – bei einem Streitwert von 140.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

A.

Die Parteien vertreiben u.a. mit Aufdrucken versehene Textilien im Fernabsatzhandel, wobei sie ihre Produkte auch über Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon anbieten. Zugunsten der Klägerin sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem 26. September 2016 zur Registernummer: 302016221967 die Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „QUEEN 01“ und seit dem 8. August 2016 zur Registernummer: 302016218701 die Wortmarke „KING01“ eingetragen, und zwar jeweils unter anderem in der Nizza-Klasse 25 für Bekleidungsstücke. Darüber hinaus verfügt die Beklagte über eine seit dem 15. August 2018 bei dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) zur Registernummer: 017944400 ebenfalls unter anderem für Bekleidung eingetragene Wortmarke „Queen01“.

Im April 2018 bot die Klägerin über die Internethandelsplattform eBay unter anderem Kapuzenpullover („Hoodies“) für Partner/Pärchen an, bei denen auf dem Rückenteil der Aufdruck „QUEEN 01“ bzw. „KING 01“ angebracht war. Die Artikelüberschrift zu diesem Angebot lautete wie folgt: „Partner Pärchen Herren + Damen Hoodies Modell ‚KING 01 & QUEEN 01‘ in GOLD“. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K8 vorgelegten Screenshot Bezug genommen. Dieses Angebot wurde von eBay auf Veranlassung der Beklagten hin am 13. April 2018 als markenrechtsverletzend gelöscht. In der diesbezüglich an die Klägerin gerichteten E-Mail-Nachricht heißt es:

„Ihr Angebot wurde entfernt, da uns der Rechtsinhaber mitgeteilt hat, dass Ihr Artikel seine Markenrechte verletzt. Wenden Sie sich bitte an den Rechtsinhaber um zu erfahren, warum er die Entfernung Ihres Angebotes verlangt hat und ob Sie den Artikel wiedereinstellen dürfen. […]

Beachten Sie bitte, dass Ihr eBay-Konto bei weiteren Verstößen gesperrt werden kann. Wir haben volles Verständnis dafür, dass Sie diese Situation möglicherweise beunruhigend finden. […]

Der Rechteinhaber (…) oder ein von ihm beauftragter Vertreter hat eBay darüber informiert, dass durch Ihr Angebot seine/ihre immateriellen Rechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Wenn Rechteinhaber eBay auf eine Verletzung derartiger Rechte hinweisen, sind wir unter Einhaltung bestimmter Kriterien gehalten, das betreffende Angebot zu entfernen.

Falls Sie Fragen zu diesem Verstoß haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber (…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten der an die Klägerin gerichteten Nachricht wird auf die als Anlage K 7 zu den Akten gereichte E-Mail vom 13. April 2018 Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2018 (Anlage K 10) mahnte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf die zu ihren Gunsten bei dem DPMA eingetragenen Marken „KING01“ und „QUEEN 01“ wegen der Nutzung dieser Zeichen als Aufdruck auf T-Shirts, Tragetaschen und Turnbeuteln ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mit Schreiben vom 10. September 2019 (Anlage K 9) forderte die Klägerin die Beklagte gestützt auf eine unlautere Mitbewerberbehinderung zur Rücknahme der Schutzrechtsanzeige betreffend das gesperrte Angebot gegenüber der Internethandelsplattform eBay sowie zur Unterlassung der Anzeige einer Markenrechtsverletzung wegen derartiger Angebote auf.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gestützt auf eine unlautere Mitbewerberbehinderung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte macht gestützt auf die zu ihren Gunsten eingetragenen Marken „QUEEN 01“ und „KING01“ einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieser Zeichen für Bekleidung und auf Erteilung von Auskünften geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das am 7. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 91 O 114/18 – Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit seinem am 7. November 2019 verkündeten Urteil stattgegeben; die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 4 UWG gegen die Beklagte zu.

Die an die Internethandelsplattform eBay gerichtete Mitteilung der Beklagten, derzufolge das dort unterhaltene Angebot der Klägerin die Markenrechte der Beklagten verletze, sei einer Abnehmer- oder Herstellerverwarnung gleichzusetzen. Eine derartige Verwarnung stelle eine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn sie unberechtigt sei und nach den Gesamtumständen in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet sei.

Die Beklagte habe zu Unrecht geltend gemacht, dass das Angebot der Klägerin ihre Markenrechte verletze, da es bereits an einer markenmäßigen Benutzung der Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ fehle.

Die von dem von der Beklagten beanstandeten Angebot angesprochenen Verkehrskreise fassten die Verwendung der Begriffe „QUEEN 01“ und „KING 01“ in der Artikelbeschreibung und Überschrift des Angebots als bloßen Hinweis auf den Gegenstand des Angebotes – eines Pullovers für Paare, von denen einer den Aufdruck „QUEEN 01“ und der andere den Aufdruck „KING 01“ trägt – auf. Es spreche nichts dafür, dass die Marken der Beklagten bereits eine solche Bekanntheit erreicht hätten, dass sie zum Zwecke der gezielten Suche nach Markenprodukten auf der Plattform eBay als Markenname eingegeben würden. Vielmehr würden die Begriffe lediglich zum Auffinden von Produkten zum Thema Partner-Look verwendet. Auch der großflächige Aufdruck der angegriffenen Zeichen auf dem Rückenteil der Kapuzenpullover werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis, sondern als dekorative Verwendung aufgefasst. Auch eine Beeinträchtigung der Werbe- bzw. Investitionsfunktion der Marke scheide aus. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 2 UWG.

Die Widerklage habe mangels Vorliegens einer Markenrechtsverletzung keinen Erfolg. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das erstinstanzlich entscheidende Gericht bedürfe es nicht.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 14. November 2019 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 20. November 2019 bei dem Kammergericht eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 3. Februar 2020 mit einem an diesem Tage bei dem Kammergericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte, die mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, macht geltend, das Landgericht habe eine rechtsverletzende Benutzung der zu ihren Gunsten eingetragenen Marken zu Unrecht verneint. Die Klägerin habe sowohl die Wortmarke „KING01“ als auch die Wort-Bildmarke „QUEEN 01“ in identischer Art und Weise in der Artikelüberschrift zu dem streitbefangenen Angebot und als Aufdruck auf den von ihr vertriebenen Pullovern benutzt und zwar für Waren, die mit denen für die die Marke eingetragen sind, identisch seien (Doppelidentität).

Anders als das Landgericht angenommen habe, könne eine rechtsverletzende Benutzung der streitbefangenen Zeichen als Marke nicht verneint werden. Die Klägerin habe die zugunsten der Beklagten eingetragenen Zeichen nicht benutzt, um auf die (fremden) Marken zu verweisen, sondern habe versucht, den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei den von ihr angebotenen Kleidungsstücken um ein Originalprodukt der Beklagten. Der großflächige und blickfangmäßige Abdruck der Zeichen auf den von der Klägerin vertriebenen Bekleidungsstücken werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, die daran gewöhnt seien, dass ihnen Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust oder Rückenseite eines Bekleidungsstückes begegnen, als Herkunftshinweis aufgefasst. Eine markenmäßige Benutzung der Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ könne auch nicht deshalb verneint werden, weil der Verkehr einen Zusammenhang zwischen der auf dem Bekleidungsstück abgedruckten Bezeichnung und dem Träger desselben herstelle. Erst recht stelle die Nutzung der Kollisionszeichen in der Artikelbeschreibung keine rein beschreibende Zeichennutzung dar.

Der Klage könne allerdings selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man eine rechtverletzende Benutzung der Kollisionszeichen durch die Klägerin verneinen wollte. In der von der Klägerin als Mitbewerberbehinderung beanstandeten Meldung einer Markenrechtsverletzung bei eBay nach dem „notice-and-take-down“-Verfahren könne schon keine Schutzrechtsverwarnung gesehen werden. Diese Meldung sei zudem nicht rechtwidrig gewesen. Vielmehr habe das Interesse der Beklagten an der Meldung der von ihr als rechtsverletzend eingestuften Zeichennutzung dasjenige der Klägerin, nicht mit einer (potentiellen) Rechtsverletzung konfrontiert zu werden, bei weitem überwogen. Mit der Unterbindung eines potentiell markenrechtsverletzenden Verhaltens habe die Beklagte auch in erster Linie eigene Rechte wahren wollen und nicht das Ziel verfolgt, die Klägerin in ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu behindern.

