Deutsche Lufthansa AG im URS-Verfahren erfolglos: Keine Suspendierung der Domain „lufthansa.reviews“
Was ist passiert?
Die Beschwerdeführerin, die Deutsche Lufthansa AG ist Inhabern der Marke „Lufthansa“, die bis in das Jahr 1926 zurückreicht. Sie ist auf die Domain „lufthansa.reviews“ aufmerksam geworden, die von der Beschwerdegegnerin, der Global Domains Corp LLC, registriert wurde.
Der deutsche Luftfahrtkonzern geht davon aus, dass durch die Registrierung und Nutzung der Domain „lufthansa.reviews“ ihre Marke „Lufthansa“ aufgrund der Namens-Identität verletzt sei. Sie begehrt nun im Wege des URS-Verfahrens, dass die Domain „lufthansa.reviews“ für den Rest seiner Registrierungsdauer gesperrt wird.
Entscheidung im URS-Verfahren
Dieses Verfahren bietet Markeninhabern in Folge der zahlreichen neuen Top-Level-Domains eine schnelle Möglichkeit gegen unberechtigte Neuregistrierungen und Kennzeichenrechtsverletzungen vorzugehen. Um einen möglichen Anspruch nach dem URS-Verfahren durchsetzen zu können, müssen dabei drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Zum einen muss der registrierte Domainname identisch oder verwirrend ähnlich einem Wort oder einer Marke sein, für die der Beschwerdeführer eine gültige nationale oder internationale Registrierung besitzt und die gegenwärtig verwendet wird. Zum anderen darf dem Beschwerdegegner kein legitimes Recht oder Interesse an dem Domainnamen zustehen. Darüber hinaus muss auch erwiesen sein, dass die Registrierung und Nutzung des Domainnamens bösgläubig erfolgt ist.
Der zur Prüfung ernannte Omar Haydar hat die Meinung der Deutschen Lufthansa AG jedenfalls dahingehend bestätigt, dass mit der Markenregistrierung von „Lufthansa“ der Beweis erbracht wurde, dass der Domainname „lufthansa.reviews“ mit der Marke identisch ist. Zudem handele es sich bei der Marke „Lufthansa“ um eine bewährte Marke, die seit Jahrzenten von dem Luftfahrtunternehmen international genutzt wird und anerkannt ist.
Ebenso habe die Lufthansa AG nach Meinung des Prüfers entsprechend bewiesen, dass der Beschwerdegegnerin kein legitimes Recht oder Interesse an dem Domainnamen zusteht. Weder hat die Lufthansa AG ihr ein Recht zur Nutzung der Marke eingeräumt, noch hat die Global Domains Corp LLC selbst ein legitimes Recht oder Interesse im Hinblick auf den Namen „lufthansa“ für sich geltend machen wollen. Denn sie hat weder auf die eingereichte Beschwerde reagiert, noch durch Inhalt auf der Webseite irgendetwas in diese Richtung zu verdeutlichen versucht.
Als problematischer und im Ergebnis als unzureichend, hat Haydar die Vorträge und Beweise hinsichtlich der Bösgläubigkeit der Registrierung und Nutzung der Domain „lufthansa.reviews.“ erachtet.
Dazu hatte die Deutsche Lufthansa AG angeführt, dass mit der Domainendung „reviews“ eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke „Lufthansa“ verbunden sei und die Domain daher als dem Konzern zugehörig angesehen werde. Dieses Argument wurde jedoch von Haydar zurückgewiesen. Zwar hält er einen automatischen Rückschluss der Zugehörigkeit zum Unternehmen mit der Marke und eine mögliche Verwirrung der Internetnutzer für nicht ausgeschlossen. Dennoch vertritt Haydar die Auffassung, allein aus diesem Umstand könne keine Bösgläubigkeit des Domaininhabers entnommen werden. Schließlich sei seiner Meinung nach allgemein bekannt, dass eine Webseite rechtmäßig Informationen oder Bewertungen („reviews“) einer eingetragenen Marke zur Verfügung stellen kann, ohne dass dadurch zwingend die Marke verletzt wird. Für ihn ist auch aufgrund des fehlenden Inhalts der Webseite nicht ersichtlich, dass die Registrierung zum Zwecke der Ausnutzung der bekannten Marke und damit bösgläubig erfolgt sei.
Die Domain ist somit an seinen Inhaber zurückzugeben.
Fazit
Auch wenn durch das URS-Verfahren oftmals schnelle Ergebnisse erzielt werden können, so lautet „schnell“ nicht immer „besser“. Die Beschwerde der Deutschen Lufthansa AG hatte ganz offensichtlich auch deshalb keinen Erfolg, weil der registrierten Domain „lufthansa.reviews“ zu diesem Zeitpunkt kein Webseiten-Inhalt zu entnehmen war, anhand dessen in irgendeiner Art und Weise festzustellen gewesen wäre, dass die Registrierung und Nutzung bösgläubig erfolgte. Aufgrund der fehlenden Inhalte waren jedenfalls keine bösen Absichten erkennbar.
Abgesehen davon könnte diese Entscheidung jedoch für Inhaber von Top-Level-Domains mit der Endung „.reviews“ einen entscheidenden Hinweis bereithalten. So ist zumindest nach Meinung des Prüfers Omar Haydar grundsätzlich denkbar, dass diese Endung in Verbindung mit einer Marke aufgrund der eigenen Art von „Bewertungen“ registriert und genutzt werden darf, ohne dass damit gleich eine Kennzeichenrechtsverletzung einhergeht.