Kommentar Top-Urteil

„Catch-All“-Funktion einer Internet-Domain kann im Einzelfall zu Markenrechtsverletzung führen

24. September 2012
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Web-Adresse.

Mit Hilfe der sog. „Catch-All“-Funktion kann der Domaininhaber alle Subdomains auf eine bestimmte Webseite weiterleiten, ohne diese einzeln einrichten zu müssen. Während dies für den Inhaber einer Domain oftmals von Vorteil ist, da Eingabefehler von Nutzern vorgebeugt wird und diese trotzdem auf die Internetseite gelangen, ist Dritten diese Funktion oftmals ein Dorn im Auge, da die Zeichenfolge natürlich auch ein (fremdes) eingetragenes Markenzeichen oder ein Werktitel sein kann.

Einleitung

Unter der sog. „Catch-All“-Funktion einer Internet-Domain versteht man die Verwendung einer Domain (z.B. beispiel.de) in der Weise, dass – ohne dass eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist – bei Eingabe einer beliebigen Zeichenfolge als Subdomain (z.B. xyz.beispiel.de ) eine Weiterleitung auf einen bestimmten Host-Server erfolgt.

Während dies für den Inhaber einer Domain oftmals von Vorteil ist, da Eingabefehler von Nutzern vorgebeugt wird und diese trotzdem auf die Internetseite gelangen, ist Dritten diese Funktion oftmals ein Dorn im Auge, da die Zeichenfolge natürlich auch ein (fremdes) eingetragenes Markenzeichen oder ein Werktitel sein kann.

In einem aktuellen Fall vor dem Kammergericht Berlin hatte dieses nun über die Frage zu befinden, ob die Catch-All-Funktion einer Domain zu einer Markenrechtsverletzung führen kann.

Was ist passiert?

Der Inhaber der Internet-Domain „de.de“ leitete mittels der „Catch-All“-Funktion alle Subdomains seiner Domain auf eine Linkliste mit sog. „sponsored Links“, also Werbe-Links um, bei denen der Betreiber pro Klick einen bestimmten Geldbetrag verdient. Aufgrund der eingerichteten Funktion musste er einzelne Subdomains nicht einzeln anlegen, sondern es wurde einfach jede mögliche Zeichenfolge erfasst.

Der Springer-Verlag als Betreiber der Webseite computerbild.de sah in der Nutzung der Domain „computerbild.de.de“ eine Verletzung seiner Marke „Computer Bild“ und beschritt daher den Rechtsweg. Der beklagte Inhaber der Domain „de.de“ wendete ein, die Marke der Klägerin gar nicht zu benutzen, da er die fremden Domains (z.B. computerbild.de.de) gar nicht registriert habe und die Eingabe der Adresse vielmehr allein durch den Nutzer erfolge.

Was wurde entschieden?

Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil von Ende Mai 2012 (Urteil vom 23.05.2012 – Az.: 5 U 119/11), dass der Einsatz einer sog. „Catch-All“-Funktion im Fall der Internet-Domain „.de.de“ eine Marken- und Werktitelverletzung zu Lasten des Klägers darstellt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger mit der Aktivierung der „Catch-All“-Funktion es gerade darauf anlegt, auch fremde, kennzeichenrechtlich geschützte Domains auf sich zu ziehen. Es entspricht gerade der Funktion der „Catch-All“-Einrichtung, dass Nutzer keine Fehlermeldung angezeigt bekommen, sondern auf eine Seite des Beklagten umgeleitet zu werden. Auch wenn die letztliche Eingabe der URL durch den Internetnutzer erfolgt, ist die Aktivierung dieser Funktion durch den Domaininhaber kausal dafür, dass der Nutzer überhaupt auf die Linkliste weitergeleitet wird – hierfür ist der Nutzer der Funktion, also der Beklagte verantwortlich.

Auch tritt das zweite „.de“ im Gesamteindruck der Domain zurück, so die Richter. Der durchschnittliche Verbraucher nimmt die doppelte Verwendung von „.de“ gar nicht wahr und geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der Domain tatsächlich um die Webseite des Markeninhabers von „Computerbild“ handelt.

Werden Tippfehler einer Internet-Domain mittels der „Catch-All“-Funktion ausgenutzt, um Verbraucher zu Werbezwecken auf bestimmte Seiten zu lenken, liegt darin eine markenmäßige Nutzung i.S.v. § 14 MarkenG, die zu Unterlassungsansprüchen führen kann, so die Richter. Die markenmäßige Nutzung ergibt sich im vorliegenden Fall vor allem daraus, dass der geschäftliche Verkehr insofern betroffen ist, als Werbelinks angezeigt werden, die auf geschäftliche Angebote Dritter verweisen.

Fazit

Selbst wenn keine bestimmte Subdomain registriert, sondern lediglich die „Catch-All“-Funktion einer Internet-Domain verwendet wird, kann darin nach Ansicht des KG Berlin je nach der vom Internetnutzer eingegebenen Third-Level-Domain, der Art des jeweiligen Seiteninhalts und den sonstigen Umständen des Einzelfalls eine rechtswidrige Markennutzung liegen.

Die Nutzung der „Catch-All“-Funktion einer Internet-Domain führt im Zweifel nämlich dazu, dass automatisch-abrufbare Tippfehler-Domains entstehen. Da der Inhaber der Domain die Möglichkeit hat, diese Funktion ohne weiteres zu deaktivieren, um derartige Verwechslungen zu verhindern, haftet der Inhaber der Domain nach der Entscheidung des KG Berlin auch dafür, wenn diese Funktion aktiviert ist und auf eine „sponsored Links“-Liste verweist und damit markenmäßig verwendet wird.

Auch wenn nicht jeder Einsatz der „Catch-All“-Funktion zwangsläufig zu einer Markenrechtsverletzung führt, sondern es vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt, kann trotzdem nur empfohlen werden, auf den Einsatz der „Catch-All“-Funktion bei der eigenen Domain im Zweifel zu verzichten, um kennzeichenrechtlichen Abmahnungen bereits im Vorfeld vorzubeugen.

kanzlei.biz – Anwaltskanzlei Hild & Kollegen

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Kammergericht Berlin

Urteil vom 23.05.2012

Az.: 5 U 119/11

In dem Verfahren

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2012 durch die Richter

für Recht erkannt:

1.

Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 – 16 O 96/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegner verurteilt werden, es bei Vermeidung der dort genannten Ordnungsmittel, zu unterlassen,

a)

die im erstinstanzlichen Unterlassungsausspruch angeführten Domains – jeweils mit oder ohne vorangestelltem Kürzel „www.“ – im inländischen geschäftlichen Verkehr für Internetseiten zu benutzen, die ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

[Abbildung]

b)

die im erstinstanzlichen Unterlassungsausspruch angeführten Zeichen im inländischen geschäftlichen Verkehr auf Internetseiten zu benutzen, die ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, wenn das geschieht wie vorstehend unter a) abgelichtet.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin zu 18%, der Antragsgegnerin zu 1 zu 66% und dem Antragsgegner zu 2 zu 16% auferlegt. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 10%, der Antragsgegnerin zu 1 zu 72% und dem Antragsgegner zu 2 zu 18% auferlegt.

Entscheidungsgründe

A.

Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Antragsgegner ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig, hat in der Sache aber – mit Blick auf den zweitinstanzlich verbliebenen Streitstoff nach antragstellerseits erfolgten Antragsanpassungen, -änderungen und -teilrücknahmen – keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Antragsgegner – soweit hier noch in Streit stehend – zur Unterlassung verurteilt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: „LGU“ nebst Seitenzahl) wird – soweit sich aus Nachfolgendem nichts Abweichendes ergibt – mit Zustimmung verwiesen und in Ansehung der Berufungsangriffe ergänzend (bzw. korrigierend) lediglich das Folgende ausgeführt:

I.

Entgegen den Ausführungen der Berufung ist der Streitfall nicht zur Entscheidung im Eilverfahren ungeeignet. Er erfordert nicht die Klärung derart außergewöhnlich schwieriger Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur, wie es in seltenen Ausnahmefällen bei Fragen zum Schutzbereich im Urheberrecht (vgl. dazu Senat KGR Berlin 1994, 154) einmal der Fall sein mag und was in dem vorstehend zitierten Judikat einmal zur Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes führte. Soweit die Berufung des Weiteren OLG Karlsruhe GRUR 1988, 900, anführt, betraf das einen Patentverletzungsfall mit – angegriffener – zweifelhafter Schutzrechtslage. Beide Konstellationen lassen sich auf den Streitfall nicht übertragen. Kennzeichenrechtliche Streitigkeiten sind in aller Regel – und so auch hier – nicht von einer derartigen Komplexität, dass einstweiliger Rechtsschutz etwa von vornherein (aus richterlicher Sicht gewissermaßen „kapitulierend“) zu versagen wäre, zumal das Gebot schnellen Rechtsschutzes auf diesem Rechtsgebiet mittlerweile auch europarechtlichen Vorgaben, wie sie etwa in der Durchsetzungsrichtlinie zum Ausdruck kommen, Folge leistet. Und der Bestand der hier in Rede stehenden – eingetragenen – Schutzrechte ist – soweit für die hier beanstandeten Handlungen von Belang – auch nicht in einem Ausmaß zweifelhaft, dass eine Versagung einstweiligen Rechtsschutzes geboten wäre (wie es in der Tat zuweilen bei eingetragenen, aber angegriffenen Patenten der Fall ist).

II.

Vergeblich hält die Berufung den Anträgen und den (diesen entsprechenden) gerichtlichen Unterlassungsverurteilungen wegen der darin jeweils enthaltenen Passage …

„Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links“

… eine nicht hinreichende Bestimmtheit und sonach eine Nichtbeachtung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegen.

1.

Allerdings darf nach ständiger Rechtsprechung ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH GRUR 2012, 407, Tz. 15 – Delan). Vorstehendem werden die hier in Rede stehenden Anträge (und Verbote) aber gerecht.

2.

Hinsichtlich des zweitinstanzlich zuletzt (unter Teilrücknahme des insoweit zunächst weiter gehend Begehrten) gestellten Antrags zu b (unter der damit korrespondierenden Verurteilung zu 1b) gilt das schon deshalb, weil insoweit mit der Wendung „wenn das geschieht wie“ auf die bildlich wieder gegebenen, konkret angegriffenen, Internetseiten Bezug genommen wird. Denn die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel – und so auch hier – unproblematisch, wenn der Angreifer das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (vgl. BGH GRUR 2011, 1151 Tz. 14 – Original Kanchipur). So verhält es sich hier, weil die angreifende Partei das Verbot von 20 bestimmten Internetseiten erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Internetseiten enthält. Wird der angegriffenen Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut die beanstandete Internetseite zu verwenden, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat (vgl. BGH a. a. O.). Unschädlich ist insoweit, dass das Verbot von 20 Internetseiten erstrebt wird und der Antrag bzw. das Verbot eine Kopie von nur 18 Internetseiten enthält (es fehlen – möglicherweise infolge unterbliebener Dokumentation auf Antragstellerseite – Seiten mit den Zeichen „Autobild.de.de“ und „Autobild.de.de“). Denn anhand der stets gleichförmigen Aufmachung der anderen 18 Internetseiten kann auch insoweit unschwer erkannt werden, welcher „Seitentypus“ hinsichtlich dieser beiden (stets an prominenter Stelle oben links abgebildeten) Zeichenfolgen verboten ist.

3.

Aber auch hinsichtlich des zweitinstanzlich zuletzt gestellten Antrags zu a (und der damit korrespondierenden Verurteilung zu 1a) greifen die Zweifel der Berufung an der Bestimmtheit nicht durch. Insoweit geht es um das Verbot, 20 konkret bezeichnete Domains

für Internetseiten zu benutzen, die ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt [es folgen besagte 18 Abbildungen].

Namentlich die Passage „Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links“ steht – obgleich hier nur unter „insbesondere“-Zusatz mit den konkreten Verletzungsformen verknüpft – der Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit in obigen Sinne nicht entgegen.

a)

Die Erwägung der Berufung, dass nahezu jede Internetseite praktisch ein Informationsangebot mit Sammlungen von „Links“ sei und dass sich auf der überwiegenden Mehrzahl der Internetseiten sog. „sponsored links“ bzw. Werbeanzeigen befänden, spricht schon deshalb nicht gegen die hinreichende Bestimmtheit, weil eben die Kombination vorstehender Phänomene „Sammlungen von sponsored links“ keineswegs auf jegliche (oder nahezu jegliche) Internetseite zutrifft. Im Übrigen spräche auch ein Schlechthin-Verbot, selbst wenn es – wie hier nicht – vorläge, nicht gegen die hinreichende Bestimmtheit eines Verbots, sondern allenfalls gegen dessen vollumfängliche materielle Berechtigung, was aber allein eine Frage der Begründetheit ist.

b)

