Welche Zeichen können Markenschutz erlangen?
Nach § 3 MarkenG können nur „Zeichen“ als Marke geschützt werden. Darunter sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht abschließend die folgenden Zeichen zu verstehen:
– Wörter (einschließlich Personennamen)
– Abbildungen
– Buchstaben
– Zahlen
– Hörzeichen
– dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
– sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
Damit das Zeichen als solches Markenschutz erlangen kann, ist jedoch notwendig, dass es geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion).
Nicht schutzfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Außerdem werden keine Zeichen oder Angaben geschützt, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischen Herkunft, Zeit der Herstellung oder sonstigen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), da derartige Angaben für den Allgemeingebrauch freigehalten werden sollen.