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Access-Provider können verpflichtet werden, den Zugang zu urheberrechtswidrigen Seiten zu sperren

28. März 2014
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Digitales Schloss in virtueller Vernetzungsumgebung. Urteil des EuGH vom 27.03.2014, Az.: C-314/12

Ein Access-Provider kann von nationalen Gerichten verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, um Zugriffe seiner Kunden auf urheberrechtsverletzende Fremdangebote zu verhindern. Ein Internetprovider ist Vermittler im Sinne der entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften und kann somit verpflichtet werden, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen zumutbar sein und dürfen die Internetnutzer nicht unangemessen beeinträchtigen. Die konkreten Maßnahmen bleiben jedoch dem Internetprovider überlassen.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 27.03.2014

Az.: C-314/12

In der Rechtssache C‑314/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 11. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2012, in dem Verfahren

UPC Telekabel Wien GmbH

gegen

Constantin Film Verleih GmbH,

Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten … des Vizepräsidenten des Gerichtshofs …. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter ….

(…)

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der UPC Telekabel Wien GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Bulgarini und T. Höhne,

–        der Constantin Film Verleih GmbH und der Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, vertreten durch …,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch …,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch …,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch …,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch …,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch …,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2013

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. b und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) sowie bestimmter im Unionsrecht verankerter Grundrechte.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UPC Telekabel Wien GmbH (im Folgenden: UPC Telekabel) einerseits und der Constantin Film Verleih GmbH (im Folgenden: Constantin Film) sowie der Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Wega) andererseits wegen eines Antrags, mit der Erstere verpflichtet werden soll, den Zugang ihrer Kunden zu einer Website zu sperren, auf der Filme der beiden Letztgenannten ohne deren Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 Rechtlicher Rahmen
 Unionsrecht

Die Erwägungsgründe 9 und 59 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. … Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(59) Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. … Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.“

Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.“

Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 2:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

…“

Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie sieht in seinem Abs. 3 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

 Österreichisches Recht

§ 18a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936 (BGBl 111/1936) in der durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 (BGBl I 32/2003) geänderten Fassung (im Folgenden: UrhG) lautet:

„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

§ 81 Abs. 1 und 1a UrhG sieht vor:

„(1)      Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.

(1a)      Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. …“
§ 355 Abs. 1 der Exekutionsordnung bestimmt:

„Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. …“

Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Verbotsadressat, um einer Haftung zu entgehen, im Exekutionsverfahren geltend machen kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung des verbotenen Ergebnisses ergriffen habe.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Constantin Film und Wega, zwei Filmproduktionsgesellschaften, stellten fest, dass auf einer Website bestimmte von ihnen produzierte Filme ohne ihre Zustimmung heruntergeladen oder per Streaming angesehen werden konnten. Sie riefen deshalb den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter an, um auf der Grundlage von § 81 Abs. 1a UrhG einen Beschluss zu erwirken, mit dem UPC Telekabel, ein Anbieter von Internetzugangsdiensten (im Folgenden auch: Access-Provider), verpflichtet werden sollte, den Zugang ihrer Kunden zu der in Rede stehenden Website zu sperren, da ohne ihre Zustimmung Filmwerke, an denen sie ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht innehätten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 untersagte das Handelsgericht Wien (Österreich) UPC Telekabel, ihren Kunden Zugang zu der beanstandeten Website zu gewähren, wobei dieses Verbot insbesondere durch Blockieren des Domainnamens und der aktuellen sowie der in Zukunft von dieser Gesellschaft nachgewiesenen IP-Adressen dieser Website umzusetzen sei.

Im Juni 2011 stellte die beanstandete Website nach Tätigwerden der deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen ihre Betreiber den Betrieb ein.

Das Oberlandesgericht Wien (Österreich) als Rekursgericht änderte den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 insoweit ab, als dieses zu Unrecht die Mittel benannt habe, die UPC Telekabel ergreifen müsse, um die beanstandete Website zu blockieren und so den Beschluss zu befolgen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht Wien, indem es zunächst feststellte, dass § 81 Abs. 1a UrhG im Licht von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 auszulegen sei. Sodann führte es aus, dass UPC Telekabel, indem sie ihren Kunden Zugang zu den unrechtmäßig im Internet verfügbar gemachten Inhalten gewähre, als Vermittler anzusehen sei, dessen Dienste zur Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts genutzt worden seien, so dass Constantin Film und Wega berechtigt gewesen seien, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Gesellschaft zu beantragen. Hinsichtlich des Schutzes des Urheberrechts könne UPC Telekabel jedoch nur ein Erfolgsverbot in der Form auferlegt werden, dass sie ihren Kunden den Zugang zu der beanstandeten Website verwehren müsse, wobei ihr aber die Wahl der dabei anzuwendenden Mittel freistehe.

