Dürfen Discounter Markenparfüm verkaufen?

24. Oktober 2023
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transparenter schlichter Parfum-Flakon steht inmitten weißer Frühlings-Blumen

Auf diese Frage äußert sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung nicht abschließend. Es kommt darauf an, ob der Discounter bei seinem Vertrieb den Ansprüchen des Markeninhabers gerecht werden und das Image einer Luxusmarke gewahrt werden kann.

Markenparfüms sind in Kaufhäusern und Parfümerien zu finden, die in eigenen Abteilungen präsentiert werden. Grund dafür, dass sie normalerweise nicht bei Discountern angeboten werden, sind die üblichen selektiven Vertriebssysteme. Es werden also nur Händler beliefert, die alle Vorgaben des Herstellers für die Art der Präsentation erfüllen. Trotzdem kann es passieren, dass ein Unternehmen, welches nicht im System ist, Originalware erwirbt. Ungeklärt ist seit längerem wie solche Situationen gehandhabt werden.

Das Markenrecht stützt sich in seiner Lösung des Interessenkonflikts zwischen Originalhersteller und Weiterverkäufer auf den Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 MarkenG. Nach diesem erschöpfen sich Markenrechte an einem bestimmten Produkt, wenn es mit der Zustimmung des Markeninhabers auf den europäischen Markt gebracht wird. Somit kann der Inhaber nur den Erstverkauf, aber nicht den weiteren Vertrieb kontrollieren. Eine Ausnahme von diesem Erschöpfungsgrundsatz liegt vor, wenn sich der Markeninhaber aus „berechtigen Gründen“ widersetzen kann (vgl. § 24 Abs. 2 MarkenG), z. B. wegen dem Verändern der Ware nach ihrem Inverkehrbringen. Eine Marke steht für die Herkunft eines Produkts aus einem bestimmten Unternehmen, so werden Informationen wie beispielweise die Qualität nach außen getragen. Wenn demnach ein Artikel nach dem Erstverkauf verändert oder sogar verschlechtert wird, stammt es nicht mehr von dem Unternehmen. Im Ergebnis muss es dem Markeninhaber dann möglich sein den Vertrieb zu stoppen.

Fraglich ist, was passiert, wenn das Produkt gleich bleibt, aber unter Umständen verkauft wird, die den Anforderungen des Herstellers nicht genügen oder widersprechen. Auch hier kann Bezug auf § 24 Abs. 2 MarkenG genommen werden. Der EuGH hat entschieden, dass eine solche mögliche Rufschädigung unter den Wortlaut „berechtigte Gründe“ subsumiert werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Werbung für ein Parfüm durch einen Discounter, in dessen üblichen Art und Weise genügt nicht. Außerdem muss in dieser Hinsicht berücksichtigt werden, das Discounter meist bewusst auf eine schlichte Warenpräsentation setzen und ein abgetrennter Teil der Verkaufsfläche, ausschließlich für Parfüms, nicht erwartet werden darf.

In einem Fall des OLG Düsseldorf zwischen einem Unternehmen des Parfüm- und Kosmetikkonzerns Coty und dem Discounter Aldi Süd war für das Ergebnis entscheidend, dass die Präsentation dem Luxuscharakter der Parfüms in keiner Weise gerecht wurde. Die Parfüms von Calvin Klein wurden zwar in Glaskästen aufbewahrt und präsentiert, aber neben Wühltischen platziert, auf welchen sich unter anderem Multimediageräte und in Plastik verpackte Schlafanzüge befanden.

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