Kommentar

Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auch bei italienischer Webseite

19. Februar 2024
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Tastatur mit Schrift Domain Name und Weltkugel mit Buchstaben Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 21.12.2023, Az.: 14 O 292/22

Im Streit zwischen einer Verwerterin von Lichtbildwerken und einem italienischen Unternehmen, das unzulässigerweise Lichtbilder auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich machte, ging es bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 97 Abs. 2, 13, 19a, 72 UrhG vor allem darum, ob überhaupt deutsches Urheberecht hier durch ein deutsches Gericht anzuwenden sei.

Was ist passiert?

Eine GbR mit Sitz in Deutschland, deren Zweck die Verwertung von Lichtbildwerken eines Unternehmens ist, klagte gegen ein italienisches Unternehmen. Die Beklagte habe Lichtbilder auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich gemacht, an denen die Klägerin die Verwertungsrechte habe.

Der Beklagten wurde daraufhin eine Lizenzierung der Lichtbilder angeboten. Die Bilder wurden zwar von der Webseite gelöscht, doch kam es zwischen den Parteien zu keiner Einigung. Nach einigem Hin und Her gab die Beklagte nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin fordert nun noch Schadensersatz, sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Die Beklagte hielt dem Begehren der Klägerin jedoch entgegen, dass es an dem nötigen Inlandsbezug für eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland fehle. Die Webseite der Beklagten sei auf Italienisch gehalten und richte sich nach ihrem Inhalt und Aufmachung an italienische Kunden. Zwar werde die Webseite auf Deutsch übersetzt, dies läge allerdings lediglich an einer Verlinkung des Google-Übersetzers am Ende der Internetseite.

Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln stellte entgegen der Meinung der Beklagten fest, dass es gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig sei. Die Zuständigkeit ergibt sich nach dieser Vorschrift an dem Ort, an dem die Verletzungshandlung vorgenommen wurde bzw. dort, wo in ein Rechtsgut eingegriffen wurde. Dabei genügt bereits die schlüssige Behauptung über die begangene unerlaubte Handlung.

Die Klägerin führte aus, dass eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei, da die Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden seien und die Webseite auch in Deutschland abrufbar ist.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass die Internetseite auch zum Abruf im Inland bestimmt sei. Es spiele dabei auch zunächst keine Rolle, ob die Webseite eine .de-Endung habe, oder ob sich das Geschäftsangebot lediglich an Kunden aus dem Ausland richte.

Dies könne laut dem LG Köln im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, da die Webseite der Beklagten auch darauf ausgerichtet sei, in der Bundesrepublik aufgerufen zu werden. Dies ergäbe sich aus mehreren Gesichtspunkten.

Zum einen deute die Verlinkung des Google-Übersetzers daraufhin, dass die Webseite sich grundsätzlich an einen internationalen Kundenkreis richte. Außerdem sei eine Lieferung bei Bestellung im Webshop der Beklagten auch nach Deutschland möglich. Weiterhin sei das Angebot des italienischen Unternehmens für deutsche Staatsbürger interessant, da einige italienische Wurzeln haben oder ein allgemeines Interesse an dem Land und der Sprache bestehe, sodass eine Wahrnehmung sogar in der italienischen Sprache nicht ausgeschlossen sei.

Aus diesen Gründen sei das deutsche Urheberrecht anwendbar, selbst wenn tatsächlich nur wenige Deutsche die Internetseite aufrufen.

Die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind laut Gericht gegeben. Allerdings entschied das Gericht bei der Bestimmung des Schadens anders als von der Klägerin beantragt. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Sie legte hierfür auch eigene Rechnung über erteilte Lizenzen vor.

Das LG Köln setzte allerdings eine niedrigere Schadenssumme als die Klägerin an. Das Gericht empfand eine Anpassung hier als sachgerecht, da sich aus den Rechnungen ergab, dass jeweils territorial unbegrenzte Nutzungsrechte erteilt wurden.

Im vorliegenden Fall sei jedoch – auch wenn der nötige Inlandsbezug für eine Anwendung des deutschen Urheberrechts gegeben sei – primär ein italienisches Publikum angesprochen. Dafür spricht, dass das Unternehmen ihren Sitz in Italien hat und dabei kein großes internationales Unternehmen sei, die Internetseite auf Italienisch verfasst ist und eine italienische Top-Level-Domain genutzt wird. Daher entschied das Gericht die Lizenz auf einen niedrigeren Betrag anzupassen.

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