Hiergegen legte UPC Telekabel beim Obersten Gerichtshof (Österreich) Revisionsrekurs ein.

Zur Stützung ihres Revisionsrekurses macht UPC Telekabel u. a. geltend, die von ihr erbrachten Dienste würden nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt, da sie mit den Betreibern der beanstandeten Website nicht in einer Geschäftsbeziehung stehe und nicht erwiesen sei, dass ihre eigenen Kunden rechtswidrig gehandelt hätten. Jedenfalls könne jede der möglichen Sperren technisch umgangen werden, und einige dieser Sperren seien übermäßig kostspielig.

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

Wenn Frage 1 verneint wird:

2.      Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu erlassen sind:

3.      Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

Wenn Frage 3 verneint wird:

4.      Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Website ihren Betrieb eingestellt hat, nicht die Unzulässigkeit der Vorlagefragen zur Folge hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34).

Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Aziz, Rn. 35).

Dies ist im Ausgangsrechtsstreit jedoch nicht der Fall, da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass das vorlegende Gericht seine Entscheidung nach österreichischem Recht auf der Grundlage der in der erstinstanzlichen Entscheidung dargestellten Sachlage zu treffen hat, also hinsichtlich eines Zeitpunkts, zu dem die in Rede stehende Website noch zugänglich war.

Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Ausgangsverfahren unstreitig ist, dass den Nutzern einer Website Schutzgegenstände ohne Zustimmung der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie angeführten Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt wurden.

Da den Rechtsinhabern nach dieser Vorschrift das ausschließliche Recht zusteht, das öffentliche Zugänglichmachen zu erlauben oder zu verbieten, ist festzustellen, dass eine Handlung, mit der ein Schutzgegenstand auf einer Website ohne Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte verletzt.

Zur Beseitigung einer solchen Verletzung der in Rede stehenden Rechte sieht Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 vor, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines ihrer Rechte genutzt werden.

Da nämlich, wie im 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ausgeführt wird, die Dienste von Vermittlern immer stärker für Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte genutzt werden, sind diese Vermittler oft selbst am besten in der Lage, solchen Verstößen ein Ende zu setzen.

Im vorliegenden Fall hat zunächst das Handelsgericht Wien und dann das Oberlandesgericht Wien UPC Telekabel, den in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einstweiligen Verfügung benannten Anbieter von Internetzugangsdiensten, verpflichtet, den Verstößen gegen die Rechte von Constantin Film und Wega ein Ende zu setzen.

UPC Telekabel bestreitet jedoch, dass sie als Vermittler, dessen Dienste für Verstöße gegen ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht genutzt würden, im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden könne.

Insoweit ist dem 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen, dass sich der in Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie verwendete Begriff „Vermittler“ auf jede Person bezieht, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt.

In Anbetracht des u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgehenden Ziels dieser Richtlinie, den Rechtsinhabern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, ist der dabei verwendete Begriff der Rechtsverletzung so zu verstehen, dass er den Fall eines ohne Zustimmung der betreffenden Rechtsinhaber im Internet öffentlich zugänglich gemachten Schutzgegenstands umfasst.

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C‑557/07, Slg. 2009, I‑1227, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch das mit der Richtlinie 2001/29 verfolgte Ziel. Nähme man nämlich die Anbieter von Internetzugangsdiensten vom Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 aus, würde der mit der Richtlinie angestrebte Schutz der Rechtsinhaber erheblich verringert (vgl. in diesem Sinne Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Rn. 45).

Das gefundene Ergebnis kann auch nicht durch den Einwand in Frage gestellt werden, dass die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und demjenigen voraussetze, der ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht verletzt habe.

Weder aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 noch aus einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 geht nämlich hervor, dass ein besonderes Verhältnis zwischen der das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht verletzenden Person und dem Vermittler bestehen muss. Im Übrigen lässt sich ein solches Erfordernis auch nicht aus den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen ableiten, da seine Bejahung den Rechtsschutz der betreffenden Rechtsinhaber schmälern würde, während das Ziel der Richtlinie, wie sich u. a. aus deren neuntem Erwägungsgrund ergibt, gerade darin besteht, ein hohes Schutzniveau der Rechtsinhaber zu gewährleisten.

