20 EUR Schadensersatz bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder in privater eBay-Auktion

10. Dezember 2014
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Beschluss des LG Düsseldorf vom 22.08.2014, Az.: 23 T 62/14

Die rechtswidrige Verwendung von professionell angefertigten Lichtbildern im Rahmen einer privaten eBay-Auktion, begründet keinen Schadensersatz aus Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der MFM-Richtlinien für Berufsfotografen. Insbesondere aufgrund der typischerweise kurzen Dauer einer Auktion und niedrigen Umsätzen bei Kleinartikeln (hier: Trinkglas), ist lediglich ein Schadensersatz in Höhe von 20 € gerechtfertigt. Der Streitwert für die Unterlassung ist in einem solchen Fall auf bis zu 500,00 € festzusetzen.

Landgericht Düsseldorf

Beschluss vom 22.08.2014

Az.: 23 T 62/14

 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.05.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2014 – 57 C 4962/14 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidunsgründe

Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. v .m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Soweit das Amtsgericht den Streitwert auf bis zu 500,00 € festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.07.2014 Bezug genommen. Insbesondere stimmt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts zu, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von professionellen Lichtbildern im Rahmen einer privaten Ebay-Versteigerung lediglich ein Lizenzentschädigung von 20,00 € pro Bild als angemessen erscheint zu (vgl. auch Urteile der Kammer vom 30.05.2012, Az. 23 S 254/11, und vom 14.11.2012, Az. 23 S 66/12). Selbst bei einer Verzehnfachung dieser Lizenzentschädigung im Hinblick auf die begehrte Unterlassung ergäbe sich damit ein deutlich unter dem Mindeststreitwert liegender Betrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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