Kann in der Fälschung von Produkten eine Verletzung von Vorschriften des Wettbewerbsrechts gesehen werden?

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Das Anbieten gefälschter Waren stellt auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht regelmäßig einen Rechtsverstoß dar. So stellt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in § 3 Abs. 1 UWG zunächst das Verbot auf, unlautere geschäftliche Handlungen vorzunehmen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die spürbare Beeinträchtigung folgt im Fall von Produktpiraterie allein bereits aus der Tatsache, dass den Rechteinhabern immense finanzielle Schäden durch die nachgeahmten Produkte entstehen.

Schließlich sah der Gesetzgeber in der Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers jedoch auch einen Fall, in welchem stets eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 9 UWG gegeben ist. Bei Produktpiraterie handelt es sich immer um einen Fall, bei dem die Wertschätzung der nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird und er die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt. Schließlich kann auch in der Tatsache, dass gefälschte Waren mit geschützten Marken und Kennzeichen versehen werden, eine Herabsetzung und Verunglimpfung des Mitbewerbers gem. § 4 Nr. 7 UWG gesehen werden. Folge sind regelmäßig Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 8ff. UWG.

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