Die Beklagte kündigt sinngemäß an zu beantragen,

das am 7. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 91 O 114/18) abzuändern und

die Klage abzuweisen

sowie

die Klägerin und Berufungsbeklagte wiederklagend zu verurteilen,

1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Klägerin zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken die Zeichen „KING01“ und „QUEEN01“ zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf Bekleidungsstücken, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bekleidungsstücke zu benutzen;

2. der Beklagten und Berufungsklägerin Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kleidungsstücke gemäß Ziffer 1 zu erteilen;

3. der Beklagten und Berufungsklägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den nach Ziffer 1 beworbenen oder gekennzeichneten Bekleidungsstücken erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Artikelnummer, Stückzahlen, Einkaufspreis und Verkaufspreis jeweils nach Kalendervierteljahren.

Die Klägerin kündigt an zu beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in der zweiten Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO, sowie den Anforderungen des § 520 ZPO genügend begründet worden.

Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die mit weiteren Kosten verbunden wäre – nicht geboten ist.

II. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobene Klage zulässig und die Beklagte zur Unterlassung der von der Klägerin als unlauter beanstandeten geschäftlichen Handlung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet ist. Es hat ferner zutreffend angenommen, dass der von der Beklagten zulässig erhobenen Widerklage kein Erfolg bescheiden ist. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in der von der Beklagten angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die von der Beklagten erhobenen Berufungsrügen geben lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:

· Widerklage

1. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Beklagten angegriffene Verwendung der streitbefangenen Kollisionszeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ durch die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bekleidungsstücken die Rechte der Beklagten an der zu ihren Gunsten eingetragenen Wortmarke „KING01“ und der zu ihren Gunsten eingetragenen Wort-/Bildmarke „QUEEN 01“ nicht verletzt. Der Beklagten steht der geltend gemachte, auf eine rechtsverletzende Benutzung zweier mit den zu ihren Gunsten eingetragenen Marken identischer Zeichen für ein Warenangebot, das mit demjenigen identisch ist, für das die Marke der Klägerin Schutz beanspruchen, gestützte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG nicht zu.

a) Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe das ihr an den zu ihren Gunsten eingetragenen Marken zustehende Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 Abs. 1 MarkenG) durch die Verwendung eines mit der jeweiligen zugunsten der Beklagten eingetragenen Marke identischen Zeichens für solche Waren verletzt, die mit denjenigen identisch seien, für die die eingetragenen Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; sog. Doppelidentität).

Zur Begründung stützt sie sich zuletzt mit der Berufungsbegründung ausdrücklich auf eine Nutzung der Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ als Aufdruck auf den von der Klägerin vertriebenen Kapuzenpullovern sowie auf die Nutzung der vorgenannten Zeichen in der Artikelüberschrift zu dem Angebot der Klägerin bei eBay, das von der Beklagten gegenüber der Internethandelsplattform eBay als rechtsverletzend beanstandet worden ist (vgl. hierzu die Berufungsbegründung, dort S. 3; Bd. 2 Blatt 9 d.A. sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2019, dort Seite 3; Bd. 1 Blatt 73 d.A.).

b) Der Senat versteht den Vortrag der Beklagten im Einklang mit der Würdigung des Landgerichts dahin, dass sie sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten, auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruchs (§ 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG) auf die im Zeitpunkt des von ihr als markenrechtsverletzend beanstandeten Angebotes der Klägerin bei eBay, das am 13. April 2018 auf Betreiben der Beklagten gesperrt worden ist, bereits bei dem DPMA eingetragenen Wort- und Wort/-Bildmarken „KING01“ und „QUEEN 01“ stützen will. Auf die erst nach Sperrung des streitbefangenen eBay-Angebots bei dem EUIPO eingetragene Wortmarke „Queen01“ ließe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (§ 14 Abs. 5 Satz 2 MarkenG) stützen. Zu diesem – von dem Verletzungsunterlassungsanspruch zu unterscheidenden – Streitgegenstand trägt die Beklagte allerdings nichts vor.

c) In der Nutzung der Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ als Aufdruck auf den von der Klägerin vertriebenen Kapuzenpullovern sowie in der Nutzung der vorgenannten Zeichen in der Artikelüberschrift zu dem Angebot der Klägerin bei eBay kann – anders als die Beklagte meint – keine die Markenrechte der Beklagten beeinträchtigende Zeichennutzung im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG gesehen werden.

aa) Auf der Grundlage des von der Beklagten hierzu Vorgetragenen lässt sich – worauf die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 (dort Seite 3; Bd. 1 Blatt 134 d. A.) verwiesen hat – bereits nicht feststellen, dass die Klägerin ein Zeichen, das mit den zugunsten der Beklagten bei dem DPMA eingetragenen Marken identisch ist, für die Gestaltung der streitgegenständlichen Kapuzenpullover verwendet und/oder in die Artikelbeschreibung zu dem von der Beklagten als rechtsverletzend beanstandeten eBay-Angebot (Anlage K8) aufgenommen hat.

Dies gilt sowohl für den Vergleich der zugunsten der Beklagten beim DPMA eingetragenen Wortmarke „KING01“ mit den angegriffenen Kollisionszeichen, als auch für den Vergleich der zugunsten der Beklagten beim DPMA eingetragenen Wort-/Bildmarke „QUEEN 01“ mit dem jeweiligen Kollisionszeichen.

(1) Das Kriterium der Zeichenidentität ist restriktiv auszulegen. Zeichenidentität setzt daher grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus. Unerheblich sind lediglich so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können (BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 – I ZR 29/18, Rn. 25, juris – Ortlieb II). Danach führen zwar kleinere Abweichungen wie der Umstand, dass sich eingetragene Marke und Kollisionszeichen hinsichtlich der Groß- und Kleinschreibung unterscheiden, regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (BGH, a.a.O.; BeckOK MarkenR/Thalmaier, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG § 14 Rn. 261). Anders liegt es jedoch bspw. dann, wenn eine in den Farben Schwarz und Weiß eingetragene Wort-/Bildmarke von dem Kollisionszeichen in abweichender Farbgestaltung aufgegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2019 – I ZR 61/18, Rn. 22, juris – Kühlergrill; Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 153/14, BGHZ 205, 1-10, Rn. 16 – BMW-Emblem) oder, wenn Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung und deutliche Unterschiede in der graphischen Gestaltung bestehen (BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, Rn. 61, juris – Kinderstube).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben weisen die zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Marken und die von der Klägerin verwendeten Kollisionszeichen relevante Unterschiede auf, die der Annahme einer Zeichenidentität entgegenstehen.

(a) In der Artikelüberschrift zu dem als Anlage K8 vorgelegten eBay-Angebot werden die Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ nicht isoliert, sondern als Bestandteil einer längeren Zeichenfolge verwendet, innerhalb derer die Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ sowohl durch ihre Verknüpfung mit einem „&“ als auch durch den in die Artikelüberschrift aufgenommenen Hinweis darauf, dass es sich bei den angebotenen Bekleidungsstücken um solche handele, die im „Partner-Look“ getragen werden und bei der hier in Rede stehenden Angebotsgestaltung auch nur gemeinsam (im „Doppelpack“) bestellt werden können, zueinander in Beziehung gesetzt werden.

Den nach Vorstehendem in der Angebotsbeschreibung nicht isoliert verwendeten und durch ein „&“ verknüpften Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ kommt jeweils für sich genommen auch keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der Artikelüberschrift zu. Vielmehr nimmt der mit der Artikelüberschrift angesprochene Verkehr jeweils auch bei Ausblendung der übrigen Bestandteile der Artikelüberschrift stets wenigstens die Zeichenkombination „KING 01 & QUEEN 01“ als Ganzes wahr. Bei einem Zeichenvergleich stehen sich mithin das Kombinationszeichen „KING 01 & QUEEN 01“ und die jeweils isoliert eingetragenen Wort- bzw. Wort/Bildmarken gegenüber, so dass es schon aus diesem Grunde an einer Identität von Kollisionszeichen und eingetragenen Zeichen fehlt.

Hinzu kommt, dass die Zeichenfolgen „KING 01“ und „QUEEN 01“ in der Angebotsbeschreibung der Klägerin, anders als bei der zugunsten der Beklagten eingetragenen Wortmarke, nicht ohne Leerzeichen zusammengeschrieben sind und das Zeichen „QUEEN 01“ im Rahmen der Artikelüberschrift anders als die zugunsten der Beklagten eingetragene Wort-/Bildmarke keine besondere grafische Gestaltung aufweist.

