Unternehmereigenschaft wegen Registrierung einer Domain
Was ist passiert?
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte wollte mit dem Verkauf bedruckter Kissenbezüge sich eine berufliche Existenz aufbauen. Auf die Kissenbezüge sollten die Bilder von Mitgliedern einer bekannten Boyband gedruckt werden. Mit dem Bedrucken beauftragte sie für 20.000 Euro die Beschwerdegegnerin, ein darauf spezialisiertes Unternehmen.
Streitig war nun, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hätte hinweisen müssen, dass letztere über die Urheberrechte an den zu druckenden Bildern haben müsse.
Erst nachdem die Beschwerdeführerin 11.000 Euro für den Druck bezahlt hat, wurde sie auf die Urheberrechtsproblematik hingewiesen. Daraufhin wollte die Beschwerdeführerin sich vom Vertrag lösen.
Nach Anfechtung wegen Täuschung, begehrt die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf die Rückzahlung der 11.000 Euro gerichtet ist. Das Landgericht Limburg hat den Antrag abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt gegen den Beschluss einlegte.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG Limburg hinsichtlich des Fehlens einer Aufklärungspflicht mangels Informationsgefälles. Als Rechtsanwaltsfachangestellte sei die Beschwerdeführerin zwar weiterhin rechtliche Laiin aber sie habe ein gewisses Grundverständnis von der Rechtsordnung. Außerdem sei es auch Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass fremde Bilder nicht ohne Rücksicht auf die Urheberrechte runtergeladen und für gewerbliche Zwecke weiterverwendet werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Unternehmereigenschaft betreffend Geschäfte, die im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen werden, zu bejahen. Sogenannte Existenzgründer sind damit in der Regel Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Die Beschwerdeführerin wollte sich durch das Verkaufen der bedruckten Kissenzüge eine berufliche Existenz aufbauen. Dafür nahm sie ein Darlehen auf, sicherte sich bereits eine Domain und traf Vorbereitungen, um einen Webshop aufzubauen.
Dies sprach alles dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Existenzgründerin sei und damit auch Unternehmerin. Damit war sie, im Gegensatz zu Verbrauchern, nicht besonders schutzwürdig, sodass sich keine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt.
Die sofortige Beschwerde war im Ergebnis allerdings trotzdem zumindest teilweise begründet, da sich eine Rückzahlungsanspruch nach Kündigung des Vertrags aus § 648 Satz 2 BGB für die Beschwerdeführerin ergeben könnte. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Fazit
Ob jemand als Existenzgründer und damit als Unternehmer einzuordnen ist, ist anhand der Zweckrichtung des Verhaltens zu entscheiden. Dabei kommt es nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von geschäftlicher Erfahrung an. Das Sichern einer Domain kann daher, wie im Fall der Beschwerdeführerin, dazu führen, dass man als Unternehmer eingeordnet wird und damit von den besonders geschützten Rechtsposition eines Verbrauchers nicht mehr profitiert.