Soweit die Berufung unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung anführt, dass auslegungsbedürftige Begriffe dann unzulässig seien, wenn der Streit gerade darum geht, ob das beanstandete Verhalten darunter fällt, trifft das zwar zu (vgl. BGH GRUR 2012, 407, Tz. 15 – Delan), ist im Streitfall aber gerade nicht einschlägig. Denn zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die beanstandeten Internetseiten (wie sie auch im Unterlassungsausspruch wiedergegeben werden) in tatsächlicher Hinsicht „Informationsangebote mit Sammlungen von sponsored links“ darstellen. Gestritten wird allein um die Rechtsfrage, ob diese Verhaltensweise erlaubt ist, was aber wiederum nicht gegen die hinreichende Bestimmtheit des (erstrebten) Verbots spricht, sondern im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu untersuchen ist.

c)

Auch der mit Blick auf die Wortwahl „sponsored links“ erteilte Hinweis der Berufung auf § 184 GVG (Gerichtssprache ist deutsch) geht ins Leere. Zum Einen wird diese englische Passage gerade auch auf den beanstandeten Internetseiten so verwendet (erkennbar auf den im erstinstanzlichen Verhandlungstermin überreichten farbigen Ausdrucken), so dass sie zum Bestandteil des (erstrebten) Verbots gemacht werden kann. Zum Anderen ist unter Internetnutzern hinlänglich bekannt, was damit gemeint ist, nämlich „sprechende“ Links, die zu Werbezwecken gesetzt worden sind. Auch die Antragsgegner wissen dass, wie aus deren Berufungsbegründung (Seite 15 = Band II Blatt 46 Abs. 2 der Akten) hervorgeht. Zum Dritten wird die Passage im ausgesprochenen Verbot auch noch einmal deutschsprachig deutlich und klar verständlich erläutert als „Verweise auf Geschäftsangebote Dritter“.

d)

Nach allem ist – nicht zuletzt auch unter Heranziehung der Urteilsgründe und auch der „insbesondere-Beispiele im Verbot“ (hier jedenfalls als Auslegungshilfe) – auch beim Antrag zu a bzw. Verbot zu 1a hinreichend deutlich, was unter einem „Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links“ zu verstehen ist.

III.

Verfahrensrechtlich gleichfalls unbedenklich sind die im Vergleich zur erstinstanzlichen Verurteilung seitens der Antragstellerin – auf Anraten des Senats – erfolgten Abwandlungen in der Antragsfassung und der Streitgegenstandsbestimmung. Insbesondere steht dem das Fehlen einer Zustimmung seitens der Antragsgegner nicht entgegen.

1.

Die Rückauflösung der Antrags- bzw. Verbotsstruktur in zwei Teilbereiche (a: Benutzung von Domains für Internetseiten; b: Benutzung von Zeichen auf Internetseiten) entspricht dem von der Antragstellerin auch erstinstanzlich Beantragten und dient hier – wie auch weitere sprachliche Korrekturen – allein der besseren Verstehbarkeit und der übersichtlicheren Darstellung der – teilweise differierenden – rechtlichen Beurteilung. Dies stellt schon keine materielle Änderung (i. S. von § 263 ZPO) dar, sondern unterfällt vielmehr dem Regelungsbereich des § 938 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Streichung des „insbesondere“ im Antrag zu b beschränkt das diesbezügliche Verbotsbegehren auf die konkret – bis dahin aber nur beispielhaft – angeführten Internetseiten und stellt demzufolge (entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in der letzten mündlichen Verhandlung) eine Teilrücknahme dar, welche aber – da Eilverfahren – eine Einwilligung der Gegenseite entgegen § 269 Abs. 1 ZPO nicht erfordert (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1982, 2452 f.; OLGR Koblenz 1998, 500).

3.

Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der vier (sowohl mit Antrag a als auch mit Antrag b) angegriffenen Zeichenfolgen …

funkuhr.de.de

funkuhr.de.de

tvdigital.de.de

tvdigital.de.de

… in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt hat, das diesbezügliche Unterlassungsbegehren nunmehr in erster Linie (und nicht mehr nur nachrangig) auf ihr zustehende Titelschutzrechte zu stützen, stellt das eine Änderung i. S. von § 263 ZPO dar, wobei der Senat eine solche für sachdienlich hält (vgl. auch Büscher, GRUR 2012, 16, 21) und auch die (übrigen) Voraussetzungen des § 533 ZPO für gegeben erachtet.

IV.

Was die materielle Seite dieses Eilverfahrens anbelangt, so sind die Antragsgegner nach summarischer Überprüfung des Sach- und Streitstands wie aus dem hiesigen Ausspruch zu 1a und 1b ersichtlich einstweilen zur Unterlassung zu verurteilen, und zwar zum überwiegenden Teil (16 Buchstabenfolgen, jeweils endend mit „de.de“) aus Markenschutz (§ 14 MarkenG) und zum verbleibenden Teil (4 Buchstabenfolgen, siehe vorstehend unter B III 3) aus Titelschutz (§ 15 MarkenG). Insoweit gilt im Einzelnen das Folgende:

1.

Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern verlangen, es einstweilen zu unterlassen, die Domains …

Weltkompakt.de.de

weltkompakt.de.de

computerbild.de.de

computerbild.de.de

autobild.de.de

autobild.de.de

sportbild.de.de

sportbild.de.de

hoerzu.de.de

hörzu.de.de

frauvonheute.de.de

frauvonheute.de.de

bildderfrau.de.de

bildderfrau.de.de

axelspringer.de.de

axelspringer.de.de

… – jeweils mit oder ohne vorangestelltem Kürzel „www.“ – im inländischen geschäftlichen Verkehr für Internetseiten zu benutzen, die ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, insbesondere wenn dies geschieht, wie im Urteilsauspruch abgebildet. Ein solcher (dringender) Unterlassungsanspruch folgt, soweit inländische Angriffsmarken in Rede stehen, aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG, im Übrigen aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV. Danach kann, wer ein Zeichen entgegen § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG (bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a bis c GMV) benutzt, vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

a)

Die angegriffene Verwendung der Domains stellt eine markenmäßige Verwendung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke dar.

aa)

Domains, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, erfüllen in der Regel eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Domain ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn sie vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2011, 617 Tz. 19 – Sedo). Letzteres ist bei allen hier in Rede stehenden Domains ersichtlich nicht der Fall, zumal es sich durchweg um (mehr oder wenig) bekannte Bezeichnungen für (Print-) Medien aus dem Hause der Antragstellerin handelt.

bb)

