Domainregistrierung durch einen Treuhänder genießt bei Gleichnamigkeit nicht immer Priorität
Was ist passiert?
Die Klägerin, eine Privatperson mit Namen Grit Lehmann, ist Inhaberin der Domain „gritlehmann.de“ sowie der Domain „gritlehmann.com“, wohingegen der Beklagte, der selbst nicht den bürgerlichen Namen „Grit Lehmann“ trägt, die Domain „grit-lehmann.de“ unterhält. Bereits 2010 stellte sie einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC und forderte den Beklagten erfolglos zur Freigabe der Domain auf. Diesen Anspruch wollte sie nun gerichtlich durchsetzen.
Der Beklagte berief sich allerdings darauf, dem Namensrecht der Klägerin das seiner ehemaligen Lebensgefährtin entgegenhalten zu können, die ebenfalls mit bürgerlichen Namen „Grit Lehmann“ heißt. Diese habe ihn mit der Registrierung und Haltung der Domain „grit-lehmann.de“ beauftragt. Sie trage schließlich nicht nur die Kosten der Domain, sondern nutze auch die E-Mail-Adresse [email protected] für ihre Zwecke.
Das Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Die zugelassene Berufung wurde vom Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Richter am Bundesgerichtshof hingegen bejahten einen Anspruch der Klägerin. Durch die Registrierung der Domain „grit-lehmann.de“ werde sie in ihrem Namensrecht verletzt, der Domainname ist somit vom Beklagten freizugeben.
Eine solche unberechtigte Namensanmaßung kommt nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB dann in Betracht, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Da jede Domain nur einmal vergeben werden kann, hat der Beklagte durch die Registrierung und Haltung des Domainnamens „grit-lehmann.de“ von dem bürgerlichen Namen der Klägerin Gebrauch gemacht. Die Namensträgerin wurde dadurch gerade von der Nutzung der bestimmten Domain „grit-lehmann.de“ ausgeschlossen.
Grundsätzlich erkennt der Bundesgerichtshof zwar durchaus an, dass auch der Domainregistrierung durch einen Treuhänder im Verhältnis zu Gleichnamigen Priorität zukommen kann, sofern dies im Auftrag oder durch nachträgliche Genehmigung eines Namensträgers erfolgt. Allerdings müssen in einem solchen Fall zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, die die Befugnisse des Domaininhabers verdeutlichen.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es im vorliegenden Fall jedoch bereits an der für den Treuhänder begründenden Priorität. Denn zum Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Ansprüche auf die Domain angemeldet hat, fehlte es an der erforderlichen einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung für alle Gleichnamigen, dass die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers, wie hier der ehemaligen Lebensgefährtin, erfolgt ist.
Beinhaltet die Domain allerdings keinen Internetauftritt, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass hier eine neue Internetpräsenz entsteht, so ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Domainregistrierung durch einen Treuhänder hatte der BGH bereits im Fall grundke.de im Jahr 2007 entschieden (BGH, Urteil vom 08.02.2004, Az. I ZR 59/04). Im Fall grundke.de gab es – im Gegensatz zur Parking-Webseite im vorliegenden Fall – vor Inanspruchnahme durch den damaligen Kläger bereits eine Webseite mit „Optik Grundke“ auf der entsprechenden Domain.
Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass die Klägerin weiterhin schutzwürdig sei. Der Umstand, dass sie bereits Inhaberin zweier Domains mit ihrem Namen ist, hält das Gericht hier für unbeachtlich. Bei unbefugtem Gebrauch durch einen Dritten, müsse sich die berechtigte Namensträgerin gerade nicht auf andere Top-Level-Domains verweisen lassen, sondern hat einen Anspruch auf Freigabe der streitgegenständlichen Domainadresse „grit-lehmann.de“ insbesondere auch deshalb, weil die Endung „.de“ in Deutschland besonders gebräuchlich und verbreitet ist.
Ausblick
Mit diesem Urteil hält der Bundesgerichtshof an seinen bisherigen Grundsätzen der Senatsrechtsprechung fest und verdeutlicht, unter welchen Umständen eine Domainregistrierung durch einen Treuhänder gegenüber Gleichnamigen gerade nicht Priorität genießen kann. Damit sind jedoch auch gerade für Treuhänder die Anforderungen verschärft worden unter welchen Umständen diese treuhänderisch Domains für Gleichnamige halten dürfen ohne Rechte des Gleichnamigen zu verletzen. Gleichzeitig hat dies auch Folgen für Gleichnamige, die Gefahr laufen ihre Domain zu verlieren, wen die Domain lediglich registriert ist.