Top-Urteil

Unterlassungsanspruch bei Äußerungen in sozialen Netzwerken gilt auch bei „Mikroblogs“

15. April 2015
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weißer Vogel vor blauem Hintergrund, ähnlich dem Twitter-Symbol Pressemitteilung Nr. 1/2015 des OLG Dresden zum Urteil vom 01.04.2015, Az.: 4 U 1296/14

Überwiegt das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungs- und Medienfreiheit, so müssen auch Provider sogenannter Mikrobloggingdienste diskreditierende Äußerungen von ihrer Internetseite entfernen. Eine Prüfpflicht kann dabei erst dann angenommen werden, wenn der Provider hinreichend konkret auf die Verletzung hingewiesen wurde und der Verstoß unschwer bejaht werden kann.

Oberlandesgericht Dresden

Pressemitteilung 1/2015 vom 07.04.2015

Az.: 4 U 1296/14

Das OLG Dresden hat entschieden, dass Provider so genannter Mikrobloggingdienste verpflichtet sind, im einzelnen näher beschriebene und diskreditierende Äußerungen von ihrer Internetseite zu nehmen, wenn das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.

Die Beklagte betreibt als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst. Gegenstand des Streits waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Das OLG Dresden hat der Klage stattgegeben und den Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich. Der Betreiber könne für den vorliegenden Fall von „Mikroblogging“ verpflichtet werden, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern. Das OLG Dresden habe die Rechtsprechung des BGH zu Informationsportalen auf diese Konstellation angewendet (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 – VI ZR 144/11 und BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist das OLG Dresden auf das genannte Urteil des BGH vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10).

Das OLG Dresden hat die Revision zum BGH zugelassen.

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