Inhalte mit dem Schlagwort „Gleichnamigkeit“

20. Dezember 2016 Kommentar

Domainregistrierung durch einen Treuhänder genießt bei Gleichnamigkeit nicht immer Priorität

Domainendungen .com, .net, .info, .eu, .at, .fr hellblau hinterlegt und .it, .de, .org rosa hinterlegt in Form von Tasten einer Tastatur
Kommentar zum Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 185/14

Was passiert, wenn ein Namensinhaber eines bürgerlichen Namens von einem Treuhänder die gleichnamige Domain fordert, die dieser für einen Gleichnamigen registriert hat. Nachdem es sich um Gleichnamige handelt könnte man schnell zum Ergebnis kommen, dass der Kläger hier schlechte Karten hat, wenn die Domain bereits vom gleichnamigen Namensinhaber durch einen Treuhänder registriert wurde. Nicht ganz. Dies gilt nämlich nach einem Urteil des BGH nur dann, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensinhabers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat bevor der Anspruchsteller den Domainnamen beansprucht hat. Wann dies der Fall ist hat der BGH im Fall grit-lehmann.de entschieden (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14).

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21. Juli 2014

Peek & Cloppenburg Hamburg darf die Anmeldung einer gleichnamigen Gemeinschaftsmarke untersagen

Urteil des EuGH vom 10.07.2014, Az.: C-325/ 13 P, C-326/13 P

Das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines schon bestehenden Markennamens erfordert nicht, dass der Anspruchsteller ein bundesweites Untersagungsrecht nachweisen muss. Eine solche Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 EG ist abzulehnen. Ausreichend ist dementsprechend, dass das Schutzgebiet einer Marke über eine rein örtliche Bedeutung hinausgeht. Vorliegend durfte Peek &Cloppenburg Hamburg somit die Eintragung der Gemeinschaftsmarke des Konkurrenzunternehmens Peek & Cloppenburg Düsseldorf untersagen.

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07. Februar 2014

Bezeichnung „Der Wendler“ in Alleinstellung unzulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.2013, Az.: I-20 U 67/12

Der Schlagerstar Michael Wendler darf die Bezeichnung "Der Wendler" oder "Wendler" wegen der Gefahr der Verwechslung mit dem ebenfalls im Schlagergeschäft tätigen Frank Wendler nicht ohne einen klarstellenden Zusatz verwenden, wenn sich die Zuordnung nicht aus den Umständen ergibt. Es muss vielmehr der Vorname hinzugefügt werden. In einem solchen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen sind die Namensträger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Eine Ausnahme davon ist nur dann anzunehmen, wenn eine Zuordnungsverwirrung wegen der überragenden Bekanntheit einer der Beteiligten in der Praxis nicht besteht.

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10. Januar 2014

Kein Anspruch der „Bündnis 90/Die Grünen“ auf alleinige Verwendung der Bezeichnung „Die Grünen“

Beschluss des OLG Hamm vom 23.10.2013, Az.: 14 U 17/13

Die Bundespartei "Bündnis 90/ Die Grünen" hat gegenüber der "Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN Marl" keinen Anspruch darauf, die Bezeichnung "Die Grünen" und das Sonnenblumenemblem allein verwenden zu dürfen. Bleibt ein Fall der Gleichnamigkeit jahrelang unbeanstandet, haben die Namensträger ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Benutzung des Namens, sodass die Prioritätsgrundsätze nicht anwendbar sind.

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