Was ist bei der Anmeldung einer Marke zu beachten?
Beachtet werden muss, dass das DPMA im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Marke nur berücksichtigt, ob das Zeichen generell die Fähigkeit hat, als Marke eingetragen zu werden und ob dem Zeichen absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG entgegenstehen. Davon erfasst sind insbesondere Zeichen, die
– sich nicht graphisch darstellen lassen,
– keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzen,
– für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben enthalten,
– gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung verstoßen,
– bei denen ersichtlich eine Irreführungsgefahr besteht oder
– ein Hoheitszeichen enthalten.
Ist das Zeichen nicht eintragungsfähig, wird die Anmeldung durch das Markenamt abgelehnt. Eine Eintragung des Zeichens erfolgt dann erst gar nicht. Die Kosten für die Anmeldung sind im Regelfall aber dennoch zu tragen und werden nicht rückerstattet.
Ob dem als Marke angemeldeten Zeichen hingegen relative Schutzhindernisse entgegenstehen, also insbesondere, ob es Schutzrechte Dritter verletzt, überprüft das Markenamt nicht. Daher empfiehlt es sich bereits im Vorfeld, eine fachanwaltliche Markenrecherche durchführen zu lassen, um auf etwaige entgegenstehende Rechte aufmerksam zu werden. Nehmen Sie Kontakt mit unseren auf das Markenrecht spezialisierten Fachanwälten auf, wir unterstützen Sie gerne und führen für Sie eine entsprechende Markenrecherche durch