(b) Auch in Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls als rechtsverletzend beanstandete Nutzung der Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ zur Gestaltung des Rückenteils der von der Klägerin bei eBay angebotenen Kapuzenpullover kann keine identische Zeichennutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG festgestellt werden.

(aa) Der Aufdruck „KING 01“ auf den von der Klägerin angebotenen Kapuzenpullovern für Herren unterscheidet sich von der zugunsten der Beklagten seit dem 8. August 2016 eingetragenen Wortmarke „KING01“ nicht nur dadurch, dass der Begriff „KING“ und die nachfolgende Ziffernfolge „01“ nicht ohne jedes Leerzeichen unmittelbar aufeinanderfolgen, sondern – da sie untereinander oder gewissermaßen in zwei verschiedenen Zeilen stehen – deutlich voneinander abgesetzt sind, sondern auch dadurch, dass der Aufdruck auf dem Rückenteil des Kapuzenpullovers – anders als die Wortmarke – nach Art eines Fußball- bzw. Mannschafts-Trikots gestaltet ist, bei dem die (einem Spieler zugeordnete) Zahl die Gestaltung des Rückenteils dominiert und der dazugehörige Schriftzug oberhalb der Zahl in einer wesentlich kleineren Schriftgröße angebracht ist. Hinzu kommt, dass die Zeichenfolge „KING 01“ auf den von der Klägerin angebotenen Pullovern in einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Schrifttype sowie in einem besonderen Farbton aufgebracht worden ist.

(bb) Der Aufdruck „QUEEN 01“ auf den von der Klägerin angebotenen Kapuzenpullovern für Damen unterscheidet sich von der zugunsten der Beklagten bei dem DPMA eingetragenen Wort-/Bildmarke „QUEEN 01“ sowohl durch die Farbgebung – die Klägerin hat für ihre Kapuzenpullover einen goldfarbenen Aufdruck gewählt – als auch dadurch, dass für die Gestaltung des Kapuzenpullovers der Klägerin in Bezug auf die Ziffernfolge und hinsichtlich des darüber abgedruckten Schriftzuges eine andere Schrifttype als für die eingetragene Wort-/Bildmarke der Beklagten verwendet worden ist.

(c) Aufgrund der vorgenannten Unterschiede zwischen den eingetragenen Marken und den angegriffenen Kollisionszeichen scheidet die Annahme einer doppelidentischen Zeichennutzung aus.

Eine Verletzung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Marken durch die Verwendung der aus der Anlage K 8 ersichtlichen Kollisionszeichen scheidet allerdings auch dann aus, wenn man in der von der Klägerin gewählten Angebotsgestaltung – wie von der Beklagten allein geltend gemacht – die Nutzung von mit den eingetragenen Marken identischen Zeichen für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marken Schutz beanspruchen, sehen wollte. Denn es fehlt im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls an einer Benutzung der von der Beklagten angegriffenen Kollisionszeichen, die die Interessen des Markeninhabers zu beeinträchtigen geeignet ist.

bb) Die Beklagte hat die streitbefangenen Kollisionszeichen vorliegend im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts nicht als Marke genutzt.

(a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, die bei der Auslegung und Anwendung der auf die Richtlinie (EU) 2015/2436 – Marken-Richtlinie – zurückgehenden Verletzungstatbestände gemäß § 14 MarkenG zu beachten ist, kann der Inhaber einer Marke auch der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Rn. 58, juris – L’Oréal u. a; Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08, Rn. 76f, juris – Google France und Google; Urteil vom 08. Juli 2010 – C-558/08, Rn. 29, juris – Portakabin). Dies ist – auch im Bereich einer doppelidentischen Zeichennutzung – dann nicht der Fall, wenn die Nutzung des Kollisionszeichens rein beschreibenden Zwecke dient (EuGH, Urteil vom 12. November 2002 – C-206/01, Rn. 54, juris – Arsenal Football Club) oder wenn sonst ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2002 – C-2/00, Rn. 17, juris – Hölterhoff).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens nur dann vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 14. November 2019 – I ZR 217/18, Rn. 22, juris – „ALBERTO Slim fit Hose SAM“; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 138/16, Rn. 25, juris – ORTLIEB I).

(b) Die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn das betreffende Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 – I ZR 217/18, Rn. 28, juris – „ALBERTO Slim fit Hose SAM“). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 07. März 2019 – I ZR 195/17, Rn. 26, juris – SAM). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 – I ZR 108/18, Rn. 22 und 25, juris – Damenhose MO).

(aa) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 11. April 2019 – I ZR 108/18, Rn. 22 und 25, juris – Damenhose MO; Urteil vom 14. November 2019 – I ZR 217/18, Rn. 26, juris – „ALBERTO Slim fit Hose SAM“).

(bb) Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Der Verkehr findet in unterschiedlicher Größe angebrachte Aufdrucke markenrechtlich geschützter Zeichen auf Bekleidungsstücken vor (BGH, Urteil vom 10. November 2016 – I ZR 191/15, Rn. 22, juris – Sierpinski Dreieck). Solche Zeichen könne sich ferner auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – I ZB 21/06, Rn. 22, juris – Marlene-Dietrich-Bildnis I).

Während der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sieht, kann die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 – I ZR 108/18, Rn. 25, juris – Damenhose MO).

Werden Bilder, Motive, Symbole oder Wörter großflächig auf der Vorder- oder Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht, fasst der angesprochene Verkehrskreis eine solche Gestaltung nicht generell als Herkunftshinweis auf (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 61/17, Rn. 18, juris – #darferdas? I). Die Annahme eines Herkunftshinweises liegt nahe, wenn der Verkehr das auf der Außenseite des Kleidungsstücks angebrachte Zeichen bereits als Produktkennzeichen insbesondere für Bekleidungsstücke kennt. Anderes kann demgegenüber gelten, wenn der Verkehr dem auf dem Bekleidungsstück angebrachten Zeichen eine bestimmte Bedeutung beimisst, die das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise transportiert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08, Rn. 20, juris – CCCP; Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08, Rn. 20, juris – DDR-Logo).

An einem kennzeichenmäßigen Gebrauch kann es insbesondere dann fehlen, wenn eine verwendete Wortfolge aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – I ZB 115/08, Rn. 20, juris – TOOOR!; Beschluss vom 27. April 2006 – I ZB 96/05, BGHZ 167, 278-298, Rn. 19 nach juris – Fußball WM) oder wenn auf einem Bekleidungsstück – auch in der Kombination mit Symbolen – plakativ (scherzhafte oder ernst gemeinte) Statements oder auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Sprüche abgedruckt werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 5 W 216/15, Rn. 7, juris). Bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als „Botschaft nach außen“ entgegentritt, liegt nahe, dass der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 61/17, Rn. 23f – #darferdas? I; Beschluss vom 30. Januar 2020 – I ZB 61/17 – #darferdas? II). Auch für bestimmte Arten von Bekleidung typische Gestaltungsmotive nimmt der angesprochene Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern als rein dekorative Elemente wahr (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 6 W 34/21 – Teddykopf).

(c) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die von der Beklagten angegriffenen Kollisionszeichen nach dem Verkehrsverständnis, das mit Rücksicht darauf, dass sich das Angebot der Klägerin an das allgemeine Publikum richtet, auch durch den Senat bestimmt werden kann, nicht kennzeichenmäßig, sondern als dekoratives Element (Pullover-Aufdruck) und im Übrigen rein beschreibend (Artikelüberschrift) genutzt.

(aa) Der von der Beklagten als rechtsverletzend beanstandete Abdruck der Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ auf dem Rückenteil der von der Klägerin für Herren und Damen angebotenen Kapuzenpullover tritt den angesprochenen Verkehrskreisen vorliegend nicht in einer Art und Weise gegenüber, die als Herkunftshinweis aufgefasst werden könnte. Vielmehr wird das jeweilige Zeichen mit Rücksicht auf die konkrete Aufmachung der Kapuzenpullover als dekoratives Element, mit dem sich das jeweilige Kleidungsstück an die Gestaltung eines Trikots anlehnt, wie es Mitglieder einer Sportmannschaft tragen, und als (scherzhafter) Hinweis auf den Träger des jeweiligen Bekleidungsstücks oder bei der hier naheliegenden Nutzung als „Partner-Look“-Bekleidung auch als (scherzhafter) Hinweis darauf, welche Stellung dem Partner aus Sicht des jeweils anderen gebührt, aufgefasst.

