Neues einheitliches Patentgericht auf EU-Ebene

31. Juli 2023
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Europarecht in gelber Schirft auf einer schwarzen Tafel, umgeben von sinngemäß passenden Begriffen in weißer Farbe

Seit dem 01.06.2023 sorgt das europäische Gericht, das „Einheitliche Patentgericht“ (EPG) für Rechtssicherheit im Bereich des europäischen Patentrechts. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für ihre jeweiligen nationalen Patente wird davon nicht berührt. Dem sog. „Einheitlichen Patentgericht“ (EPG) haben sich bislang 17 EU-Mitgliedsstaaten unterworfen, darunter auch Deutschland.

Seit dem 01.06.2023 beschäftigt sich das europäische Einheitliche Patentgericht (EPG) mit Rechtsfragen über europäische Patente und Einheitspatente. Bisher erklärten nationalen Gerichte europäische Patente für rechtsgültig oder gaben dem Widerrufsbegehren Dritter statt. Damit ging jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit durch abweichende Bewertungen der Gerichte einher. Zudem sprechen finanzielle Gründe für eine Vereinheitlichung der Gerichte.

 

Das neue Gericht besteht aus erstinstanzlichen Kammern, die in Städten der gebundenen Mitgliedsstaaten verteilt sind. In Deutschland sind das Düsseldorf, München, Mannheim, Hamburg und München. Das Berufungsgericht als zweite Instanz hat seinen Sitz in Luxemburg.

 

Unberührt davon bleibt der Zuständigkeitsbereich deutscher Gerichte für deutsche Patente. Auch Verfahren, die europäische Patente betreffen, können für eine gewissen Zeitraum im Rahmen einer Übergangsfrist weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt werden.

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