Welches Gericht ist für Markenverletzungen zuständig?

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Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung von Markenrechten ist grundsätzliche der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Erstinstanzlich sind die Landgerichte – ohne Rücksicht auf den Streitwert – ausschließlich für alle Kennzeichenstreitsachen zuständig (vgl. § 140 Abs. 1 MarkenG), weswegen im Fall von Markenverletzungen immer Anwaltszwang besteht.

Den Landesregierungen wird jedoch durch Rechtsverordnung gem. § 140 Abs. 2 MarkenG das Recht eingeräumt, die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise einem Gericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn dadurch das Verfahren sachlich gefördert und beschleunigt wird.

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