Inhalte mit dem Schlagwort „Top-Level-Domain“

21. August 2012 Top-Urteil

Europäischer Gerichtshof entscheidet, wer .eu-Domains registrieren darf

Computer-Maus im EU-Design ist mit einer EU-Flagge verbunden.
Kommentar von Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild zum Urteil des EuGH vom 19.07.2012, Az.: C‑376/11

Die Top-Level-Domain „.eu“ erfreut sich großer Beliebtheit: Seit ihrer Einführung im Jahr 2006 wurden bereits mehr als 3,5 Millionen Domains registriert. In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Juli 2012 hatte das Gericht nun letztinstanzlich zu entschieden, wem überhaupt das Recht zusteht, eine solche Domain zu registrieren.

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10. April 2025

Inlandsbezug im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung? – Domain als wichtiges Indiz

Symbol mit Domainendung .de
Urteil des BGH vom 05.12.2024, Az.: I ZR 50/24 Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Rahmen eines Urheberrechtstreites über die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie einen inländischen Bezug zu entscheiden. Konkret musste die Klägerin – ein Kleidungshersteller – feststellen, dass Fotos von entsprechenden Kleidungsstücken der Klägerin als Vorschaubilder auf Google vorgeschlagen werden, wobei die dahinterstehenden Domains gerade nicht der Klägerin zuzuordnen sind. Vielmehr leiteten die verlinkten Vorschaubilder auf eine kasachische bzw. ukrainische Internetseite (Top-Level-Domains „.kz“ bzw. „.ua“). Aus Sicht der Klägerpartei verwirklicht sich darin eine Urheberrechtsverletzung, aus dieser sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bilder ergibt.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte somit die Berufungsentscheidung des OLG Hamburg. Inhaltlich war indes die Frage des Inlandsbezuges Schwerpunkt der Prüfung. Ein möglicher Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Dazu müsste ein geschütztes Medium von der Beklagtenseite öffentlich zugänglich gemacht worden sein (§ 19a UrhG). Dass deutsche Schutzrechte geltend gemacht werden genügt, um in einem ersten Schritt die grundsätzliche Anwendbarkeit des inländischen Rechts zu bejahen. Allerdings mangele es innerhalb der Voraussetzungen für den (deutschen) urheberrechtliche Unterlassungsanspruch an einem Inlandsbezug. Nach dem Territorialitätsprinzip bedarf es dazu einer Benutzungshandlung in Deutschland. Ob die Internetseite in ausreichender Weise auf das Schutzland ausgerichtet ist, wird dabei anhand einer Gesamtabwägung festgestellt. Eine tragende Rolle spielt hier auch die Top-Level-Domain: Da diese weder deutscher noch geographisch neutraler Natur ist, kann von einem deutschen Bezug gerade nicht ausgegangen werden. Es werde vielmehr indiziert, dass sich die Webseiten überwiegend an die jeweils entsprechenden Bevölkerungen richten soll.

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19. Februar 2024 Kommentar

Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auch bei italienischer Webseite

Tastatur mit Schrift Domain Name und Weltkugel mit Buchstaben
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 21.12.2023, Az.: 14 O 292/22

Im Streit zwischen einer Verwerterin von Lichtbildwerken und einem italienischen Unternehmen, das unzulässigerweise Lichtbilder auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich machte, ging es bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 97 Abs. 2, 13, 19a, 72 UrhG vor allem darum, ob überhaupt deutsches Urheberecht hier durch ein deutsches Gericht anzuwenden sei.

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14. Mai 2019 Kommentar

Top-Level-Domain wird mitgelesen: Micro Electronics erkämpft micro.center

Mann wählt unter verschiedenen Top-Level-Domains aus
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 11.04.2019, National Arbitration Forum No. FA1902001829812

Die Entscheidung eines Panelisten des National Arbitration Forums macht wieder einmal deutlich, dass die Top-Level-Domain nicht außer Acht gelassen werden kann, wenn es um die Frage geht, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Im Streit um die Domain „micro.center“ bekam Micro Electronics Recht, der Gegner hatte argumentiert, dass Top-Level-Domain und Second-Level-Domain sondiert betrachtet werden müssten.

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19. Juni 2017 Kommentar

Deutsche Lufthansa AG im URS-Verfahren erfolglos: Keine Suspendierung der Domain „lufthansa.reviews“

Flugzeug auf der Landebahn
Kommentar zum URS-Verfahren vom 11.05.2017, Claim Number FA1704001728186

„Domaingrabbing“ oder „Domainsquatting“ gehören mittlerweile zum Domain-Alltag. Gerade mit der steigenden Anzahl an verfügbaren Top-Level-Domains nehmen auch die unberechtigten Registrierungen bspw. bekannter Marken, Namen oder häufig gesuchter Begriffe zu. Dahinter steckt meist eine einfache Strategie: Entweder soll die Domain später gewinnbringend verkauft werden oder aber vorgeben, eine Webseite zu dem im Domainnamen angegebenen Begriff zu sein, um etwa Internetnutzer auf die Seite zu locken.

Die Deutsche Lufthansa AG sah sich nach dem erfolgreichen Verfahren im Hinblick auf die Domain „lufthansa.koeln“ im vergangenen Jahr nun erneut einer möglichen Kennzeichenrechtsverletzung ihrer Marke „Lufthansa“ ausgesetzt. Auslöser war diesmal die Registrierung der Domain „lufthansa.reviews“ durch die Global Domains Corp LLC.

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23. Mai 2017 Kommentar

Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe verletzt nicht das Namensrecht des Landes Berlin

Ortsschild Berlin vor weißem Hintergrund
Kommentar zum Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15

Was verbirgt sich wohl hinter der Domainadresse „berlin.com“? Wir in Deutschland und vermutlich auch in Europa würden wohl ganz klar sagen: Natürlich die deutsche Bundeshauptstadt Berlin! Dass dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, mag da auf den ersten Blick ein wenig verwundern. Tatsächlich wird die Webseite von einer internationalen Mediengruppe betrieben. Dem Land Berlin schmeckt dies jedenfalls so gar nicht und möchte die Nutzung der Domain untersagen. Doch kann sich das Land Berlin im Hinblick auf die länderübergreifende Top-Level-Domain „.com“ durchsetzen? Das Landgericht Berlin bezog dazu Stellung und ist der klaren Meinung: „Nein, kann es nicht!“.

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23. Mai 2017

Land Berlin kann Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe nicht untersagen lassen

Ortsschild Berlin vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15

Die Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine weltweit agierende Mediengruppe stellt keine unberechtigte Namensanmaßung und damit auch keine Verletzung des durch § 12 BGB geschützten Rechts an dem Namen des Landes Berlins dar. Entsprechend steht dem Land Berlin jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn mittels eines omnipräsent eingeblendeten Disclaimers klargestellt wird, dass die Webseite keine des Landes Berlin ist. Aufgrund der Internationalität der Top-Level-Endung „.com“ kommen neben der deutschen Hauptstadt ebenso gut zahlreiche andere Städte oder Personen weltweit als zulässige Nutzer dieser Domain in Betracht. So führt das Gericht aus, dass allein in den USA 30 Städte namens „Berlin“ existieren.

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21. März 2017

Domainname kann Namensrecht eines später gegründeten Unternehmens verletzen

Weltkugel mit Domainnamen auf Tastatur
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.2016, Az.: 6 U 187/15

In der Registrierung und Aufrechterhaltung einer Domain mit einem (fremden) Firmennamen, welcher sowohl als Unternehmenskennzeichen als auch als Name geschützt ist, kann eine unberechtigte Namenanmaßung liegen, die das Namensrecht dieses Unternehmens verletzt. Dass die Domainregistrierung der Begründung des (fremden) Unternehmenskennzeichenrechts zeitlich vorgeht, ist dabei jedenfalls dann unerheblich, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Domaininhaber zum Zeitpunkt der Registrierung keine eigenen Rechte an der Bezeichnung innehatte und die Domain bereits damals für die später gegründete, gleichnamige Firma vorgesehen war.

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20. März 2017 Kommentar

Verletzung eines Firmen-Namensrechts bei Registrierung des Domainnamens vor der Unternehmensgründung

Symbol mit Domainendung .de
Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.2016, Az.: 6 U 187/15

Wie in vielen anderen Bereichen des Lebens trifft das Sprichwort „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ grundsätzlich auch bei der Registrierung einer Domain zu. Eine Ausnahme hiervon kann es allerdings dann geben, wenn ein Dritter nachträglich ein eigenes Recht mit einer höheren Priorität an der Domain geltend machen kann. Diese Frage kann beispielsweise dann aufkommen, wenn ein Domainname für eine Firma registriert wird, dessen Gründung erst später erfolgt und sich die Wege von Domaininhaber und Firma im Nachhinein trennen. Kann sich in einem solchen Fall der Registrar auf ein absolutes Recht aufgrund der Registrierung berufen oder aber kann die Firma einen Löschungsanspruch aufgrund der Verletzung ihres Namensrechts geltend machen?

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20. Dezember 2016 Kommentar

Domainregistrierung durch einen Treuhänder genießt bei Gleichnamigkeit nicht immer Priorität

Domainendungen .com, .net, .info, .eu, .at, .fr hellblau hinterlegt und .it, .de, .org rosa hinterlegt in Form von Tasten einer Tastatur
Kommentar zum Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 185/14

Was passiert, wenn ein Namensinhaber eines bürgerlichen Namens von einem Treuhänder die gleichnamige Domain fordert, die dieser für einen Gleichnamigen registriert hat. Nachdem es sich um Gleichnamige handelt könnte man schnell zum Ergebnis kommen, dass der Kläger hier schlechte Karten hat, wenn die Domain bereits vom gleichnamigen Namensinhaber durch einen Treuhänder registriert wurde. Nicht ganz. Dies gilt nämlich nach einem Urteil des BGH nur dann, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensinhabers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat bevor der Anspruchsteller den Domainnamen beansprucht hat. Wann dies der Fall ist hat der BGH im Fall grit-lehmann.de entschieden (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14).

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20. April 2015

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei zu langem Zuwarten

Hand hält weißes Schild mit rotem Schritzug 'DRINGEND'
Verfügung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 10.11.2014, Az.: 5 U 159/13

Ob ein Verfügungsantrag als dringlich eingestuft werden kann, ist grundsätzlich nicht nach starren Fristen, sondern je nach Einzelfall zu beurteilen. Die Dringlichkeitsvermutung ist zumindest dann widerlegt, wenn der Verfügungsantrag nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und dessen Verursachers erst nach sechs Wochen und vier Tagen erfolgt, sich die Verantwortlichkeit aus der WHOIS-Abfrage der .com-Domain ergab und ein weitergehender Zeitraum tatsächlich nicht für eine gerichtsfeste Dokumentierung der Verantwortlichkeit der Rechtsverletzung vom Antragsteller benötigt worden ist.

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