Kommentar

OLG Hamburg – Einstweiliger Rechtsschutz nur bei vorheriger WHOIS-Abfrage

20. April 2015
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1552 mal gelesen
0 Shares
Eine Person hält ein Schild in der Hand mit der Aufschrift "EILT!" Kommentar zur Verfügung des OLG Hamburg vom 10.11.2014, Az.. 5 U 159/13

Um Unterlassungsansprüche aufgrund wettbewerbsrechtlicher Rechtsverstöße auf Internetseiten (wie z.B. eine falsche Widerrufsbelehrung oder eine unrichtige Datenschutzerklärung) schneller als im üblichen Klageverfahren geltend zu machen, kann ein Antrag auf sog. einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Dafür ist jedoch eine „besondere“ Dringlichkeit erforderlich - der Antragssteller darf also mit der Stellung des Antrages nicht lange zuwarten.

Je nach Einzelfall und Gericht variiert diese Dringlichkeit in der Anzahl der Wochen, in denen ein solcher Antrag gestellt werden darf. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob diese Dringlichkeit auch dann noch gegeben ist, wenn der Antragsteller nach eigener Aussage längere Zeit benötigt, um den Verantwortlichen für Inhalte einer Webseite zu ermitteln.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall erfolgte auf einer Internetseite, die unter einer .com-Domain abrufbar war, ein Wettbewerbsverstoß. Ein Konkurrent dokumentierte diesen Wettbewerbsverstoß mittels Screenshot, auf dem der 22. April 2013 als Datum der Dokumentierung aufgedruckt war. In diesen Ausdrucken befand sich ebenfalls ein Ausdruck des WHOIS-Eintrags der Domain, unter welcher der Rechtsverstoß erfolgte.

Erst fünf Wochen und einen Tag später mahnte der Konkurrent den Seitenbetreiber ab und verlangte Unterlassung. Nachdem dieser jedoch nicht auf die Abmahnung mit der geforderten Unterlassungserklärung reagierte, leitete der Mitbewerber ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen den Inhaber der .com-Domain ein – und zwar erst sechs Wochen und vier Tage nach Dokumentierung des Rechtsverstoßes.

Zur Begründung dieser Verspätung brachte der Antragsteller vor, dass er in den fünf Wochen mit der Recherche über den Verantwortlichen der Internetseite – dem Inhaber der Domain – beschäftigt gewesen sei und weitere Nachforschungen an anderer Stelle habe anstellen müssen, um die Verantwortlichkeit gerichtsfest zu dokumentieren.

Entscheidung des Gerichts

Dies war dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu lang: Das Gericht wies in einem Hinweisbeschluss im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nun darauf hin (Beschluss vom 10.11.2014 – Az.: 5 U 159/13), dass es dem Antrag nach derzeitiger Aktenlage an dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes mangelt.

So ist die Dringlichkeitsvermutung dann widerlegt, wenn der Antragssteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß einerseits und den Verantwortlichen andererseits bereits positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Dabei hängt die Bejahung oder Verneinung der Eilbedürftigkeit stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ist ein Sachverhalt gegeben, der tatsächlich und rechtlich relativ einfach gelagert ist – wie dies im vorliegenden Fall der Feststellung der Inhaberschaft einer bestimmten Domain der Fall ist – so ist eine Dringlichkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn seit Feststellung des Rechtsverstoßes mehr als 5 Wochen tatenlos abgewartet wurden.

Dies war im vorliegenden Verfahren gerade der Fall: nach Erstellung der Ausdrucke der streitgegenständlichen Seiten mit den Rechtsverletzungen am 22.04.2013 hat der Antragssteller fünf Wochen und einen Tag abgewartet. Bis der Antragsteller den Verfügungsantrag am 07.08.2013 bei Gericht eingereicht hat, sind sogar sechs Wochen und vier Tage vergangen.

Dies war den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu lange. Durch das lange Zuwarten hat der Antragssteller zu erkennen gegeben, dass es ihm mit der Durchsetzung der Ansprüche nicht eilig war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller weitere Nachforschungen an anderer Stelle zur Verantwortlichkeit des Antragsgegners in Erfahrung hätte bringen müssen, um gerichtsfest zu dokumentieren, dass es sich bei diesen um den für die Rechtsverstöße tatsächlich Verantwortlichen gehandelt hat und dieser für die geltend gemachten Ansprüche als passivlegitimiert anzusehen sei, so die Richter. Vielmehr sei durch die Domain-Inhaber-Recherche, die ebenfalls am 22.04.2013 erfolgte und so vorgelegt wurde, bereits der Antragsgegner als Verantwortlicher erkennbar gewesen.

Die Inhaberschaft einer Domain sei nach Ansicht der Hamburger Richter – auch wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine .com-Domain handelte – innerhalb von Minuten und gerade nicht über viele Wochen recherchierbar. Mangels entsprechenden Vortrags war daher seitens des Gerichts nicht ersichtlich, welche weiteren Recherchen hinsichtlich einer Verantwortlichkeit gegebenenfalls notwendig sein sollten.

Das Gericht hat daher in dem vorliegenden Hinweisbeschluss dem Antragsteller dringend angeraten, den Verfügungsantrag zurückzunehmen, wenn er nicht mit weiteren Gerichtskosten belastet werden möchte, die durch eine mündliche Verhandlung entstehen würden.

Fazit

Wer einen Verstoß nach dem Wettbewerbsrecht auf einer Internetseite rügen will, sollte wissen, wie man den Verantwortlichen mit wenigen Klicks ausfindig macht – sonst kann es schnell im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren vorbei sein. Jedenfalls bei .com-Domains sieht das Hanseatische Oberlandesgericht nachvollziehbarerweise eine relativ leichte Ermittelbarkeit des jeweiligen Verantwortlichen. Ein längeres Zuwarten ist damit dringlichkeitsschädlich und führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

Nicht auszuschließen ist damit jedoch, dass diese Rechtsprechung keine Anwendung bei Rechtsverstößen unter anderen, selteneren Top-Level-Domains findet. Dort muss in aller Regel erstmal die Registry-Webseite ausfindig gemacht werden, bei der aber nicht immer  zwingend das Angebot einer WHOIS-Suche besteht, sondern oftmals nur ein E-Mail Formular. Im Einzelfall kann die Suche nach dem Domaininhaber dort also komplizierter sein als bei einer .com Domain, ein längeres Zuwarten des Antragsstellers also noch nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Antrags führen.

Etwas anderes gilt jedoch hier dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Antragsteller bereits bei Feststellung des Rechtsverstoßes den Verantwortlichen ausfindig gemacht hat und dennoch länger mit der Geltendmachung der Ansprüche abwartet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a