Gericht der Europäischen Union bestätigt: Unionsmarke „Diego Maradona“ wird nicht auf Sattvica übertragen

29. Januar 2024
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Richterhammer liegt neben blauen Markenrechtsbuch Pressemitteilung des EuG zum Urteil vom 07.11.2023, Az.: T-299/22

Die argentinische Gesellschaft „Sattvica“ des ehemaligen Anwalts von Diego Maradona hatte nach dessen Tod auf Grundlage zweier Dokumente den Rechtsübergang der Wortmarke zu ihren Gunsten beantragt. Die zunächst erfolgte Eintragung wurde nach Anhörung der Erben Maradonas für ungültig erklärt und das EUIPO stellte fest, dass „Sattvica“ keine Nachweise für einen Rechtsübergang eingereicht habe. Diese Entscheidung bekräftigte das EuG, da formal keine rechtsgeschäftliche Markenübertragung im Rahmen eines Vertrages zwischen „Sattvica“ und Maradona vorläge.

Gericht der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 165/23 zum Urteil vom 07.11.2023

Az.: T-299/22

 

Beschluss der Zweiten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-299/22 | Sattvica/EUIPO Maradona u.a. (DIEGO MARADONA)

Rechtsstreit um die Marke DIEGO MARADONA: Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung, mit der das EUIPO es abgelehnt hat, den Übergang der Rechte an dieser Marke auf die argentinische Gesellschaft Sattvica einzutragen

Die zur Stützung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs eingereichten Unterlagen weisen eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf diese Gesellschaft nicht nach Sattvica ist eine Gesellschaft mit Sitz in Buenos Aires (Argentinien), die dem ehemaligen Anwalt des Fußballspielers Diego Armando Maradona gehört.

Im Juli 2001 meldete Maradona beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen DIEGO MARADONA als Unionsmarke an. Die Eintragung wurde für mehrere Körperpflege- und Drogeriewaren sowie für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, einschließlich Sportbekleidung und Sportschuhe, beantragt. Die Anmeldung umfasste auch ein breites und vielfältiges Dienstleistungsspektrum, von Restaurant- und Hoteldienstleistungen bis hin zu Dienstleistungen im Bereich der IT und der Verwertung von Urheberrechten. Die Marke wurde im Januar 2008 eingetragen.

Maradona verstarb im November 2020. Im Januar 2021 beantragte Sattvica beim EUIPO in der Annahme, die Marke sei auf sie übergegangen, diesen Rechtsübergang auf der Grundlage von zwei Dokumenten einzutragen, die Maradona zu ihren Gunsten ausgestellt habe: eine Genehmigung für die geschäftliche Verwertung von Marken vom 26. Dezember 2015 und eine undatierte Ermächtigungsvereinbarung über die Benutzung der Marke. Das EUIPO trug den Rechtsübergang zunächst in das Register ein.

Die Erben von Maradona ließen in weiterer Folge die Eintragung des Übergangs der Rechte an der Marke für ungültig erklären. In einer im März 2022 getroffenen Entscheidung stellte das EUIPO fest, dass Sattvica keine Nachweise eingereicht habe, aus denen sich der Übergang der Rechte an der Marke auf sie ergebe.

Sattvica beantragte beim Gericht der Europäischen Union, diese Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Das Gericht weist die Klage von Sattvica ab. Es bestätigt die Einschätzung des EUIPO: die von dieser Gesellschaft vorgelegten Unterlagen weisen formal keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf sie im Rahmen eines von beiden Parteien (Sattvica und Maradona) unterzeichneten Vertrags nach.

Da Maradona vor Stellung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs zudem verstarb, konnte Sattvica die festgestellten Mängel nicht beheben. Sie war auch nicht in der Lage, andere Nachweise vorzulegen.

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