(aaa) Die von der Beklagten als rechtsverletzend angegriffene Gestaltung der Kapuzenpullover zeichnet sich dadurch aus, dass die Ziffernfolge „01“ jeweils so großflächig und prominent auf dem Rückenteil des Kapuzenpullovers platziert ist, dass sie die Rückenansicht dominiert. Über der Ziffernfolge „01“ ist jeweils in kleinerer Schrift der Schriftzug „KING“ bzw. „QUEEN“ angebracht, wobei die Begriffe „KING“ und „QUEEN“ von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden und als Name bzw. Titel erkannt werden.

Die vorbeschriebene Gestaltung ist sowohl in optischer Hinsicht, als auch hinsichtlich der Bedeutung, die einer solchen Kombination beigemessen wird, an die Gestaltung eines Trikots angelehnt, wie es von den Mitgliedern einer Fußball- oder anderen Sportmannschaft getragen wird. Derartige Trikots zeichnen sich – wie auch dem allgemeinen Publikum bekannt ist – dadurch aus, dass auf dem Rückenteil die – auch aus weiterer Entfernung gut lesbare – Nummer abgedruckt ist, die dem jeweiligen Spieler (teilweise mit Rücksicht auf die in der Mannschaft eingenommene Position) von seinem Verein zugewiesen ist, sowie dadurch, dass über der Rückennummer der Eigenname des Spielers abgedruckt ist.

Gestaltungselemente wie eine um einen darüber gesetzten Namen/Titel ergänzte Rückennummer, mit denen sich ein (sportlich/legeres) Kleidungsstück an die Bekleidung anlehnt, wie sie von Mitgliedern einer Sportmannschaft getragen wird, werden von den angesprochenen Verkehrskreisen als dekorative Elemente und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst, zumal die Markenzeichen bekannter Sportartikelhersteller bei derartigen Kleidungsstücken (mit Rückennummer) typischerweise nicht ebenfalls auf dem Rückenteil abgedruckt zu werden pflegen.

(bbb) Das mit dem Aufdruck auf einem nach Art eines Mannschaftstrikots gestalteten Kleidungsstück verbundene Verkehrsverständnis geht ferner dahin, dass sowohl die Rückennummer als auch der darüber abgedruckte Name/Titel den jeweiligen Träger des Trikots bezeichnen soll.

Mit dem Aufdruck „KING 01“ oder „QUEEN 01“ weist sich der Träger eines solchen Kleidungsstücks mithin aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (scherzhaft) den Titel des (Fußball-)Königs / der (Fußball-) Königin zu. Der Aufdruck „KING 01“ und „QUEEN 01“ wird daher bei der hier gewählten Gestaltung nicht als Hinweis auf den Hersteller des Kleidungsstücks, sondern als (selbstironische) Anspielung auf den Träger/die Trägerin des jeweiligen Kleidungsstücks verstanden.

Treten dem angesprochenen Verkehr die hier in Rede stehenden Bekleidungsstücke wie in dem von der Beklagten beanstandeten Angebot der Klägerin bei eBay zudem als Bekleidung für Partner/Pärchen entgegen, kann der Aufdruck auf den jeweiligen Rückenteil ferner als Bezeichnung des einen Partners für den jeweils andern („mein König“ / „meine Königin“) verstanden werden. Ein Verkehrsverständnis, nach dem die Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ auf den Hersteller der Kleidung hinweisen könnten, liegt auch in dieser Situation (ausgesprochen) fern.

(ccc) Auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten ist auch nicht zu greifen, dass der angesprochene Verkehr die Zeichen „KING01“ und „QUEEN 01“ als Marke und insbesondere als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke wie Kapuzenpullover kennt und daher ungeachtet der vorstehend herausgearbeiteten Gestaltung der Kapuzenpullover zu der Annahme gelangen könnte, dass mit dieser Bezeichnung nicht auf den Träger des Kleidungsstückes, sondern auf dessen Herkunft Bezug genommen wird. Diese Annahme wird insbesondere nicht von den von der Beklagten zu den von ihr ergriffenen Werbemaßnahmen gehaltenen Vortrag getragen, der nicht erkennen lässt, auf welche Weise (Gestaltung der einzelnen Werbekampagnen) sie gerade diese Zeichen (und nicht ein hiervon zu unterscheidendes Mode-Label „(…)“) nicht nur als Motive einer Bekleidungskollektion, sondern insbesondere als eigenständige Marken bekannt gemacht haben will.

(ddd) Danach kann in der Nutzung der Kollisionszeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ als Aufdruck auf dem Rückenteil der von der Klägerin angebotenen Kapuzenpullover kein kennzeichenmäßiger Zeichengebrauch gesehen werden, der das Ausschließlichkeitsrecht der Beklagten an den zu ihren Gunsten eingetragenen Marken beeinträchtigen kann. Vielmehr werden die Zeichen im Streitfall als reines Gestaltungsmittel genutzt.

(bb) Mit Rücksicht auf die hier zu beurteilenden Umstände des Einzelfalles kann auch in der Aufnahme der Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ in die Artikelbeschreibung zu dem von der Klägerin bei eBay unterhaltenen Angebot keine kennzeichenmäßige Verwendung der Kollisionszeichen gesehen werden.

Mit der aus der Anlage K 8 ersichtlichen Artikelüberschrift „Partner Pärchen Herren + Damen Hoodies Modell ‚KING 01 & QUEEN 01‘ in GOLD“ stellt die Klägerin schlagwortartig die mit diesem Angebot zum Kauf angebotenen und in dem eBay-Angebot auf verschiedenen Produktfotografien abgebildeten Kapuzenpullover vor. Die mit diesem Angebot angesprochenen Verkehrskreise fassen die Bezeichnung „KING 01 & QUEEN 01“ in diesem Kontext lediglich als Hinweis auf die auf den Produktfotografien abgebildeten Bekleidungsstücke, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft desselben auf.

(aaa) Zwar wird – was bei Artikelüberschriften ohnehin nicht stets erfolgt und vom Verkehr erwartet wird – in der hier in Rede stehenden Artikelbeschreibung neben den Zeichen „KING 01 & QUEEN 01“ kein weiteres Zeichen/kein weiterer Begriff genannt, der dem angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Pullover dienen könnte. Mit der Artikelüberschrift werden die Zeichen „KING 01 & QUEEN 01“ allerdings unmittelbar in Bezug zu den auf den Produktfotografien abgebildeten Kapuzenpullovern gesetzt, die sich – wie bereits erörtert – dadurch auszeichnen, dass dem Verkehr die Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ nicht als herkunftshinweisendes, sondern als auf dem Rückenteil des jeweiligen Kapuzenpullovers angebrachtes dekoratives und nach Art eines Mannschaftstrikots auf den Träger des Kleidungsstückes hinweisendes Element begegnen.

(bbb) Der Eindruck, dass es sich bei den in die Artikelüberschrift aufgenommenen Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ lediglich um einen Hinweis auf die konkrete Gestaltung der zum Kauf angebotenen Kleidungsstücke handelt, wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass die Wortfolge „KING 01 & QUEEN 01“ dort ausdrücklich zur Bezeichnung eines dort angebotenen Pullover-Modells für Partner/Pärchen und damit als Modellbezeichnung und nicht zur Bezeichnung eines bestimmten Mode-Labels genutzt worden ist.

Im Streitfall ist auch nicht zu greifen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der ausdrücklich als Modellbezeichnung genannten Wortfolge „KING 01 & QUEEN 01“ nicht nur einen Hinweis auf das konkrete Pullover-Modell und dessen augenfällige Gestaltung sehen, sondern hierin eine (oder gar zwei) (Zweit-)Marke(n) des Herstellers der angebotenen Kapuzenpullover erkennen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 – I ZR 108/18, Rn. 29 bis 31, juris – Damen Hose MO), zumal nicht ersichtlich ist, dass die auch von der Beklagten angebotenen Pullover-Modelle „KING01“ und „QUEEN 01“ einen dem Jeansmodell „501“ des Herstellers „Levi’s“ vergleichbaren (überragenden) Bekanntheitsgrad genießen könnten.

Danach scheiden auch insoweit eine kennzeichenmäßige Benutzung und eine Beeinträchtigung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Marken aus.

cc) Ergänzend ist anzumerken, dass der von der Beklagten formulierte Unterlassungsantrag derart weit gefasst ist, dass er die konkrete Verletzungsform verfehlt.

