Kunstfreiheit überwiegt Markenrechtsschutz

05. Dezember 2023
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
383 mal gelesen
0 Shares
Richterhammer, der auf einem roten Buch mit der Aufschrift "Markenrecht" liegt

Im markenrechtlichen Streit zwischen einem Berliner Modelabel und der Herstellerin bekannter Luxus-Handtaschen entschied das Gericht, dass die Marke der Luxus-Handtasche nicht durch das Modelabel verletzt wurde, da ihr Recht auf Kunstfreiheit in diesem Fall überwog.

Was ist passiert?

Ein Modelabel aus Berlin stellte Kleidungsstücke und Taschen her, die charakteristische Merkmale einer Luxus-Handtasche aufweisen. Diese wurden auch auf einer Fashionshow aufgeführt.

Die Herstellerin der Luxus-Handtaschen forderte im Eilverfahren Unterlassung der Darstellung der Fashionshow im Internet, u.a. in den sozialen Netzwerken, da sie dadurch ihre Markenrechte verletzt sah.

Das Modelabel hält dagegen, dass ihre Darstellung von der Kunst- und Meinungsfreiheit geschützt seien. Ihre Inszenierung stand unter dem Thema „In loving memory of my sugar daddy“. Dabei ging es um die Objektivierung von Frauen durch Männer, welche erstere nur als gesellschaftliche Accessoires ansehen würden. Frauen würden sich durch die Annahme dieser Rolle emanzipieren, indem sie Männer als „menschliche Bank“ nutzen würden, wenn sie sich eine Luxus-Handtasche schenken lassen.  Die Darstellung wurde dabei bewusst überspitzt und an der Grenze zum Kitsch inszeniert.

Entscheidung des LG Frankfurt

Im Rahmen einer Abwägung kam das LG Frankfurt zu dem Ergebnis, das die Antragstellerin sich nicht auf ihr europäisches Markenrecht berufen kann. Die Meinungs- und Kunstfreiheit der Antragsgegnerin, dem Berliner Modelabel, überwogen.

Die Kunstfreiheit schützt grundsätzlich jede künstlerische Aussage, weshalb auch die Beschäftigung mit einer Marke von der Kunstfreiheit erfasst wird. Eine Begrenzung dieser Rechte durch die Markenrechte der Antragstellerin wurde verneint, da das Modelabel die Kleidungsstücke nicht zum Verkauf anbietet. Auch eine Verunglimpfung oder Herabsetzung der Marke findet durch die Inszenierung nicht statt.

Ebenso ist die Veröffentlichungen auf Instagram unter Verwendung der Wortmarke der Antragstellerin noch von der Kunstfreiheit gedeckt, da diese beschreibend eingesetzt wurde.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a