Urheberrechtlicher Schutz für Produktfotos

18. Juni 2014
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2593 mal gelesen
0 Shares
Urteil des AG Düsseldorf vom 05.05.2014, Az.: 57 C 9057/13

Auch Produktfotos, die lediglich Gegenstände zeigen und reinen Informationscharakter aufweisen, genießen als Lichtbilder Urheberrechtsschutz gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Die widerrechtliche Nutzung von professionell angefertigten Fotos in eBay-Anzeigen rechtfertigt einen Schadensersatz in Höhe von 100 € je Foto.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 05.05.2014

Az.: 57 C 9057/13

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,-€

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.12.10 zu zahlen.

Der Kläger trägt vorab 10,-€ der Gerichtskosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Das angerufene AG Düsseldorf ist als Urhebergericht gem. § 32 ZPO für die Schadensersatzklage zuständig, weil die Internetseite „eBay“ auch im hiesigen Gerichtsbezirk aufrufbar ist und daher der Erfolg der Urheberverletzung auch im hiesigen Gerichtsbezirk eintreten konnte.

Die reduzierte Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG für die unberechtigte Nutzung der beiden Münzfotos des Fotografen I an denen er die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, in den eBay-Anzeigen … bzw. … von November 2010 in Höhe von 100,-€. Dass der Zeuge I die Nutzungsrechte an den von ihm gefertigten Fotos der Gedenkmünzen 2002 „E“ bzw. „X“ an den Kläger abgetreten hat, hat er bei einer Vernehmung nochmals ausdrücklich bestätigt und damit etwaige Zweifel an den vorgelegten Abtretungserklärungen vom 1.6.2010 beseitigt.

Diese Fotos sind als Lichtbilder urheberrechtsfähig gem. § 72 Abs. 1 UrhG. Der Urheberschutz umfasst die kleine Münze, also auch Fotos von Gegenständen oder Produkten, die reinen Informationscharakter haben.

Dass es sich bei den verwendeten Fotos um die handelt, die der Münzhändler I gefertigt hat, hält das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für nachgewiesen. Der Zeuge I hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er die Fotos von Vor- und Rückseite der 10 Euro-Gedenkmünzen 2002 der eBay-Anzeige des Beklagten an markanten Kratzern und Lichtspiegelungen wieder erkenne. Dass der Beklagte ein Foto im Netz gefunden hat, das von einem anderen Fotografen gefertigt worden ist, der die gleiche Ansicht und Beleuchtung verwendet hat wie auf dem Foto, an dem der Kläger die Nutzungsrechte innehat, hält das Gericht für ausgeschlossen. Andere Fotos derselben Münze sehen nämlich durchaus unterschiedlich aus, wie ein Vergleich der Angebote dieser Münzen z.B. auf der Internetplattform eBay ergibt. Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass Fotos unterschiedlicher Fotografen derart optisch überein stimmen, wie es bei den Fotos I mit den vom Beklagten verwandten Fotos der Fall ist. Der Zeuge I konnte auch die Originalfotos zur Akte reichen, während der Beklagte einen nachvollziehbaren Vortrag dafür, wie er an die Fotos gekommen ist, nicht vorgebracht hat.

Was die Höhe des Schadensersatzes angeht, ist hierfür die Qualität des Fotos maßgeblich: das Foto I hat die Qualität eines professionellen Produktfotos. Selbst wenn der Fotograf Münzhändler ist, verfügt er offensichtlich über die für die Fertigung eines Produktfotos erforderlichen Kenntnisse eines Profifotografen und die hierfür erforderliche Ausrüstung. Dass die Fotos ansprechend gestaltet sind und werbend für den Verkauf von Münzen eingesetzt werden können, haben eine Vielzahl von Verkäufern erkannt, die seine Fotos in eBay-Anzeigen verwendet haben. Dies ist dem Gericht aus einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen, die unterschiedliche Münzen betreffen, bekannt. Im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO bewertet das Gericht den Schadensersatz für die professionellen Münzfotos mit je 100,-€.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Da sich die Teilklagerücknahme kostenmäßig auswirkt, ist dem Kläger der Mehrbetrag gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt worden. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO zugrunde.

Streitwert BIS 31.07.13: 400,00 €, danach 200,00 €.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a