Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen von an Gerichtsverfahren beteiligten Personen
Es besteht in der Regel ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen von Personen, die an Gerichtsverfahren mitgewirkt haben. Das grundrechtlich verankerte Auskunftsinteresse der Presse überwiegt dabei das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, die aufgrund ihrer Stellung als Organe der Rechtspflege im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Besteht jedoch eine Gefährdung der Sicherheit der Personen oder drohen erhebliche Belästigungen, überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität.