Was sind die Voraussetzungen des sog. vereinfachten Vernichtungsverfahrens?
Früher war eine Vernichtung der beschlagnahmten Fälschungen nur dann möglich, wenn dies vorher gerichtlich zugelassen wurde. Mittlerweile ist zur Vernichtung der gefälschten Waren ein schriftlicher Antrag des Rechtsinhabers für das sog. vereinfachte Vernichtungsverfahren notwendig.
Für diesen Antrag läuft eine Frist von zehn Arbeitstagen, wobei diese bei unverderblichen Waren nochmals um maximal zehn Tage verlängert werden kann. Bei leicht verderblicher Ware beläuft sich die Frist auf drei Tage, ohne das eine Fristverlängerungsmöglichkeit besteht.
Der Antrag muss die Mitteilung enthalten, dass die besagten Waren schutzrechtsverletzend sind und die Zustimmung des Eigentümers enthalten, die besagten Waren zerstören zu dürfen. Die Zustimmung gilt jedoch als erteilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb o.g. Frist vom Eigentümer ausdrücklich widersprochen wird. Ist die besagte Frist abgelaufen, wird die gefälschte Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet.