Kommentar

LG Stuttgart – Im Fall von .EU-Domains besteht ein Anspruch auf Übertragung der Domain

21. Oktober 2013
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Bereits 2001 entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de), dass der Inhaber eines bestimmten Namens, der ein vorrangiges Recht an einer .de-Domain geltend machen kann, einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung der weiteren Benutzung, jedoch nicht auf Übertragung dieser Domain geltend machen kann.

Möchte der Rechteinhaber die .de-Domain dennoch auf sich direkt übertragen lassen, ist er darauf angewiesen, einen Dispute-Eintrag bei der Denic geltend zu machen. Zum einen fällt so bei Löschung die Domain dem Dispute-Berechtigten vorrangig zu, zum anderen wird verhindert, dass der Domaininhaber während des Gerichtsverfahrens die Domain an einen Dritten übertragen kann. Außerdem würden ohne die Möglichkeit eines Dispute-Eintrags die Rechte von Dritten, die ein noch vorrangiges Recht an dieser Domain geltend machen wollen, von Beginn an unterlaufen.

Ob dies für alle Top-Level-Domains gilt, hatte das Landgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung von Ende September 2013 zu entscheiden. Konkret ging es um die Frage, ob im Fall einer .EU-Domain eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist und der Anspruch auf Domain-Übertragung besteht.

Was war passiert?

Im vorliegenden Fall wurde ein Rechteinhaber darauf aufmerksam, dass eine andere Person eine .EU-Domain nutzte, deren Second-Level-Domain aus dem Namen des Unternehmens bzw. den Markenzeichen des Rechteinhabers bestand.

Dieser verlangte daraufhin vom Domaininhaber die Übertragung der Domain auf sich und berief sich dabei auf seine eingetragene Namensrechte, die Rechte an seinem Unternehmenskennzeichen sowie seine eingetragenen Markenrechte. Nach erfolgreicher Durchführung eines sog. „Alternativen Streitbeilegungsverfahren“, das auch als ADR-Verfahren bekannt ist, gem. Art. 22 der VO (EG) 874/2004, ordnete der Rechteinhaber die Übertragung der Domain auf ihn an.

Der Domaininhaber beschritt daraufhin gegen den Rechteinhaber den Klageweg und begehrte Feststellung, dass er zur Domainübertragung nicht verpflichtet sei. Der Rechteinhaber hingegen erhob Widerklage und verlangte weiter Übertragung der Domain.

Wie wurde entschieden?

Schließlich hatte das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit zu entscheiden und urteilte Ende September (Urteil vom 26.09.2013 – Az.: 17 O 1069/12), dass im Fall einer .EU-Domain ein direkter Anspruch auf Übertragung der Domain gem. § 12 BGB bestehen kann.

Zunächst stellten die Stuttgarter Richter fest, dass der Domaininhaber sich den Namen des Unternehmens ohne Befugnis gem. § 12 Satz 1 Fall 2 BGB angemaßt hatte. Dadurch, dass das Publikum die Domain dem Rechteinhaber zuordnete, trat eine Zuordnungsverwirrung ein. Dem Domaininhaber hingegen stand kein schutzwürdiges Interesse zu, da er weder selbst Träger des Namens war, noch diese Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nutzte, also kein unmittelbares Interesse an der Domain hatte. Als ausreichend für eine Namensanmaßung ist dabei bereits die Registrierung der Domain anzusehen, weil das namensberechtigte Unternehmen so von der Verwendung des Domainnamens ausgeschlossen wird.

Grundsätzlich geht die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar davon aus, dass dem Berechtigten aus § 12 BGB lediglich ein Anspruch auf Verzicht auf den Domainnamen zusteht, da er sich seine Rechte mittels Dispute-Eintrags sichern kann. Im Fall von .EU-Domains ist bei Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB von den Grundsätzen des BGH jedoch eine Ausnahme zu machen, so die Richter des LG Stuttgart. Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall für den Rechteinhaber keine Möglichkeit eines sog. Dispute-Eintrags besteht, mit dem er seine Rechte rangwahrend sichern könnte. Vielmehr besteht die Gefahr, dass ein weiterer Nichtberechtigter die Domain auf sich registrieren lässt und der Rechteinhaber gegen diesen erneut vorgehen müsste.

Zudem sehe das vom Rechteinhaber vorliegend durchgeführte ARD-Verfahren gerade die Möglichkeit der Domainübertragung ausdrücklich vor. Werde ein solches Verfahren angestrengt und vom Schiedsgericht auf Übertragung der Domain entschieden, müsse auch vor einem nationalen Gericht geklagt und über die Übertragung der Domain entschieden werden können, so die Stuttgarter Richter.

Fazit

Anders als im Fall von deutschen Top-Level-Domains, sieht das Landgericht Stuttgart im Fall von .EU-Domains die Möglichkeit vor, dass ein Rechteinhaber gegen einen unberechtigten Dritten neben einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Übertragung der Domain geltend machen kann. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass anders als im Falle der .de-Top-Level-Domain bei einer .EU-Domain keine Möglichkeit eines sog. Dispute-Eintrags bei der EURid besteht. Um die Rechte des Namensträgers dennoch effektiv zu schützen, muss in diesem Fall ein Übertragungsanspruch auch gerichtlich einklagbar sein.

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