In welchen Fällen kann meine Ware oder die Ware der Konkurrenz an der Grenze aufgehalten werden?

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Damit die Zollbehörde im Rahmen des Grenzbeschlagnahmeverfahrens tätig wird, ist zunächst notwendig, dass der Antragssteller Inhaber von Schutzrechten ist bzw. ein Recht seines geistigen Eigentums verletzt wird. Als solche kommen insbesondere Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Urheber- und Patentrechte sowie geographische Herkunftsangaben in Betracht.

Verfügt der Rechteinhaber über ein Gemeinschaftsschutzrecht (z.B. eine Gemeinschaftsmarke), so kann die nationale Zollbehörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, die Grenzbeschlagnahme für alle weiteren EU-Mitgliedsstaaten stattgeben. Bestehen hingegen nur nationale Schutzrechte, so muss in jedem einzelnen Land, in welchem ein Schutzrecht besteht, gesondert die Grenzbeschlagnahme beantragt werden.

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