Grenzbeschlagnahme-Verfahren

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Mit dem Grenzbeschlagnahmeverfahren den Produktpiraten einen Schritt voraus

Eine Grenzbeschlagnahme verhindert von vornherein den Markteintritt von Schutzrecht verletzenden Waren in die Europäische Union. Wir helfen Ihnen von diesem kostengünstigen und effizenten Verfahren zu profitieren. Dies beinhaltet sowohl die Stellung des Grenzbeschlagnahmeantrags, als auch die laufende Vertretung im Grenzbeschlagnahmeverfahren, die strategische Beratung hinsichtlich aufgegriffener Waren sowie gegebenenfalls eine außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung aufgrund gefälschter Produkte und Plagiatsware.

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren ist eines der wirksamsten Instrumente gegen Produkt- und Markenpiraterie.

Rechtsgrundlage des Grenzbeschlagnahme-Verfahrens

Die EU-weite Grenzbeschlagnahme bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gemeinschaftsrecht (VO (EG) Nr. 608/2013). Hiervon werden alle Ein- und Ausfuhren von Waren aus Drittländern in die EU erfasst. Darüber hinaus existieren ergänzend mit dem nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahren auch nationale Vorschriften für den innereuropäischen Warenverkehr. Wir unterstützen Sie in beiden Verfahren, um Ihre Rechte frühzeitig und umfassend zu sichern.

Voraussetzungen der Grenzbeschlagnahme

Im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung oder Abmahnung müssen Sie hierfür weder die Verletzungshandlung kennen noch muss Ihnen der Verletzer selbst bekannt sein. Vielmehr reicht bereits die Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung für einen Antrag aus. Grundlegende Voraussetzung für eine Grenzbeschlagnahme von Schutzrechts verletzenden Waren ist ein entsprechender Antrag. Diesem kommt vorliegend eine erhöhte Bedeutung zu, da die Zollbehörden eine Schutzrechtsverletzung nur vereinfacht prüfen und der entsprechende Verletzer bzw. dessen Ware meist nicht bekannt ist. Demnach muss schon im Antrag das potentiell verletzte Schutzrecht ausdrücklich kenntlich gemacht werden damit am Ende eine Beschlagnahme durch die Zollbehörden überhaupt möglich ist. Ein fehlerhafter oder nicht aus sich heraus verständlicher Antrag verhindert im Zweifelsfall eine Grenzbeschlagnahme. Wir stellen deshalb für Sie einen vollumfänglichen Antrag bei den zuständigen Stellen und sichern somit ab, dass Ihre Rechte nicht bereits durch einen unzureichenden Antrag eingeschränkt werden.

Geschützte Rechte im Grenzbeschlagnahmeverfahren

Eine Grenzbeschlagnahme können die Inhaber verschiedenster Schutzrechte beantragen. Neben Ansprüchen aus einer Marke, eines Patents oder einem Urheberrecht, kann ein solches Verfahren auch bzgl. geschützter Designs (früher Geschmacksmuster), geographischer Angaben (Herkunftsbezeichnung, Ursprungsbezeichnung) oder hinsichtlich Sortenschutzrechte angestrengt werden.

Daneben kann nach nationalem Recht - im nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahren - auch gegen sog. Parallelimporte (Grauimporte) oder die Verletzung von Benutzungsmarken vorgegangen werden.

Kosten des Grenzbeschlagnahme-Verfahrens

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei, wobei im Verfahren nach nationalem Recht eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist.

Wo werden Waren beschlagnahmt?

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren setzt bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren aus oder in die Europäische Union an, sei dies in Häfen, Flughäfen, der Ein- oder Ausfuhr an den Außengrenzen der Europäischen Union oder im Rahmen von sonstigen Aufgriffen des Zoll, z.B. auf Autobahnen.

Mit nur einem Grenzbeschlagnahmeantrag kann daher die gesamte EU überwacht werden.

Daneben bietet das Grenzbeschlagnahmeverfahren die Möglichkeit rechtsverletzende Ware auf Messen zu beschlagnahmen.

Beschlagnahme und Vernichtung

Besteht der Verdacht, dass importierte oder exportierte Waren entsprechende in einem Antrag bezeichnete Schutzrechte verletzen, werden diese beschlagnahmt. Es erfolgt die Aussetzung der Überlassung. Danach werden Anmelder der Waren, Wareneigentümer und der Vertreter des Schutzrechtsinhabers hierüber informiert. Erfolgt kein ausdrücklicher Widerspruch des Anmelders oder Wareneigentümers innerhalb von 10 Arbeitstagen können die Waren zeitnah vernichtet werden. Wir beraten Sie natürlich auch in diesem Fall hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten und führen die entsprechende Korrespondenz mit Zoll, Anmelder und Wareneigentümer um Ihre Interessen im größtmöglichen Umfang durchzusetzen.

Ebenso beraten und vertreten wir Sie im Kleinsendungsverfahren, ob und in welchem Umfang hier Waren aufgegriffen werden sollen.

Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

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07. Oktober 2024 Top-Urteil

„Kölner Dom“ ist keine eintragungsfähige Marke

Beschluss des BGH vom 12.10.2023, Az.: I ZB 28/23

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Hohen Domkirche zu Köln gegen den Beschluss des Marken-Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ((BPatG 25 W (pat) 526/21) zurückgewiesen. Der Eintragung von „Kölner Dom“ als Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insbesondere fehlt es an dieser, da der Verkehr den Namen einer Sehenswürdigkeit im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung dieser Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auffasst. Nach Auffassung des BGH assoziiert der Verkehr mit dem „Kölner Dom“ Waren, die thematisch zu dem berühmten Bauwerk zugehörig sind und so von unterschiedlichsten Anbietern in der Nähe des Doms verkauft werden können. Zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sah sich der BGH nicht veranlasst, da sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts ergab.

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