Wie ist der Ablauf des „europäischen“ Beschlagnahmeverfahrens?

[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2648 mal gelesen
0 Shares

Das Beschlagnahmeverfahren der Europäischen Gemeinschaft beschränkt sich grundsätzlich auf in die EU ein- oder ausgeführte Waren und muss vom jeweiligen Schutzrechtinhaber beantragt werden. In dem Antrag muss das Schutzrecht, auf welches sich der Antragssteller beruft, klar bestimmt sein. Bestenfalls gibt der Rechteinhaber dem Zoll sogar noch Hinweise, wie die Originalwaren von Fälschungen unterschieden werden können.

 

Betroffene Schutzrechtsinhaber haben zwei Möglichkeiten, ein Tätigwerden des Zolls zu beantragen. Zum einen kann bei einem begründeten Verdacht, dass Fälschungen die EU-Grenzen passieren, die Grenzbeschlagnahme schriftlich bei der „Zentralstelle Gewerblichen Rechtsschutzes“ beantragt werden. Zum anderen werden die von Produktpiraterie betroffenen Unternehmen bei „Zufallsfunden“ vom Zoll in Kenntnis gesetzt und können dann innerhalb von zehn Tagen ein Tätigwerden des Zolls nachträglich beantragen.

 

Nachdem verdächtige Waren durch den Zoll beschlagnahmt wurden, informiert dieser den Rechteinhaber und gibt ihm – neben der Möglichkeit, die gefälschte Ware zu inspizieren – weitergehende Informationen über den Umfang der beschlagnahmten Lieferung, also insbesondere deren Menge, Herkunft und Ziel.

 

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a