(1) Der von der Beklagten formulierte Unterlassungssatz ist darauf gerichtet, es der Beklagten zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken die Zeichen „KING01“ und „QUEEN01“ zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf Bekleidungsstücken, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bekleidungsstücke zu benutzen.

(2) Diese Antragsfassung greift weder die dem Antrag zugrundeliegenden konkreten Verletzungshandlungen auf, noch ist er auf solche Zeichennutzungen beschränkt, die die Marke der Beklagten verletzen können.

(a) Allerdings sind bei der Fassung eines Unterlassungsantrages im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 200/06, Rn. 28, juris – Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, Rn. 55, juris – Internet-Versteigerung III; Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253-268, Rn. 39, juris – Markenparfumverkäufe; Urteil vom 04. September 2003 – I ZR 44/01, Rn. 32, juris – Farbmarkenverletzung II; Urteil vom 23. Juni 1994 – I ZR 15/92, Rn. 35, juris – Rotes Kreuz).

Ihre Grenze findet die nach Vorstehendem grundsätzlich zulässige Abstrahierung des beantragten Unterlassungssatzes allerdings dort, wo der Antrag neben der potentiell rechtverletzenden Zeichennutzung auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst. Dies ist etwa dann der Fall, wenn gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalles von dem begehrten Unterlassungsgebot erfasste Zeichennutzungen denkbar sind, die nicht als kennzeichenmäßig einzustufen wären (BGH, Urteil vom 04. September 2003 – I ZR 44/01, Rn. 32, juris – Farbmarkenverletzung II).

Ist – wie nach dem vorstehend Ausgeführten auch hier – denkbar, dass die Benutzung eines Zeichens als beschreibende Angabe eingestuft wird, so dass der Antrag auch erlaubte Verhaltensweisen umfasst, hat sich der Antrag im Verletzungsprozess daher an der konkreten Verletzungsform zu orientieren (BeckOK MarkenR/Mielke, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG § 14 Rn. 103.1). Die ist hier nicht geschehen.

(b) Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihren Antrag auch Handlungsformen wie den Import von Bekleidung, die mit den von der Beklagten als rechtsverletzend angegriffenen Zeichen versehen ist, aufgenommen hat, zu deren geschehener oder drohender Verwirklichung nichts vorgetragen ist.

2. Da es vorliegend bereits an einer rechtsverletzenden Benutzung der Zeichen „KING 01“ und „QUEEN 01“ durch die Klägerin fehlt, hat die Berufung auch wegen der mit ihr weiterverfolgten Auskunftsansprüche (§ 19 MarkenG) keine Aussicht auf Erfolg.

3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, Rn. 43 – Doc Generici). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Dass eine rein beschreibende und nicht herkunftshinweisende Zeichennutzung keine der Funktionen der Marke zu beeinträchtigen geeignet ist, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Ob eine Nutzung als rein beschreibend oder sonst nicht kennzeichenmäßig einzustufen ist, richtet sich auch bei dem Abdruck von Zeichen auf Bekleidungsstücken nach den keiner abstrakten Beurteilung zugänglichen Umständen des Einzelfalls. Die von der Beklagten formulierte Vorlagefrage ist im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil hier – wie gezeigt – schon keine doppelidentische Zeichennutzung in Rede steht.

· Klage

1. Die Beklagte wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht der gegen sie gerichteten Klage auf Unterlassung unberechtigter Anzeigen einer von der Klägerin zum Nachteil der Beklagten begangenen Markenrechtsverletzung gegenüber Dritten stattgegeben hat. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass das von der Klägerin zum Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens gemachte Verhalten den Tatbestand der unlauteren Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erfüllt und einen auf Unterlassung unberechtigter Markenrechtsverletzungen gerichteten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG gegen die Beklagte auslöst.

a) Gegen die hinreichende Bestimmtheit des von der Klägerin formulierten Unterlassungssatzes gemäß § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bestehen keine Bedenken. Der Umfang des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens wird durch die in den Antrag einbezogene konkrete Verletzungsform sowohl in Bezug auf den Gegenstand der angezeigten Markenrechtsverletzung (das von der Beklagten beanstandete Angebot von Kapuzenpullovern) als auch hinsichtlich des Adressaten (einer Internethandelsplattform) hinreichend konkretisiert. Gegenteiliges hat die Beklagte mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.

b) Die Klägerin ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, ist davon auszugehen, dass sich die Parteien mit den von ihnen angebotenen Leistungen als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG am Markt begegnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die hier in Rede stehenden Waren nur in nicht unerheblichem Maße und nur gelegentlich vertreibt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung) bestehen nicht.

c) Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG zur Unterlassung der unberechtigten Anzeige einer Markenverletzung, wie sie nach dem Dafürhalten der Beklagten aus dem von ihr beanstandeten Angebot der Klägerin bei eBay folgen soll, gegenüber Internethandelsplattformen wie eBay verpflichtet.

aa) Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist darauf gerichtet, es der Beklagten zu untersagen, Dritten gegenüber unberechtigt Markenrechtsverletzungen anzuzeigen. Zur Begründung stützt sich die Klägerin auf das zum Gegenstand des Unterlassungssatzes gemachte Verhalten der Beklagten, das sich dadurch auszeichnet, dass die Beklagte gegenüber der Internethandelsplattform eBay das dort eingestellte Angebot der Klägerin über einen Kapuzenpullover für Partner/Pärchen mit dem Aufdruck „KING 01“ bzw. „QUEEN 01“ als Verletzung der zu ihren Gunsten eingetragenen Marken beanstandet und auf diese Weise dafür Sorge getragen hat, dass die Internethandelsplattform das betreffende Warenangebot der Klägerin sperrt.

Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K7 vorgelegten, an die Klägerin gerichteten E-Mail der Internethandelsplattform eBay ist das aus dem als Anlage K8 vorgelegten Screenshot ersichtliche Angebot von der Beklagten im Rahmen des von eBay unterhaltenen VeRi-Programms als markenrechtsverletzend beanstandet worden. Mithilfe dieses von eBay bereitgestellten Programmes können Inhaber von Schutzrechten auf der Internethandelsplattform nach Schutzrechtsverletzungen suchen und diese an den Plattformbetreiber melden (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2015 – I ZR 240/12, Rn. 3, juris – Kinderhochstühle im Internet III). Stellt der Plattformbetreiber aufgrund der Meldungen der Teilnehmer des VeRI-Programms oder aufgrund eigener Nachforschungen Schutzrechtsverletzungen fest, werden die betreffenden Angebote gelöscht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, Rn. 5, juris – Kinderhochstühle im Internet III).

Dem durch den Inhalt der als Anlage K7 vorgelegten E-Mail-Nachricht des Plattformbetreibers eBay gestützten Vortrag der Klägerin, dem die Beklagte nicht erheblich entgegen getreten ist, ist das von der Beklagten als markenrechtsverletzend beanstandete Angebot der Klägerin im Streitfall aufgrund der Meldung der Beklagten ferner ohne weiteres von der Plattform entfernt worden, wobei die Klägerin von dem Plattformbetreiber darauf verwiesen worden ist, sich wegen der Hintergründe der geltend gemachten Rechtsverletzung unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung zu setzen.

bb) Die nach Vorstehendem von der Beklagten veranlasste Sperrung des von der Klägerin in die Internethandelsplattform eBay eingestellten Angebotes erfüllt unter den hier zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG, auf den sich die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausweislich ihres Schriftsatzes vom 20. Februar 2019 (dort. S. 6; Band I/Blatt 64 d. A.) in erster Linie stützt.

(1) Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05. November 2020 – I ZR 234/19, Rn. 51, juris – Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 188/13, Rn. 16, juris – Uhrenankauf im Internet).

Durch das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns soll klargestellt werden, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen, ohne dass es hierfür besonderer subjektiver Erfordernisse, insbesondere einer auf die Behinderung gerichteten Absicht, bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 96/04, BGHZ 171, 73-84, Rn. 22 nach juris – Außendienstmitarbeiter). Von einer gezielten Behinderung kann daher bereits dann gesprochen werden, wenn sich das den Wettbewerb beeinträchtigende Verhalten durch besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände auszeichnet, die über dasjenige hinausgehen, was allgemein im Wettbewerb darauf abzielt, auf Kosten der Mitbewerber einen Vorsprung zu gewinnen (vgl. OLG München, Urteil vom 05. Dezember 2019 – 29 U 3149/18, Rn. 34, juris; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 23; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 4.7; Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 314).