Vergeblich macht die Berufung in diesem Zusammenhang geltend, Begriffe wie computerbild, weltkompakt, hoerzu usf. seien rein beschreibend, so dass der Verkehr die gegenständlichen Domains nicht als Herkunftshinweis, sondern als Gattungsbegriff wahrnehme. Dass dem im Streitfall nicht so ist, beruht – abgesehen von Vorstehendem – auch auf folgender Erwägung: Die Antragstellerin setzt ihre Angriffsmarken hier in allen Fällen mit Bezug auf die jeweils geschützte Dienstleistung „Werbung“ ein (siehe dazu noch unten B IV 1c bei der Frage der Verwechslungsgefahr). Mit Bezug auf diese Dienstleistung haftet den in Rede stehenden Begriffen aber – obwohl aus Wörtern der Alltagssprache zusammengesetzt – nichts Beschreibendes an, so dass auch ein solcher Aspekt hier der Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung nicht entgegen steht. Denn die angegriffenen Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1 bestehen (jedenfalls zu ihrem ganz wesentlichen Teil) nahezu ausschließlich aus Werbung.

cc)

Gleichfalls ohne Erfolg verweist die Berufung auf EuGH GRUR 2010, 445, Tz. 75 ff. – Google und Google France – bzw. EuGH GRUR 2009, 756,Tz. 58 – L’Oréal/Bellure, soweit man daraus herleiten kann, dass im Falle einer bloßen Ankündigung die Werbefunktion zur Begründung eines Verbots von Google-AdWords-Werbung nur nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG [Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV], nicht aber nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG [Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV] (worum es hier vornehmlich geht; siehe dazu unten B IV 1 c) herangezogen werden kann. Das übersieht, dass hier – soweit es zwar gleichfalls um Google-Anzeigen, freilich jedoch nicht um durch „AdWords“ Generierte geht – nicht bloße Produktankündigungen in Rede stehen, sondern vielmehr die Werbung selber als solche die geschützte Dienstleistung ist, für die die in Rede stehenden Kennzeichen nicht benutzt werden dürfen. Es geht hier also nicht um die bloße Ankündigung eines Produkts, sondern um das Produkt selber, wenn ein solches Zeichen „für“ eine aus Werbung bestehende Internet-Seite benutzt wird, welches aber zugunsten eines Anderen (in ähnlichverwechselbarer Form) als Marke „für Werbung“ geschützt ist.

b)

Es ist die Antragsgegnerin zu 1, die diese Domains (markenmäßig) „benutzt“. Denn bei Eingabe der jeweiligen Zeichenfolge in die Adresszeile erscheint die von ihr betriebene Internet-Seite. Dass nicht sie es ist, die diese Domain eingibt, sondern der jeweilige Internetnutzer, ist unschädlich. Das ist bei Domains immer so und steht einer Inanspruchnahme des Internetseitenbetreibers nicht entgegen (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 1055 Tz. 50 – airdsl). Gleichfalls ohne Erfolg versucht die Berufung der Einordnung der Antragsgegnerin zu 1 als „Benutzender“ entgegen zu halten, dass diese die streitgegenständlichen Domains nicht gesondert registriert habe, die der Antragstellerin missfallenden Ergebnisse vielmehr nur deshalb so produziert würden, weil die Antragsgegnerin zu 1 ihre Domain „de.de“ mit einer Catch-All-Funktion versehen habe. Dieser Umstand ist nach Auffassung des Senats – jedenfalls im Streitfall – ohne Belang für die Einordnung des Seitenbetreibers als „Zeichenbenutzer“ (wie hier: OLG Nürnberg NJW-RR 2006, 906, 907; LG Hamburg, Urt v. 13.06.2006 – 416 O 131/06 [juris Rdn. 20, 21]; Maaßen/Pszolla, MarkenR 2006, 304, 305 ff.; a.A. ÖOGH MMR 2005, 750, LG Berlin, Urt v. 09.06.2011 – 52 O 42/11, S. 9 f.; Bettinger in: Bettinger, Handbuch des Domainrechts, Teil 2: DE Rdn. 186). Das Argument, es sei nicht der – lediglich die catchall-Funktion installierende – Domaininhaber, sondern allein der – das geschützte Kennzeichen als Third-Level-Domain eingebende – Internetnutzer, der dieses Zeichen benutze, greift – jedenfalls im Streitfall – zu kurz.

aa)

Vordergründig ist zwar in der Tat nur der Internetnutzer am konkreten Vorgang beteiligt: Soweit und weil er eine bestimmte Domain in die Adresszeile eintippt und auf „Eingabe“ drückt bzw. klickt, gelangt er auf eine bestimmte Internetseite. Kausales Element ist aber auch die zuvor vom Domaininhaber erteilte Programmanweisung, dass und warum dies so geschieht. Nur weil er – der Domaininhaber – hier die Catch-All-Funktion installiert hat, geschieht das so. Hätte er das nicht getan (oder auch besagte Funktion in der einen oder anderen Weise eingeschränkt), erschiene bei Eingabe einer Domain unter Einschluss einer (nicht registrierten) dritten Ebene eine (wie im Einzelfall auch immer gestaltete) Fehlanzeige. Die Catch-All-Funktion beeinflusst also den vom Internetnutzer initiierten Eingabe-Ausgabe-Ablauf und steuert diesen, und zwar ohne, dass dem Nutzer das zwingend bewußt wäre.

bb)

Diese technische Beeinflussung der Programmablauffolge …

[001] Eingabe einer bestimmten Zeichenfolge durch den Internetnutzer

[002] Ausgabe einer bestimmten Internet-Seite durch den Computer

… und deren rechtliche Beurteilung als „Handlung“ des „Programmverantwortlichen“ ist kein Novum in der Rechtspraxis zum Internet, denn insoweit bestehen keine prinzipiellen Unterschiede bei der – stets durch den Benutzer erfolgenden – „Eingabe“ einer Zweikomponenten-Domain (wie etwa „airdsl.de“ mit der „Ausgabe“ einer bestimmten inhaltsunterlegten Internetseite) oder eines Suchworts (wie etwa „Impuls“ mit der Ausgabe einer bestimmten Trefferliste oder auch „Eurochallenges“ mit der Ausgabe einer bestimmten Werbeanzeige neben einer Trefferliste). In solchen Fällen wird ein „Handeln“ des „Programmverantwortlichen“ nicht prinzipiell in Zweifel gezogen, sondern im Gegenteil davon ausgegangen, dass eine „Handlung“ des Inhabers der jeweils anvisierten Zielseite vorliegt (Beispiel Domain: BGH GRUR 2009, 1055,Tz. 50 – airdsl; Beispiel Metatag: BGHZ 168, 29, Tz.17 – Impuls; Beispiel AdWord: EuGH GRUR 2010, 445, Tz. 51, 52 – Google und Google France).

cc)

Gab nun im Streitfall ein Nutzer beispielsweise „weltkompakt.de.de“ in die Adresszeile ein, landete er auf einer Internetseite der Antragsgegnerin zu 1, weil diese „de.de“ als Domain registriert und mit einer catchall-Funktion versehen hat. Das unterscheidet sich nach Auffassung des Senats nicht in entscheidungserheblichem Ausmaß von den vorstehend skizzierten Konstellationen.

