Ausnahme bei Privatkopien gilt auch für Speicherung geschützter Inhalte in einer Cloud
Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Ausnahme für Privatkopien i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, auch dann greift, wenn eine Speicherung von geschützten Inhalten in einer Cloud vorgenommen wird. Das Gericht bejahte dies. Dazu führte es aus, dass eine Vervielfältigung vorläge, da durch das Speichern in der Cloud eine Sicherungskopie erstellt wird. Außerdem sind vom Begriff „auf beliebigen Trägern“ auch die im Rahmen des Cloud-Computing genutzten Server mitinbegriffen, auch wenn diese Dritten gehören. Auch das Ziel der Richtlinie, nicht hinter dem technologischen Fortschritt zurückzubleiben, spricht für die Auslegung des Gerichts. Weiterhin stellte der EuGH klar, dass die Frage, ob die Anbieter solcher Speicherdienstleistungen dazu verpflichtete sind einen Ausgleich zu zahlen, im Ermessen der Mitgliedsstaaten steht. Wenn ein Mitgliedsstaat eine Ausnahme für Privatkopien umgesetzt hat, muss es auch eine Regelung geben, die den Rechtsinhaber entschädigt.