(a) Eine Durchsetzung bestehender Verbotsrechte gegenüber dem Mitbewerber stellt grundsätzlich keine unlautere Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten dar, sondern ist Bestandteil der Rechtsordnung und des Wettbewerbs. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Ausübung einer formalen Rechtsposition ausschließlich dazu dient, Vertriebsaktivitäten des Mitbewerbers zu unterbinden oder sonst in die betrieblichen Abläufe des Mitbewerbers einzugreifen (Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 78). Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes, wie es etwa ein Patent oder eine eingetragene Marke vermittelt, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und (auch) Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 123/06, Rn. 16, juris – Fräsautomat; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 20 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

(b) Eine Schutzrechtsverwarnung, die vorliegt, wenn an den Anspruchsgegner ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen gerichtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – X ZR 56/09, Rn. 29, juris – Besonderer Mechanismus; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2011 – I-2 W 58/10, Rn. 10, juris), oder eine vergleichbare Maßnahme, die der Abwehr drohender Eingriffe in ein gewerbliches Schutzrecht dient, kann allerdings dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe oder Vertriebsaktivitäten des Mitbewerbers führen, wenn eine Abwägung des Interesses des Schutzrechtsinhabers daran, sein Recht geltend zu machen (und effektiv durchzusetzen), und des Interesses der sonstigen Marktteilnehmer daran, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, ergibt, dass eine mit der Geltendmachung der Schutzrechtes verbundene Behinderung des Mitbewerbers von diesem nicht mehr hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 123/06, Rn. 17f, juris – Fräsautomat).

(aa) Ist eine gegenüber dem Mitbewerber oder seinen Abnehmern ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung unberechtigt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels Verletzung des vom Verwarnenden für sich in Anspruch genommenen Schutzrechtes nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn. 70, juris – Ballerinaschuh), sind die objektiven Grenzen überschritten, die das Gesetz dem freien Wettbewerb durch das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht setzt, das nur für einen für schutzfähig erachteten Gegenstand und im Rahmen des für diesen geltenden Schutzbereichs beansprucht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 123/06, Rn. 17f, juris – Fräsautomat). Der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls jedenfalls als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, führt dazu, dass es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht gestattet ist, aus einem Schutzrecht in einem Umfang Schutz zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, sowie dazu, dass er dem zu Unrecht in Anspruch genommenen für einen hierdurch entstandenen Schaden einzustehen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 15f – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

(bb) Die mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung einhergehende Störung der betrieblichen Abläufe bei dem unmittelbar oder mittelbar von einer solchen Verwarnung Betroffenen, die sich in weitreichenden Entscheidungen betreffend die Fortsetzung oder Änderung der Produktion (bei der Herstellerverwarnung) oder betreffend den Vertrieb (bei der Abnehmerverwarnung) äußern und sich insbesondere im Falle der Abnehmerverwarnung nachteilig auf den Warenabsatz von Herstellern und Lieferanten auswirken kann (vgl. hierzu Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118), löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB aus, sofern dieser Eingriff rechtswidrig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, Rn. 67, juris – Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 19. Januar 2006 – I ZR 217/03, Rn. 17, juris – unbegründete Abnehmerverwarnung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG; 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

(cc) Die insoweit anzustellende Güter- und Interessenabwägung (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG; 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180; Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 496; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 122) führt insbesondere bei der Abnehmerverwarnung regelmäßig dazu, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als rechtswidrig einzustufen ist. Bei einer Abnehmerverwarnung besteht die begründete Gefahr, dass die Abnehmer insbesondere dann, wenn sie auf ein anderes Produkt ausweichen können, kein Interesse an einer eigenen sachlichen Auseinandersetzung mit dem Verwarner haben und sich der Verwarnung daher auch ohne nähere Prüfung ihrer Berechtigung beugen und künftig von einem weiteren Bezug des als rechtsverletzend beanstandeten Produktes Abstand nehmen. Hinzukommt, dass zwischen dem Verwarnenden und dem verwarnten Abnehmer nicht selten ein Informationsgefälle besteht, aufgrund dessen es dem Abnehmer nicht ohne weiteres möglich ist, zuverlässig zu beurteilen, ob die behauptete Schutzrechtsverletzung tatsächlich gegeben ist. Die Abnehmerverwarnung ist daher in besonderem Maße dazu geeignet, eine Störung bestehender Vertriebswege und Absatzbemühungen und einen unter Umständen existenzgefährdenden Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn. 92, juris – Ballerinaschuh; Urteil vom 19. Januar 2006 – I ZR 217/03, Rn. 20f, juris – unbegründete Abnehmerverwarnung; Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 123/06, Rn. 17, juris – Fräsautomat; Beschluss vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 16 nach juris – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118 und 123; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

(dd) Im Verhältnis zwischen Mitbewerbern kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, die nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, auch den Tatbestand der unlauteren Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erfüllen, wobei im Streitfall offenbleiben kann, ob insoweit vorrangig auf die lauterkeitsrechtliche Spezialnorm zurückzugreifen ist oder ob insoweit Anspruchskonkurrenz besteht (vgl. Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 496; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 126; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.176a; vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2018 – I-20 U 153/17, Rn. 36, juris – Hang Tag Think Green). Für die Prüfung der Unlauterkeit der durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgelösten Betriebsstörung sind im Ausgangspunkt dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 123/06, Rn. 17f, juris – Fräsautomat; Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 496).

(c) Eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt ferner nicht nur bei Vorliegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung insbesondere in Gestalt der Abnehmerverwarnung in Betracht, sondern auch dann, wenn dem Mitbewerber gestützt auf ein Schutzrecht durch eine Anzeige oder Mitteilung gegenüber Dritten eine Verletzung desselben vorgehalten wird, obwohl diese objektiv betrachtet tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 123/06, juris – Fräsautomat; Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 4 UWG (Stand: 24.02.2021), Rn. 261).

(d) Nichts anderes gilt für eine objektiv unberechtigte Mitteilung über eine von dem Mitbewerber begangene Schutzrechtsverletzung an den Betreiber einer Internethandelsplattform, mit der letzterer dazu veranlasst wird, das von der vermeintlichen Schutzrechtsverletzung betroffene Angebot des Mitbewerbers zu sperren. Denn auch mit dieser Vorgehensweise greift der Schutzrechtsinhaber über einen Dritten, der weder ein gesteigertes Eigeninteresse an der sachlichen Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung und einer Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber noch die Möglichkeit zur eingehenden Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruches hat, und der an ihn herangetragenen Aufforderung zur Sperre eines Angebotes daher regelmäßig zunächst Folge leisten wird, in die Absatzbemühungen des Mitbewerbers ein (Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 390; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.71; Eichmann/Jestaedt in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 6. Aufl. 2019, § 42 Rn. 115; vgl. ferner OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2020 – I-4 U 4/20, Rn. 54, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Dezember 2015 – I-15 U 140/14, Rn. 44, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2019 – 34 O 50/18, Rn. 39, juris; LG Hamburg, Beschluss vom 02. März 2018 – 308 O 63/18, Rn. 15, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 4a O 116/13, Rn. 28, juris).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist auch das von der Klägerin angegriffene Verhalten der Beklagten als unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG anzusehen.

(a) Das – im Rahmen des VeRi-Programmes – an die Internethandelsplattform eBay gerichtete Verlangen, das von der Beklagten als markenrechtsverletzend beanstandete Angebot der Klägerin zu sperren, hat zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe im Unternehmen der Klägerin durch Abschneiden eines der von ihr gewählten Vertriebskanäle geführt, wie sie auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu begründen geeignet ist (vgl. Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 121).

(aa) Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass sich die an eBay gerichtete Mitteilung einer Schutzrechtsverletzung und die hierauf gestützte Aufforderung zur Sperrung eines Angebotes der Klägerin unmittelbar auf das eigene Warenangebot der Klägerin bezogen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 – X ZR 53/04, Rn. 28, juris – Funkuhr II; OLG München, Urteil vom 5. März 2020 – 29 U 3693/17, Rn. 31, juris).

(bb) Die an eBay gerichtete Mitteilung hat ferner zu einer Beendigung des Angebotes der (zu Unrecht) als rechtsverletzend beanstandeten Ware und damit zu einer unmittelbare Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe im Unternehmen der Klägerin durch Unterbrechung eines von der Klägerin gewählten Vertriebswegs geführt.