Der Senat übersieht dabei nicht, dass die hier erfolgte Beeinflussung durch die Domaininhaberin nicht ein bestimmtes Kennzeichen konkret erfasst hat und dies sich insofern von vorstehenden Fällen unterscheidet, weil und soweit dort beispielsweise konkret „airdsl.de“ als Domain registriert, bzw. konkret „Impuls“ als Metatag gesetzt und konkret „Eurochallenges“ als Suchwort gebucht worden ist. Zuzugestehen ist der Berufung auch, dass die hier in Rede stehende abstrakte Beeinflussung (jedwede Third-Level-Domain in Kombination mit „.de.de“ führt zu einer Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) in etwa vergleichbar ist mit der Wahl eines (für sich genommen rechtlich unbedenklichen) Suchworts und der Suchmaschinenanweisung „weitgehend passende Keywords“ (vgl. BGH GRUR 2009, 502, Tz. 19 f. – pcb – mit dort verneinendem Ergebnis zur Frage einer Markenverletzung).

Nach Auffassung des Senats nötigt das aber jedenfalls im Streitfall nicht zur Verneinung einer Benutzungshandlung seitens der Antragsgegnerin zu 1, denn dieser zeichnet sich – streitentscheidend – durch zwei Besonderheiten aus:

Zum einen ist die Domain „de.de“ i.V. mit besagter Catch-All-Funktion ersichtlich darauf angelegt, dass Kennzeichen nur versehentlich mit zweifachem „.de“ eingegeben werden. Insofern kommt das – entgegen der Berufung – der (freilich häufig lauterkeitsrechtlich, zuweilen aber auch zeichenrechtlich beurteilten) Konstellation einer „Tippfehler-Domain“ durchaus nahe (vgl. dazu etwa OLG Köln, Urt. v. 10.02.2012 – 6 U 187/11), denn wie dort ist auch im Streitfall der Tippfehler vom Anspruchsgegner (hier: die Doppelung des „.de“) im Kern konkret vorgegeben. So gesehen stellt dies in der Tat eine (von den Antragsgegnern intendierte) „Benutzung“ jedweder geschützter Kennzeichen als Third-Level-Domain dar, gerade wegen der speziellen Eignung von „de.de“ i.V. mit der Catch-All-Funktion, diesbezügliche Falscheingaben „einzufangen“. Das gilt umso mehr, als für die hier streitgegenständlichen Domains – infolge Bekanntheit der in Rede stehenden Zeitungs- bzw. Zeitschriftentitel – eine vom Internetnutzer tatsächlich intendierte Kombination der geschützten Zeichen mit „de.de“ ausgesprochen fern liegt, jedenfalls erheblich ferner als eine nur versehentliche Doppelung bei der Eingabe des „.de“ bei an sich intendierter Aufsuche von Internetseiten der Antragstellerin.

Zum anderen zeitigt im Streitfall – wie die verschiedenen Verletzungsformen zeigen – jede eingegebene Third-Level-Domain ein (zumindest in Teilen) individuelles Ergebnis, führt also nicht etwa zu einer stets (völlig) identischen Seite „de.de“, sondern erzeugt automatisch eine Seite, auf der die eingegebene Domain eingeblendet wird (vgl. dazu noch das zum Verbotausspruch 1 b weiter unten [B IV 4] Ausgeführte), wobei die derart in den Seiteninhalt gelangte Zeichenfolge wiederum die Auswahl der – nach Maßgabe des Google-AdSense-Werbeprogramms – automatisch eingeblendeten „Sponsored Links“ beeinflusst. Sonach führte – wie aus den eingereichten Farbausdrucken zu den beanstandeten Vorfällen ersichtlich – die Eingabe von beispielsweise weltkompakt.de.de zu einer anderen – jedenfalls nicht identischen – „Sponsored-Links“-Liste als etwa von computerbild.de.de.

dd)

Dessen allen ungeachtet darf auch an dieser Stelle nicht aus den Augen verloren werden, dass es bei der Beurteilung der Benutzungshandlung (bzw. hier der Festlegung des Handelnden) nicht entscheidend auf die technischen Vorgänge ankommt, die zu dem Ergebnis des jeweiligen Eingabe-Ausgabe-Vorgangs führen (Catch-All-Funktion bezüglich Third-Level-Domains), sondern vielmehr – aus Rechtsgründen – die Sicht des – auch im Markenrecht maßgeblichen Durchschnittsbetrachters – die streitentscheidende ist. Einem solchen ist aber nach der – summarischvorläufigen – Einschätzung des Senats – anders als die Berufung geltend zu machen sucht – weder die Existenz und technische Handhabung der Third-Level-Domain (im Unterschied zur Second-Level-Domain) bekannt noch die diesbezügliche Catch-All-Funktion geläufig. Wer das aber nicht kennt, kommt nicht auf die Idee, bei der gewollten Eingabe „weltkompakt.de“ und nur versehentlichen Eingabe „weltkompakt.de.de“ und der hierdurch hervorgerufenen Seite nicht bei dem Verlag der „Welt-Kompakt“ mit entsprechenden Werbe-Links, sondern bei einem Dritten gelandet zu sein. Dies gilt umso mehr, weil bei einem solchen „Tippfehler“ der Benutzer dem Irrtum erliegt, bei dem von ihm eingegebenen Bestandteil „weltkompakt“ (o.ä.) handle es sich um die Second-Level-Domain. Damit ist aus der Sicht des Internetnutzers, der um den Umstand der Third-Level-Domain und der Catch-All-Funktion nicht weiß, der Inhaber der aufgerufenen Seite derjenige, der die entsprechende (Second-Level-) Domain installiert hat. Das ist die Antragsgegnerin zu 1 (als Inhaberin der Domain „de.de“). Dass der Nutzer (infolge seines Eingabefehlers) darüber hinaus denkt, er wäre auf einer Seite der Antragstellerin (als Inhaberin der Domain „weltkompakt.de“, „computerbild.de“ usw.) gelandet, steht Vorstehendem nicht entgegen, sondern bewirkt – im Gegenteil – gerade den markenrechtlich relevanten Irrtum, nämlich die Herkunftsverwechslung i. S. von § 14 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV (siehe unten B IV 1 c). Erfahrungswidrig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Annahme, dem Nutzer würde nach versehentlich erfolgter Doppelung des „.de“ bei seiner Adresszeileneingabe das in der Adresszeile verbleibende (und auch auf der Internetseite oben links erscheinende) zweite „de“ auffallen und er würde daher nunmehr sofort erkennen, auf einer Seite gelandet zu sein, die nicht der Antragstellerin zuzuordnen ist. Denn gerade weil der Nutzer in dieser Situation irrtümlich meint, nur einmal „.de“ eingegeben zu haben und daher auch kein Anlass besteht, die vollständige Zeichenfolge in der Adresszeile oder auf der Seite oben links genauer auch daraufhin bis zu ihrem jeweiligen Ende hin durchzuprüfen, wird ihm dieser – für sich genommen eher unauffällige – Umstand der Doppelung des „.de“ im Gesamterscheinungsbild der Zeichenfolge nicht auffallen.

