Wie unterscheidet sich hiervon das „nationale“ Beschlagnahmeverfahren?
Das nationale Beschlagnahmeverfahren ist grundsätzlich subsidiär zum Grenzbeschlagnahmeverfahren in der EU. Sie umfasst neben deutlich erkennbaren Schutzrechtsverletzungen durch Parallelimporte (d.h. dem gewerblicher Import von im Ausland billig(er) produzierten Waren auf einem nicht vom Hersteller autorisierten Vertriebsweg) und nicht eingetragenen Markenrechten und Gebrauchsmustern insbesondere auch den Grenzverkehr von gefälschten Waren innerhalb der EG. Es wird versucht zu verhindern, dass gefälschte Waren aus den Nachbarländern von Deutschland in den deutschen Rechtsverkehr ein- oder ausgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass der intrakommunitäre Handel innerhalb der Europäischen Union keiner Zollkontrolle mehr unterliegt, so dass die Grenzbeschlagnahme auf EU-Ebene regelmäßig das wirksamere Mittel darstellt.
Das gemeinschaftliche Verfahren der EU kann also gerade nicht Anwendung finden bei Parallelimporten und dem innergemeinschaftlichen Handel mit Fälschungen. Anders als beim europäischen Verfahren muss der Antrag beim Zoll jedoch in jedem Fall vorab gestellt werden, da dieser sonst überhaupt nicht tätig wird. Dafür ist der Antrag auf Tätigwerden des Zolls zwei Jahre (statt nur einem Jahr) lang gültig.