Reverse Domain Name Hijacking wegen Verschweigens von Informationen
Valhallan LLC startete ein UDRP-Verfahren wegen der Domain vallhallan.com. Dabei trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht in den USA habe. Weiterhin ging aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sie VALHALLAN als US-Marke beantragt hat und diese bereits als UK-Marke eingetragen wurde.
Der Gegner nutzte die Domain um auf dieser Kritik an Valhallan LLC und deren Geschäftsführer zu äußern.
Entscheidung
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Der Entscheider in dem Verfahren war der Meinung, dass hier kein Fall des Cybersquattings vorliegt, sondern lediglich die Meinungsfreiheit ausgeübt wurde. Außerdem wurde die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Markenrecht in den USA ausreichend dargestellt, nicht akzeptiert. Da aber die Eintragung als UK-Marke sowie Ähnlichkeit zwischen der Marke und der Domain bestehe, sei dies ausreichend. Es wurde jedoch betont, dass die Schreibweisen differieren. Die Domain enthält ein L mehr als die Marke. Es handelt sich daher um eine Vertipper-Domain.
Letztlich wurde aber das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an der streitigen Domain verneint. Die Internetseite wurde nur dazu genutzt, um Kritik an dem Unternehmen zu äußern. Dies stellte auch kein Vorwand seitens des Gegners dar. Zu der Bösgläubigkeit wurden daraufhin keine Ausführungen mehr gemacht, da kein Cybersquatting vorlag. Es ging lediglich um die Äußerung der Meinung des Gegners.
Reverse Domain Name Hijacking
Reverse Domain Name Hijacking wurde hingegen bejaht. Zum einen da keine Nachweise für ein bestehendes Markenrecht in den USA erbracht wurden. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin verschwieg, dass der von ihr gestellte Antrag zur Markeneintragung bereits abgelehnt worden war. In ihrem Schriftsatz behauptete sie stattdessen, dass die Markenanmeldung noch anhängig sei. Hätte die Gegenseite dies nicht aufgedeckt, wäre der Eindruck erweckt worden, dass einer Eintragung nichts mehr im Wege stehe. Dies wurde von der Schiedsstelle als höchst irreführend eingestuft. Ein Mindestmaß an Offenheit gegenüber der Gegenseite sei erforderlich, so der Entscheider in dem Verfahren.
Weiterhin verschwieg die Beschwerdeführerin, dass es bereits Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Domain mit dem Gegner gab.
Durch das Verheimlichen all dieser Informationen missbrauchte die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren, weshalb Reverse Domain Name Hijacking bejaht wurde.