Es ist unstreitig, dass die an eBay gerichtete Mitteilung der Beklagten eine Sperrung des von der Beklagten beanstandeten Angebotes durch eBay nach sich gezogen hat. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K7 vorgelegten Mitteilung der Internethandelsplattform eBay ist die Klägerin zudem erst im Nachgang zu der Sperrung des Angebotes von der Schutzrechtsanzeige der Beklagten in Kenntnis gesetzt und wegen der Klärung der Hintergründe der Angebotssperrung sowie wegen einer etwaigen Freischaltung des Angebotes unmittelbar an die Beklagte verwiesen worden.

 

(b) Die von der Beklagten im Rahmen des VeRi-Programms an die Internethandelsplattform gerichtete, auf eine Sperrung des von der Beklagten als eine Verletzung der zu ihren Gunsten bei dem DPMA eingetragene Wortmarke „KING01“ und der Wort-/Bildmarke „QUEEN 01“ zielende Anzeige war ferner unberechtigt.

(aa) Unberechtigt ist die Anzeige einer Schutzrechtsverletzung, wenn der zugrundeliegende Anspruch tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn. 70, juris – Ballerinaschuh). Dies ist dann der Fall, wenn das behauptete Recht im Zeitpunkt der Verwarnung nicht (mehr) besteht oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Ansprüche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden können (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.170). Maßgebend ist die objektive Rechtslage. Auf den guten Glauben des (vermeintlichen) Schutzrechtsinhabers kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1962 – I ZR 39/61, BGHZ 38, 200-208, Rn. 13 nach juris – Kindernähmaschinen; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.170).

(bb) Im Streitfall stand der Beklagten aus den bereits unter II. 1. genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der von ihr geltend gemachte, auf eine Markenrechtsverletzung gestützte Anspruch nicht zu.

(c) Die von der Beklagten veranlasste Sperrung des von der Klägerin auf der Internethandelsplattform eBay unterhaltenen Angebotes war ferner unlauter im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.

Eine Abwägung des schützenswerten Interesses der Beklagten daran, ein zu ihren Gunsten eingetragenes Schutzrecht zu verteidigen und aus diesem effizient gegen (potentielle) Rechtsverletzer vorzugehen, gegen das Interesse der Klägerin, in ihrer wettbewerblichen Entfaltung nicht durch die Inanspruchnahme eines Schutzrechtes beschränkt zu werden, in dessen Schutzbereich sie mit ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit bei objektiver Beurteilung nicht eingegriffen hat, fällt im hier zu beurteilenden Fall zulasten der Beklagten aus.

(aa) Die an die Internethandelsplattform eBay gerichtete Aufforderung, das dort von der Klägerin unterhaltene Angebot von Kapuzenpullovern zu sperren, war nicht anders als eine Abnehmerverwarnung dazu geeignet, den Vertrieb der von der Beklagten zu Unrecht als rechtsverletzend angegriffenen Ware durch Einbeziehung eines Dritten in die Rechtsdurchsetzung effizient zu unterbinden. Mit der an eBay gerichteten Aufforderung, das dort unterhaltene Angebot zu sperren, ist die Beklagte zwar nicht unmittelbar in die Kundenbeziehungen der Klägerin eingedrungen. Sie hat jedoch veranlasst, dass ein Vertriebsweg, der wegen seiner besonderen Popularität und Reichweite für ein Unternehmen, das seine Ware wie die Klägerin im Online-Handel anbietet, von besonderer Bedeutung ist, durch den Anbieter desselben unterbrochen wird, und hat auf diese Weise auch den Kontakt zu potentiellen Kunden der Klägerin blockiert.

(bb) Hierfür hat sich die Beklagte eines Mittels bedient, das zwar grundsätzlich (auch) dazu dient, den Inhabern von immateriellen und gewerblichen Schutzrechten die Möglichkeit zu eröffnen, etwaige mit dem Vertrieb rechtsverletzender Ware verbundene Eingriffe in ein zu ihren Gunsten bestehendes Schutzrecht schnell und unkompliziert zu unterbinden.

Die Nutzung von Mechanismen wie des VeRi-Programms zum Zwecke der Durchsetzung der eigenen Rechtsposition ist allerdings in besonderem Maße dazu geeignet, den Warenabsatz des Mitbewerbers auch aufgrund zu Unrecht erhobener Beanstandungen einzuschränken. Die Anzeige einer Schutzrechtsverletzung gegenüber dem Plattformbetreiber begründet die nicht fernliegende Gefahr, dass diese vom Plattformbetreiber ohne nähere Prüfung zum Anlass genommen wird, den Mitbewerber (zumindest einstweilen) von dem Vertrieb bestimmter Ware über die Handelsplattform auszuschließen. Der Betreiber der Internethandelsplattform, der damit rechnen muss, bei einem fortgesetzten Vertrieb rechtsverletzender Ware selbst vom Rechtsinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, Rn. 50 bis 53, juris – Internet-Versteigerung III) wird – anders als derjenige, der die in Rede stehende Schutzrechtsverletzung begangen haben soll – ein nur geringes Interesse daran haben, eine an ihn gerichteten Aufforderung, ein bestimmtes Angebot zu sperren, unbeachtet zu lassen, sofern diese Aufforderung gewissen – vom Pattformbetreiber vorgegebenen – Mindestanforderungen genügt. Er wird ferner regelmäßig nicht über alle Informationen verfügen, die ihm eine zuverlässige Prüfung der Rechtsbeständigkeit des geltend gemachten Schutzrechts und des Vorliegens eines Eingriffes in dessen Schutzbereich ermöglichen und eine solche Prüfung ohnehin nur im Rahmen des Zumutbaren leisten können. Es liegt daher nahe, dass der Mitbewerber zunächst – gleichsam auf „Zuruf“ – mit dem beanstandeten Angebot von der Nutzung der Internethandelsplattform ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – I ZR 217/03, Rn. 21, juris – unbegründete Abnehmerverwarnung; Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 4 UWG (Stand: 24.02.2021), Rn. 237).

(cc) Die mit der Sperrung des beanstandeten Angebots einhergehende Unterbrechung eines für ein im Online-Handel tätiges Unternehmen wichtigen Vertriebsweges kann ferner zu einer nicht unerheblichen Störung des Warenabsatzes führen, der relevante Umsatzeinbußen und einen Verlust des Vertrauens bereits gewonnener Kunden in die Redlichkeit und Lieferfähigkeit des von der Angebotssperrung betroffenen Unternehmens nach sich zu ziehen geeignet ist. Hinzu kommt, dass der Anbieter einer Internethandelsplattform – wie aus der als Anlage K7 vorgelegten Mitteilung von eBay hervorgeht – eine (wiederholte) Anzeige von Schutzrechtsverletzungen zum Anlass für die Sperrung des gesamten Kundenkontos nehmen kann.

(dd) Diesen Gefahren kann der von der Angebotssperrung Betroffene – jedenfalls bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung – auch im Vorfeld der Angebotssperrung weder durch eine Gegenäußerung gegenüber dem Plattformbetreiber, noch durch eine gegenüber dem (vermeintlichen) Anspruchsinhaber abgegebene Stellungnahme begegnen, wenn er – wovon aufgrund der durch die Anlage K7 gestützten Darstellung der Klägerin auszugehen ist (§ 286 Abs. 1 ZPO) – erst nach erfolgter Sperrung von der entsprechenden Meldung des Schutzrechtsinhabers an die Handelsplattform Kenntnis erhält.

Demgegenüber hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, den (vermeintlichen) Rechtsverletzer zunächst mit einer entsprechenden Abmahnung/Verwarnung unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und etwaige Einwände des Anspruchsgegners hiergegen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, bevor er ein drittes Unternehmen – hier die Internethandelsplattform eBay – in die Durchsetzung der ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden Rechte einbezieht. Dies ist mit Rücksicht darauf, dass sich der Inhaber eines Schutzrechtes grundsätzlich auch bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung der Belange des (potentiellen) Rechtsverletzers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken hat, auch regelmäßig geboten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn. 92, juris – Ballerinaschuh).

Dafür, dass die Beklagte die Klägerin im Vorfeld der an eBay gerichteten Aufforderung zur Angebotssperrung mit einer Abmahnung zur Unterlassung des von ihr als rechtsverletzend beanstandeten Warenangebotes aufgefordert hätte, bestehen – anders als die Beklagte mit der Berufungsbegründung (dort S. 9; Bd. 2 Blatt 15 d.A.) andeutet – keinerlei Anhaltspunkte. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die der Senat seiner Entscheidung grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, hat sich die Beklagte vielmehr erst im Nachgang zu der Sperrung des hier in Rede stehenden Angebotes mit einer Abmahnung an die Klägerin gewandt, wobei diese Abmahnung ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 10 vorgelegten Schreibens vom 21. August 2018 auch nicht das hier in Rede stehende Angebot von Kapuzenpullovern zum Gegenstand hatte.

