Beinahe täglich schließen wir Kaufverträge ab, oftmals ohne den Vertragsschluss überhaupt bewusst als solchen wahrzunehmen. Relevant wird die Frage nach dem Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages jedoch beispielsweise bei Online-Käufen, wenn sich der Händler weigert, die bestellte Ware zu liefern. Unterlief dem Verkäufer ein sogenannter Preisfehler, indem er versehentlich einen falschen Produktpreis angab, so stellt sich die Frage, ob der Käufer einen Anspruch darauf hat, die bestellte Ware zu diesem fehlerhaften, oft deutlich günstigeren Preis zu erhalten.
Das Landgericht Düsseldorf hatte kürzlich in einem solchen Rechtsstreit eines durch die Kanzlei Hild & Kollegen vertretenen Klägers zu entscheiden.