Was ist vor der Anmeldung der Marke zu beachten?

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Zunächst ist zu beachten, dass nicht jedes Zeichen im gleichen Maße geeignet ist, die individuellen Bedürfnisse und Zielsetzungen des Anmeldenden optimal umzusetzen. Die Entwicklung einer Marke hat grundsätzlich sowohl aus marketingstrategischer als auch juristischer Sicht zu erfolgen. Ein aus marketingstrategischer Sicht sinnvolles Zeichen kann möglicherweise nicht die Voraussetzungen für einen rechtlichen Schutz erfüllen. Umgekehrt kann aber auch ein rechtlich schutzfähiges Zeichen nicht geeignet sein, die beabsichtigte Werbebotschaft optimal zu kommunizieren.

Hat man ein geeignetes Zeichen entworfen, ist vor Beantragung der Eintragung des Zeichens als Marke beim Markenamt zunächst zu prüfen, ob die Marke eintragungsfähig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Marke unterscheidungskräftig ist, keine absoluten Eintragungshindernisse gem. § 8 MarkenG entgegenstehen und kein Freihaltebedürfnis für das Zeichen besteht.

Eine vorherige genaue Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt ist in jedem Fall ratsam, da das Markenamt die Eintragung einer Marke ablehnen wird, wenn diese nicht eintragungsfähig ist. Bereits bezahlte, amtliche Gebühren werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.

Jedoch ist zu beachten, dass das Markenamt die Rechtmäßigkeit einer angemeldeten Marke nur sehr eingeschränkt überprüft. Es findet gerade keine Prüfung statt, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Vielmehr können nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke die Markeninhaber anderer, insbesondere älterer Marken, die ihre Markenrechte durch die Eintragung der neuen Marke verletzt sehen, im Wege eines Widerspruchsverfahrens gegen die Anmeldung der Marke vorgehen. Dies ist zwar nur innerhalb einer dreimonatigen Widerspruchsfrist in Deutschland möglich; danach besteht aber die Möglichkeit, die Löschung der Marke zu beantragen.

Es empfiehlt sich daher, vor Anmeldung einer Marke eine anwaltliche Markenrecherche nach identischen und ähnlichen Marken durchführen zu lassen. Eine selbständig durchgeführte Recherche über Google oder die Internetpräsenz des DPMA ist dabei in aller Regel nicht ausreichend. Es besteht nämlich das Risiko, dass bereits bestehende nationale Marken, Europäische Gemeinschaftsmarken oder gar Internationale Registrierungen der Eintragung entgegenstehen und man sich dem Risiko von kostenpflichtigen Abmahnungen verbunden mit einem Eintragungswiderspruch bzw. einem Löschungsantrag aussetzt. Insbesondere sind Markenrechte von nur regional tätigen, mittelständischen Unternehmen oftmals nicht bekannt, weswegen auch hier ein hohes Abmahnrisiko besteht.

Daher muss für Ihr konkretes Zeichen geprüft werden, für welche Waren- und Dienstleistungen (Klassen) es eingetragen und auf welche Länder der Markenschutz beschränkt werden soll. Zwar vergrößert sich durch weitere Klassen der Schutzumfang der Marke, allerdings erhöht sich dadurch auch die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Marke von anderen Markeninhabern angegriffen wird. Eine genaue anwaltliche Prüfung ist daher in jedem Fall ratsam.

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