(ee) Der Einstufung des Vorgehens der Beklagten als unlauter stet schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Anzeige der Markenrechtsverletzung „subjektiv redlich“ gehandelt hätte.

(aaa) Zwar ist anerkannt, dass derjenige, der ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen (BGH, Beschluss vom 12. August 2004 – I ZR 98/02, Rn. 21, juris – Verwarnung aus Kennzeichenrecht I; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn. 76, juris – Ballerinaschuh). Aus der Rechtfertigungswirkung des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahrensgegner kann indes nichts für einen Ausschluss der Haftung für eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, insbesondere in Gestalt der Abnehmerverwarnung hergeleitet werden. Vielmehr zeichnet sich diese Vorgehensweise gerade dadurch aus, dass der hiervon betroffene Mitbewerber seine Rechte nicht in einem gerichtlichen Verfahren wahrnehmen kann oder in irgendeiner Form an einem solchen Verfahren beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 22 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die Sperrung des Angebotes der Klägerin bei eBay ohne vorhergehende Abmahnung und ohne deren Einbeziehung in ein „notice and take down-Verfahren“ veranlasst worden ist.

(bbb) Eine unberechtigte Verwarnung oder Anzeige der Verletzung eines Schutzrechtes verstößt auch nicht erst dann gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn der Verwarner von ihrer mangelnden Berechtigung weiß. Es genügt vielmehr, dass der Verwarner Anlass hatte, die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Schutzrechtsverletzung kritisch zu prüfen und sich – etwa durch die Einholung fachkundigen Rechtsrates – nähere Kenntnis von der Sach- und Rechtslage zu verschaffen und eine solche Prüfung unterblieben ist (vgl. Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 496). Die mit einer Abnehmerverwarnung oder vergleichbaren Anzeige einer Schutzrechtsverletzung gegenüber Dritten, die der Mitbewerber in den Vertrieb der als rechtsverletzend beanstandeten Ware eingebunden hat, einhergehenden besonderen Gefahren für das Unternehmen des Mitbewerbers machen auch dann, wenn die Bestandskräftigkeit eines zugunsten des Verwarnenden eingetragenen Registerrechts keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage erforderlich, aufgrund derer sich der Verwarner davon überzeugen konnte, dass der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist. Unterbleibt eine solche Prüfung oder wird sie den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, trägt der Verwarnende das hiermit verbundene Risiko, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwarnung objektiv rechtswidrig gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn. 92, juris – Ballerinaschuh).

Anhaltspunkte dafür, dass der Meldung der (vermeintlichen) Markenrechtsverletzung an die Internethandelsplattform hier eine sorgfältige und fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage vorangegangen wäre, bestehen vorliegend nicht.

(ff) In Ansehung der vorgenannten Umstände musste die unberechtigte Anzeige einer Markenverletzung gegenüber der Internethandelsplattform eBay im Streitfall nach der gebotenen Güter- und Interessenabwägung von der Klägerin nicht hingenommen werden. Der Feststellung, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat (Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 4 UWG (Stand: 24.02.2021), Rn. 261), bedarf es für den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht. Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken, dass bei unterbliebener Prüfung der Rechtslage unter Einholung fachkundigen Rates im Vorfeld der Anzeige der Markenrechtsverletzung auch ein gemäß § 276 Abs. 2 BGB fahrlässiges Verhalten der Beklagten naheliegt.

d) Das Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch weiter erforderlichen Wiederholungsgefahr wird durch die bereits geschehene unlautere Wettbewerbshandlung indiziert (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 80 nach juris mwN – WarnWetter-App). Sie ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.

2. Der mit der Klage weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a. F., der auf den im Jahre 2018 entstandenen Erstattungsanspruch weiterhin Anwendung findet.

Die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a. F. sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18 Rn. 13, juris – Berechtigte Gegenabmahnung). So liegt es hier. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch verwiesen werden.

Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Gegen diese bestehen auch keine Bedenken. Die Klägerin hat die für die Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage des von der Beklagten nicht beanstandeten Gegenstandswertes in Höhe von 30.000 € zutreffend berechnet.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

C.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.

Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Aufgrund vorstehender Erwägungen regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV).

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).

D.

Die beabsichtigte Wertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

1. Der Senat setzt den Wert des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in Anlehnung an die insoweit unbeanstandet gebliebene erstinstanzliche Wertfestsetzung mit 30.000 EUR an. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung außer Ansatz.

2. Der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist mit 100.000 EUR anzusetzen. Nach der Entscheidungspraxis des Senats ist Ausgangspunkt der Wertfestsetzung in auf Unterlassung gerichteten Markensachen – seit längerem – grundsätzlich ein Hauptsachewert von 50.000,00 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 5 W 235/12, Rn. 8, juris), der für jedes Markenrecht, aus dem vorgegangen wird, anzusetzen ist. Im Streitfall besteht auch kein Anlass von diesem Verfahrenswert, der der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Anspruchsteller im Regelfall gerecht wird, abzuweichen. Weder legt der Vortrag der Beklagten zu dem Umfang der Werbeaufwendungen für Bekleidungsstücke, die mit den Marken „KING01“ und „QUEEN 01“ gekennzeichnet sind, eine Bekanntheit und Bedeutung der hier in Rede stehende Marke nahe, die eine Erhöhung des auf eine jede Marke entfallenden Verfahrenswertes zu rechtfertigen geeignet wäre, noch kann aus den von der Beklagten vorgetragenen Verkaufszahlen auf eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der Marken geschlossen werden, aufgrund derer der Verfahrenswert für die Widerklage mit einem höheren Betrag als 50.000 EUR anzusetzen wäre. Auf der anderen Seite ist mit Rücksicht auf die – behaupteten – Werbeaufwendungen und Verkaufszahlen auch keine deutliche Reduzierung dieses Wertes auf (nur) 30.000 EUR angezeigt.

3. Der Wert des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches und der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsanspruches sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zu addieren. Eine wirtschaftliche Identität der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, die dazu führte, dass hier nur der Wert des höheren Anspruchs anzusetzen wäre, liegt hier nicht vor.

a) Zwar ist wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage nach der sog. Identitätsformel grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 08. August 2017 – X ZR 101/16, Rn. 9, juris; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, GKG § 45 Rn. 14). BeckOK KostR/Schindler, 36. Ed. 1.1.2022, GKG, 36. Ed. Stand: 01.01.2022, § 45 Rn. 12) und setzte eine Verurteilung nach der Klage hier grundsätzlich das Nichtbestehen des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs voraus.

b) Die Identitätsformel ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich zwar wechselseitig ausschließen, aber dennoch zu einer wirtschaftlichen Werthäufung führen (BeckOK KostR/Schindler, GKG, 36. Ed. Stand: 01.01.2022 § 45 Rn. 15; Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 5 Rn. 2). So liegt es hier.

Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht nur prozessual einen anderen Streitgegenstand betrifft, sondern sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mit dem widerklagend verfolgten Interesse deckt. Während mit der Klage eine Betriebsstörung abgewehrt werden soll, die nicht durch ein Vorgehen gegen die Klägerin selbst sondern gegen Dritte ausgelöst worden ist und daher nicht auf die Verhinderung der Durchsetzung eines etwa bestehenden markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs als solchen, sondern auf die Verhinderung der Einbeziehung Dritter zum Zwecke der Durchsetzung des in Rede stehenden Anspruches zielt, soll mit der Widerklage ein (umfassender) Unterlassungsanspruch gegen den (vermeintlichen) Verletzer durchgesetzt werden. Diese Ansprüche überschneiden sich zwar in Teilbereichen bilden aber nicht das identische wirtschaftliche Interesse ab.

5. Den Wert des mit der Widerklage verfolgten Auskunftsbegehrens bemisst der Senat in Ermanglung gegenteiliger Anhaltspunkte mit 10% des Wertes des widerklagend geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, das sind 10.000 EUR.

6. Danach beläuft sich der Wert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 140.000,00 EUR (= 30.000 EUR + 100.000 EUR + 10.000 EUR).

 

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