c)

Die mithin durch die Antragsgegnerin zu 1 vorgenommene markenmäßige Benutzung der 16 in Rede stehenden Domains erfolgt entgegen § 14 Abs. 2 MarkenG (bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV), und zwar (jedenfalls) wegen Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV).

aa)

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorstehenden Sinne ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 258, Tz. 20 – Interconnect/T-InterConnect).

bb)

Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist in allen hier in Rede stehenden Fällen vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen,

(1)

Im Streitfall stehen sich folgende (inländische oder Gemeinschafts-) Marken der Antragstellerin und von der Antragsgegnerin zu 1 als Domain benutzte Zeichen gegenüber, wobei sämtliche Marken der Antragstellerin u. a. für die Dienstleistung „Werbung“ geschützt sind:

Welt Kompakt
weltkompakt.de.de

Computer-Bild

computerbild.de.de

autobild.de.de

autobild.de.de

sportbild.de.de

sportbild.de.de

hoerzu.de.de

Frau von Heute

frauvonheute.de.de

bildderfrau.de.de

Axel Springer
axelspringer.de.de

(2)

Sämtliche Marken sind in Bezug auf das hier allein in Rede stehende, geschützte Produkt, die Dienstleistung „Werbung“, zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da sie zwar alltagssprachliche Wörter enthalten, insoweit aber keinerlei oder allenfalls ganz geringfügigassoziativen Bedeutungszusammenhang im Verhältnis zu Werbedienstleistungen aufweisen.

(3)

Es besteht sehr große Zeichenähnlichkeit. Die Angriffsmarken bestehen ausschließlich aus Wörtern oder werden durch diese, soweit sie (von Hause aus: farbige) Bildbestandteile enthalten, im Gesamteindruck dominiert, d. h. die Bildbestandteile treten – schon weil sie sprachlich nicht oder kaum kommuniziert werden können – im Gesamteindruck zurück. Bei den angegriffenen Zeichen ist in Rechnung zu stellen, dass diese als Domains benutzt werden und dass hierbei die Top-Level-Domain (das „.de“ ganz rechts) im Gesamteindruck zurücktritt, da diese nicht als auf den Domaininhaber hinweisender Zeichenbestandteil, sondern eben als Country-Code-Top-Level-Domain für Deutschland wahrgenommen wird. Entsprechendes gilt für ein etwaig insgesamt vorangestelltes „www.“ (was von der Untersagung gleichfalls umfasst wird), weil das gemeinhin (und zumeist nur fakultativ) als Domaineinleitung angewendet und als Kürzel für „world wide web“ aufgefasst wird.

Auch das weitere „.de“ (also das zweite „.de“ von rechts) tritt im Gesamteindruck zurück, weil es wegen der Besonderheit des Streitfalls gleichfalls nicht zeichenmäßig wahrgenommen wird. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, treten die Zeichen in der ganz überwiegenden Anzahl von real existierenden Fällen überhaupt nur infolge einer irrtümlichen Doppeleingabe des „.de“ in Erscheinung. Wenn das so ist, dann wird das erste „.de“ vom Durchschnittsverbraucher auch bei der weiteren Wahrnehmung übersehen und das zweite de als Top-Level-Domain unbeachtet gelassen. Blendet man also die genannten Zeichenbestandteile aus und verfährt ebenso mit den Bildbestandteilen bei den Angriffsmarken dann stehen sich letztlich klanglich identische und nur orthografisch geringfügig unterschiedliche Marken- und Zeichenbestandteile gegenüber.

(4)

Schließlich besteht Dienstleistungsidentität, denn mit Internetseiten, die – wie im Streitfall – ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, leistet die Antragsgegnerin zu 1 Werbedienste. Fehl geht demgegenüber die Argumentation der Berufung, soweit angeführt wird, die auf den Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1 beworbenen Produkte (z. B. „Gebrauchtwagen“, „Kartenlegen“, [Vermittlung von] „Singles“) wären vom Markenschutz nicht umfasst. Denn im Streitfall ist nicht auf die beworbenen Produkte, sondern auf „die Werbung“ (als eigenständiges „Produkt“) abzustellen.

(5)

Bei mithin bestehender (zumindest) durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Angriffsmarken, sehr großer Zeichenähnlichkeit und Dienstleistungsidentität kann das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein.

d)

Entgegen der Berufung verstößt die Untersagung in ihrer Reichweite nicht gegen den Grundsatz, dass markenrechtliche Verbote auf die Benutzung von Zeichen für bestimmte Produktarten beschränkt werden müssen. Denn dieser Grundsatz ist hier beachtet worden. Das Verbot beschränkt sich auf die Verwendung von Domains nur für solche Internetseiten, welche „Informationsangebote mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten“, mithin der Sache nach auf das Verbot der Zeichenbenutzung „für (Internet-) Werbung“.

e)

Angesichts der mithin erfolgten Verletzungshandlungen i. S. von § 14 MarkenG bzw. Art. 9 GMV haften beide Antragsgegner wegen sonach zu vermutender Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Mit Blick auf die Verletzungshandlungen ist die Antragsgegnerin zu 1 insoweit Täterin (entgegen LGU 31 also nicht nur Störerin), da sie – wie weiter oben (B IV 1b) ausgeführt – aufgrund ihrer Stellung als Inhaberin der mit einer Catch-All-Funktion betriebenen Domain „de.de“ als „Handelnde“ anzusehen ist. Die Haftung des Antragsgegners zu 2 leitet sich daraus her, dass er als (mittelbarer) organschaftlicher Vertreter der Antragsgegnerin zu 1 das beanstandete Verhalten veranlasst hat oder jedenfalls das ihm bekannte Verhalten hätte unterbinden können (vgl. BGH GRUR 2012, 184, Tz. 32 – Branchenbuch Berg).

