Grenzbeschlagnahme-Verfahren

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 1457 Urteile zum Markenrecht und 11 Urteile zum Grenzbeschlagnahme-Verfahren.

Mit dem Grenzbeschlagnahmeverfahren den Produktpiraten einen Schritt voraus

Eine Grenzbeschlagnahme verhindert von vornherein den Markteintritt von Schutzrecht verletzenden Waren in die Europäische Union. Wir helfen Ihnen von diesem kostengünstigen und effizenten Verfahren zu profitieren. Dies beinhaltet sowohl die Stellung des Grenzbeschlagnahmeantrags, als auch die laufende Vertretung im Grenzbeschlagnahmeverfahren, die strategische Beratung hinsichtlich aufgegriffener Waren sowie gegebenenfalls eine außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung aufgrund gefälschter Produkte und Plagiatsware.

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren ist eines der wirksamsten Instrumente gegen Produkt- und Markenpiraterie.

Rechtsgrundlage des Grenzbeschlagnahme-Verfahrens

Die EU-weite Grenzbeschlagnahme bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gemeinschaftsrecht (VO (EG) Nr. 608/2013). Hiervon werden alle Ein- und Ausfuhren von Waren aus Drittländern in die EU erfasst. Darüber hinaus existieren ergänzend mit dem nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahren auch nationale Vorschriften für den innereuropäischen Warenverkehr. Wir unterstützen Sie in beiden Verfahren, um Ihre Rechte frühzeitig und umfassend zu sichern.

Voraussetzungen der Grenzbeschlagnahme

Im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung oder Abmahnung müssen Sie hierfür weder die Verletzungshandlung kennen noch muss Ihnen der Verletzer selbst bekannt sein. Vielmehr reicht bereits die Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung für einen Antrag aus. Grundlegende Voraussetzung für eine Grenzbeschlagnahme von Schutzrechts verletzenden Waren ist ein entsprechender Antrag. Diesem kommt vorliegend eine erhöhte Bedeutung zu, da die Zollbehörden eine Schutzrechtsverletzung nur vereinfacht prüfen und der entsprechende Verletzer bzw. dessen Ware meist nicht bekannt ist. Demnach muss schon im Antrag das potentiell verletzte Schutzrecht ausdrücklich kenntlich gemacht werden damit am Ende eine Beschlagnahme durch die Zollbehörden überhaupt möglich ist. Ein fehlerhafter oder nicht aus sich heraus verständlicher Antrag verhindert im Zweifelsfall eine Grenzbeschlagnahme. Wir stellen deshalb für Sie einen vollumfänglichen Antrag bei den zuständigen Stellen und sichern somit ab, dass Ihre Rechte nicht bereits durch einen unzureichenden Antrag eingeschränkt werden.

Geschützte Rechte im Grenzbeschlagnahmeverfahren

Eine Grenzbeschlagnahme können die Inhaber verschiedenster Schutzrechte beantragen. Neben Ansprüchen aus einer Marke, eines Patents oder einem Urheberrecht, kann ein solches Verfahren auch bzgl. geschützter Designs (früher Geschmacksmuster), geographischer Angaben (Herkunftsbezeichnung, Ursprungsbezeichnung) oder hinsichtlich Sortenschutzrechte angestrengt werden.

Daneben kann nach nationalem Recht - im nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahren - auch gegen sog. Parallelimporte (Grauimporte) oder die Verletzung von Benutzungsmarken vorgegangen werden.

Kosten des Grenzbeschlagnahme-Verfahrens

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei, wobei im Verfahren nach nationalem Recht eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist.

Wo werden Waren beschlagnahmt?

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren setzt bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren aus oder in die Europäische Union an, sei dies in Häfen, Flughäfen, der Ein- oder Ausfuhr an den Außengrenzen der Europäischen Union oder im Rahmen von sonstigen Aufgriffen des Zoll, z.B. auf Autobahnen.

Mit nur einem Grenzbeschlagnahmeantrag kann daher die gesamte EU überwacht werden.

Daneben bietet das Grenzbeschlagnahmeverfahren die Möglichkeit rechtsverletzende Ware auf Messen zu beschlagnahmen.

Beschlagnahme und Vernichtung

Besteht der Verdacht, dass importierte oder exportierte Waren entsprechende in einem Antrag bezeichnete Schutzrechte verletzen, werden diese beschlagnahmt. Es erfolgt die Aussetzung der Überlassung. Danach werden Anmelder der Waren, Wareneigentümer und der Vertreter des Schutzrechtsinhabers hierüber informiert. Erfolgt kein ausdrücklicher Widerspruch des Anmelders oder Wareneigentümers innerhalb von 10 Arbeitstagen können die Waren zeitnah vernichtet werden. Wir beraten Sie natürlich auch in diesem Fall hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten und führen die entsprechende Korrespondenz mit Zoll, Anmelder und Wareneigentümer um Ihre Interessen im größtmöglichen Umfang durchzusetzen.

Ebenso beraten und vertreten wir Sie im Kleinsendungsverfahren, ob und in welchem Umfang hier Waren aufgegriffen werden sollen.

Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

KONTAKT

Unsere Kontaktdaten:

kanzlei.biz - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
Konrad-Adenauer-Allee 55
86150 Augsburg

Telefon: +49 (0)821 - 420 795 0
Telefax: +49 (0)821 - 420 795 95
E-Mail: [email protected]

Soziale Netzwerke:

 
SOFORTKONTAKT!

Formular ausfüllen:

Unsere Rechtsanwälte für Grenzbeschlagnahme-Verfahren

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

Weitere ausgewählte Dienstleistungen

08. Mai 2023 Top-Urteil

„Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ verletzt keine Markenrechte

Eierlikörflasche neben vollen Gläsern und Eierschalen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.04.2023, Az.: 20 U 41/22

Eine Eierlikörherstellerin klagte gegen Konkurrentin auf dem Markt, da diese ihren Eierlikör mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewarb. Dies soll die Markenrecht der Klägerin an der Wortmarke „Eieiei“ verletzen. Das Gericht sah hierin keine Markenverletzung, da „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ vom Verbraucherkreis nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Es liegt vielmehr eine Beschreibung des beworbenen Eierlikörs vor, dessen Kernzutat Ei sei.

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a