Wann liegt eine Markenverletzung vor?
Eine Rechtsverletzung an einer eingetragenen Marke ist dann gegeben, wenn in das ausschließliche Rechte des Markeninhabers ohne seine Zustimmung eingegriffen wird. Der Gesetzgeber hat für Markenverletzungen in § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG katalogmäßig die Tatbestände aufgeführt, in welchen eine Markenverletzung anzunehmen ist.
Anderen Personen als dem Markeninhaber ist es damit insbesondere nicht erlaubt, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit einer eingetragenen Marke identisches Zeichen zu benutzen (sogenannter Identitätsschutz, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn dabei die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (sogenannter Verwechslungsschutz, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder die Gefahr besteht, dass die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (sogenannter Bekanntheitsschutz, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Allerdings muss diese Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“ erfolgen. Dies ist bei allen kommerziellen Tätigkeiten der Fall, welche auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtet sind (entsprechend der Definition des EuGH) oder „die einem eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen“ (so der BGH). Wird eine Marke also aus rein privaten Gründen verwendet, so ist darin regelmäßig keine Markenverletzung zu sehen.
Schließlich muss das konkrete Zeichen als ungeschriebene Voraussetzung markenmäßig benutzt werden, damit eine Markenverletzung in Betracht kommt. Dies wird dann angenommen, wenn das Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens benutzt wird. Wird die Marke jedoch lediglich beschreibend benutzt oder liegt eine sonstige Benutzung vor, die keine Herkunftsvorstellung auslöst, ist keine Markenverletzung gegeben.