2.

Weiterhin kann die Antragstellerin von den Antragsgegnern verlangen, es einstweilen zu unterlassen, die Domains …

funkuhr.de.de

funkuhr.de.de

… – jeweils mit oder ohne vorangestelltem Kürzel „www.“ – im inländischen geschäftlichen Verkehr für Internetseiten zu benutzen, die ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, insbesondere wenn dies geschieht, wie im Urteilsauspruch abgebildet. Ein solcher (dringender) Unterlassungsanspruch folgt, wie von der Antragstellerin für diese Zeichen im Berufungsrechtszug in erster Linie geltend gemacht, aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Danach kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den gemäß § 5 Abs. 1, 3 MarkenG zugunsten der Antragstellerin geschützten, von ihr für eine Fernsehzeitschrift verwendeten Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG) „FUNKUHR“ vor.

a)

Der zugunsten der Antragstellerin insoweit geschützte Werktitel lautet ausweislich des im erstinstanzlichen Verhandlungstermin überreichten Zeitschriftenexemplars (Heft 22 aus 2011) „FUNKUHR“. Soweit auf der Titelseite oben links zusätzlich (in kleinerer Schrift) unter diesem Titel noch „MEIN FERNSEH-MAGAZIN“ angeführt wird, handelt es sich um einen mehr oder weniger rein inhaltsbeschreibenden Zusatz, welcher vernachlässigt werden kann, zumal Funkuhr vom Verkehr als Titelkern in Alleinstellung verwendet wird und auch die Zeitschrift selbst dies (auf jeder Fußzeile bei der Seitenzahlangabe) so handhabt. Besagter unterer Schriftzug nimmt überdies bei unbefangener Betrachtung auch der Titelseite oben links am Titel der Zeitschrift nicht teil. Denn dieser befindet sich zwar in räumlicher Nähe, nämlich direkt unterhalb des Begriffs „FUNKUHR“, ist aber optisch deutlich abgesetzt (kleinere Schrift, anderer Schrifttyp). Niemand würde eines der in Rede stehenden Zeitschriftenexemplare verbal als „FUNKUHR MEIN FERNSEH-MAGAZIN „ bezeichnen, sondern stets nur als „FUNKUHR“. Der als Prüfungsmaßstab zugrunde zu legende Werktitel der Klägerin lautet dementsprechend also „FUNKUHR“.

b)

Mit Rücksicht auf die – auch gerichtsbekanntermaßen – bestehende nicht geringe Bekanntheit dieses Zeitschriftentitels (er existiert seit 1952, die aktuelle Reichweite beträgt lt. „ma 2012 Pressemedien I“ 1,59 Millionen [hinreichend glaubhaft gemacht mit Anlage BB 5; vgl. ferner – für 2010 – auch schon die Zahlen in Anlage ASt 19]) und die an eine Identität heranreichende Zeichenähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel FUNKUHR und den Domains funkuhr.de.de und funkuhr.de.de, wenn letztere zu Internetseiten mit den in Rede stehenden Werbeinhalten führen.

aa)

Auszugehen ist hierbei von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es auch auf die Marktverhältnisse insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften an; Gegenstand, Aufmachung Erscheinungsweise und Vertriebsform haben ebenfalls Einfluss auf die Verwechslungsgefahr (BGH GRUR 2002, 176 – Auto Magazin).

bb)

Hiernach kann von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Zwar scheidet hier eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bereits mit Blick auf das unterschiedliche Medium (Papierzeitschrift gegenüber Internetauftritt) aus. Auch darf nicht übersehen werden, dass mittelbare Verwechslungsgefahr bei Werktiteln nur selten in Betracht kommt, weil nur in Ausnahmefällen mit dem Werktitel zugleich die Vorstellung einer betrieblichen Herkunft verbunden ist, so etwa bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften und sonstiger Periodika (Senat, Urt. v. 03.03.2009 – 5 U 66/05 – juris-Rdn. 61; rkr. infolge BGH, Beschl. v. 17.08.2010 – I ZR 64/09) .

Da aber immerhin die Zeitschrift „FUNKUHR“, wie das überreichte Exemplar zeigt, auch Werbung enthält (und umgekehrt auch die in Rede stehenden Internetauftritte der Antragsgegnerin zu 1 möglicherweise nicht nur Werbung enthalten), lässt sich – angesichts besagter Bekanntheit des Zeitschriftentitels – im Streitfall eine dahin gehende mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, dass der Internetnutzer bei Eingabe besagter Domains meint, auf einem (gleichfalls von der Antragstellerin verantworteten) „Internetableger“ besagter Zeitschrift gelandet zu sein, wo allerdings erkennbar Werbung in größerem Umfang als in jener Zeitschrift geschaltet wird.

cc)

Das am Ende auch dieser beiden angegriffenen Domains zweifach vorkommende „.de „ wie auch das ggf. vorangestellte „www.“ führen aus einer Verwechslungsgefahr aus den gleichen Gründen nicht heraus, wie sie bereits weiter oben [B IV 1b bb (3)] bei den Markenverletzungen in entsprechendem Zusammenhang dargelegt worden sind.

c)

Auch hinsichtlich der (hier: „titelmäßigen“) Benutzung besagter Domains durch die Antragsgegnerin zu 1 infolge der Installation der Domain „de.de“ i.V. mit besagter „Catch-All-Funktion“ und den dergestalt aufgerufenen Internetseiten besagten Inhalts gilt das oben zu den Markenverletzungen Ausgeführte (B IV 1 b) hier sinngemäß.

d)

Dem mithin auszusprechenden Verbot bezüglich funkuhr.de.de und funkuhr.de.de lässt sich auch nicht mit Erfolg § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenhalten. Zwar mag es gemäß besagter Vorschrift beispielsweise erlaubt sein, unter der Domain funkuhr.de.de auf Geschäftsangebote Dritter zu verweisen, welche Funkuhren betreffen (sofern man zugunsten der Berufung hier einmal außer acht lässt, dass angesichts der von der Antragsgegnerin zu 1 gewählten besonderen Domain „de.de“ und deren Verknüpfung mit der „Catch-All-Funktion auch in einem solchen Fall vieles für einen Verstoß gegen die guten Sitten i. S. besagter Vorschrift sprechen könnte). Ein solcher Fall, wo ausschließlich eine einzige bestimmte Produktart (hier: „Funkuhren“) beworben wird, ist bei verständiger Würdigung des Begriffs „Sammlung“ von sponsored links und den hinzugestellten „insbesondere“-Beispielen, wo es also immer um eine Mehrzahl beworbener Produktarten geht, dann aber auch nicht vom Verbot umfasst.

e)

Zur Passivlegitimation beider Antragsgegner gelten die obigen Ausführungen (B IV 1) im Rahmen der markenrechtlichen Ansprüche an dieser Stelle gleichermaßen (sinngemäß).

3.

Weiterhin kann die Antragstellerin von den Antragsgegnern verlangen, es einstweilen zu unterlassen, die Domains …

tvdigital.de.de

tvdigital.de.de

– jeweils mit oder ohne vorangestelltem Kürzel „www.“ – im inländischen geschäftlichen Verkehr für Internetseiten zu benutzen, die ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, insbesondere wenn dies geschieht, wie im Urteilsauspruch abgebildet. Ein solcher (dringender) Unterlassungsanspruch folgt, wie von der Antragstellerin für diese Zeichen im Berufungsrechtszug in erster Linie geltend gemacht, aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Danach kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den gemäß § 5 Abs. 1, 3 MarkenG zugunsten der Antragstellerin geschützten, von ihr für ein mit redaktionellen Inhalten unterlegtes Internetportal verwendeten Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG) „tv.digital.de“ vor (zur Titelschutzfähigkeit eines solcherart gestalteten Internetauftritts vgl. BGH GRUR 2010, 156, Tz. 19 ff. – EIFEL-ZEITUNG; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rdn. 81).

a)

Der zugunsten der Antragstellerin insoweit geschützte Werktitel lautet ausweislich des im Anlagenkonvolut ASt 21 überreichten Internetauszugs „tvDIGITAL“. Soweit dort oben links zusätzlich (in kleinerer Schrift) unter diesem Titel noch „Wir sind die Zukunft.“ angeführt wird, handelt es sich um einen mehr oder weniger rein inhaltsbeschreibenden Zusatz, welcher vernachlässigt werden kann, zumal es nahe liegt, im Verkehr tvDIGITAL als Titelkern in Alleinstellung zu verwenden und auch die zugehörige Internet-Domain sich mit der Buchstabenfolge „tvdigital.de“ begnügt. Besagter unterer Schriftzug nimmt überdies bei unbefangener Betrachtung des oberen linken Teils des Internetauszugs am Titel des Internetportals nicht teil. Denn dieser Schriftzug befindet sich zwar in räumlicher Nähe, nämlich direkt unterhalb des Begriffs „tvDIGITAL“, ist aber optisch deutlich abgesetzt (kleinere Schrift, anderer Schrifttyp). Niemand würde das in Rede stehende Internetportal verbal als „tvDIGITAL Wir sind die Zukunft.“ bezeichnen, sondern stets nur als „tvDIGITAL“. Der als Prüfungsmaßstab zugrunde zu legenden Werktitel der Antragstellerin lautet dementsprechend also „tvDIGITAL“.

b)

Im Übrigen gelten alle Ausführungen zum Titelschutz für „FUNKUHR“ (B IV 2be) sinngemäß auch hier, wobei hier mit Blick auf die insoweit in Rede stehenden identischen Titelmedien (beiderseits Internetauftritte) sogar ohne weiteres von unmittelbarer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden kann.

c)

Hinzu tritt (entsprechend den obigen Ausführungen zum Werktitel „FUNKUHR“ [B IV 2b bb]) wiederum (insoweit: mittelbare) Verwechslungsgefahr mit dem Titel „tvDIGITAL“, soweit damit eine Papierzeitschrift der Antragstellerin bezeichnet wird. Von einer Bekanntheit in einem dafür genügenden Ausmaß kann aufgrund der (hinreichend) glaubhaft gemachten verkauften Auflage (laut IVW IV/2010) von (beachtlichen) 1.774.112 Exemplaren (Anlage ASt 20) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

4.

Die Antragstellerin kann – wie im Urteilsausspruch unter 1b zugesprochen – von den Antragsgegnern verlangen, es einstweilen zu unterlassen, die Zeichen …

Weltkompakt.de.de

weltkompakt.de.de

computerbild.de.de

computerbild.de.de

autobild.de.de

autobild.de.de

sportbild.de.de

sportbild.de.de

hoerzu.de.de

hörzu.de.de

frauvonheute.de.de

frauvonheute.de.de

bildderfrau.de.de

bildderfrau.de.de

axelspringer.de.de

axelspringer.de.de

im inländischen geschäftlichen Verkehr auf Internetseiten zu benutzen, die ein Informationsangebot mit Sammlungen von sponsored links, nämlich Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter, enthalten, wenn das geschieht wie im Urteilsausspruch unter 1 a abgelichtet. Ein solcher (dringender) Unterlassungsanspruch folgt, soweit inländische Angriffsmarken in Rede stehen, aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG, im Übrigen aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV. Danach kann, wer ein Zeichen entgegen § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG (bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a bis c GMV) benutzt, vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall ebenso vor wie es hinsichtlich der Benutzung der entsprechenden Domains für derartige Internetseiten der Fall ist (siehe oben B IV 1), und zwar „erst recht“. Es geht um die (gesonderte) Anführung dieser Zeichen (allein) auf den streitgegenständlich ausgeworfenen, konkret aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1, deren markenverletzendes Handeln als Seiteninhaberin an dieser Stelle nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, ist es doch jeweils „ihre“ Seite, auf der die verbotene Zeichenfolge „prominent“ erscheint (hervorgehoben oben links, gewissermaßen als – herkunftshinweisende – Überschrift zur Kennzeichnung der überwiegend auf den Seiten stattfindenden Dienstleistung „Werbung“). Für die Zeichen autobild.de.de und autobild.de.de hinsichtlich derer die Einblendung einer konkreten Verletzungsform fehlt, gilt das Verbot sinngemäß gleichermaßen wie für die anderen Zeichen.

5.

Dementsprechend gilt die gleiche Rechtsfolge wie vorstehend (B IV 4) auch hinsichtlich der gleichermaßen auf den streitgegenständlichen Internetseiten (insoweit „titelmäßig“) benutzten Zeichen …

funkuhr.de.de

funkuhr.de.de

tvdigital.de.de

tvdigital.de.de

…, und zwar insoweit wiederum gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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