Dem Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in Rn. 30 des vorliegenden Urteils gelangt ist, steht auch nicht das Vorbringen entgegen, wonach die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, um eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten zu erwirken, nachweisen müssten, dass bestimmte Kunden dieses Anbieters tatsächlich auf der betreffenden Website auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugriffen.

Die Richtlinie 2001/29 verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, nicht nur zum Ziel haben, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C‑70/10, Slg. 2011, I‑11959, Rn. 31, und vom 16. Februar 2012, SABAM, C‑360/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29).

Eine solche vorbeugende Wirkung setzt aber voraus, dass die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts tätig werden können, ohne nachweisen zu müssen, dass die Kunden eines Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung dieser Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugreifen.

Dies gilt umso mehr, als eine Handlung, mit der ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, schon dann vorliegt, wenn dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne dass es darauf ankäme, dass deren Mitglieder tatsächlich Zugang zu diesem Werk hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Rn. 43).

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

 Zur zweiten Frage

Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Anordnung entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Wie insoweit aus dem 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, sind die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie vorzusehenden Anordnungen, wie z. B. Anordnungen in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren, im nationalen Recht zu regeln.

Allerdings sind bei diesen nationalen Regeln sowie bei deren Anwendung durch die nationalen Gerichte die Beschränkungen zu beachten, die sich aus der Richtlinie 2001/29 sowie aus den Rechtsquellen ergeben, auf die in ihrem dritten Erwägungsgrund Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Scarlet Extended, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ergangen ist, mit dem Unionsrecht ist somit insbesondere, im Einklang mit Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), den Anforderungen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Scarlet Extended, Rn. 41).

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es im Fall mehrerer kollidierender Grundrechte Sache der Mitgliedstaaten ist, bei der Umsetzung einer Richtlinie darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Richtlinie stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch die Unionsrechtsordnung geschützten anwendbaren Grundrechten sicherzustellen. Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihr auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder mit den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, Slg. 2008, I‑271, Rn. 68).

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass eine Anordnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ergangen ist, hauptsächlich erstens mit den Urheberrechten und den verwandten Schutzrechten, die Teil des Rechts des geistigen Eigentums und damit durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützt sind, zweitens mit der unternehmerischen Freiheit, die Wirtschaftsteilnehmer wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten nach Art. 16 der Charta genießen, und drittens mit der durch Art. 11 der Charta geschützten Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidiert.

Die unternehmerische Freiheit wird durch den Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beschränkt.

Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst nämlich u. a. das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können.

Eine Anordnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erlegt ihrem Adressaten aber einen Zwang auf, der die freie Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen einschränkt, da sie ihn verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die für ihn unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sind, beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeiten haben oder schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern.

Indessen lässt eine solche Anordnung den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit eines Anbieters von Internetzugangsdiensten wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unangetastet.

Zum einen überlässt es eine Anordnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ihrem Adressaten, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels zu treffen sind, so dass er sich für die Umsetzung derjenigen Maßnahmen entscheiden kann, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten am besten entsprechen und mit den übrigen von ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllenden Pflichten und Anforderungen vereinbar sind.

Zum anderen ermöglicht eine solche Anordnung es ihrem Adressaten, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Diese Befreiungsmöglichkeit hat aber ganz offensichtlich zur Folge, dass der Adressat dieser Anordnung nicht verpflichtet ist, untragbare Opfer zu erbringen, was u. a. im Hinblick darauf gerechtfertigt erscheint, dass nicht er es war, der die zum Erlass der Anordnung führende Verletzung des Grundrechts des geistigen Eigentums begangen hat.

Insoweit muss der Adressat einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, sobald die von ihm ergriffenen Durchführungsmaßnahmen bekannt sind, und bevor gegebenenfalls eine Entscheidung ergeht, mit der ihm eine Sanktion auferlegt wird, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit vor Gericht geltend machen können, dass er die Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm erwartet werden konnten, damit das verbotene Ergebnis nicht eintritt.

Der Adressat einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende muss bei der Wahl der Maßnahmen, die er zu ergreifen hat, um der Anordnung nachzukommen, aber auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen.

Dabei müssen die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten ergreift, in dem Sinne streng zielorientiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt.

Die nationalen Gerichte müssen prüfen können, ob dies der Fall ist. Bei einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haben sie aber, wenn der Anbieter von Internetzugangsdiensten Maßnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, das vorgeschriebene Verbot umzusetzen, nicht die Möglichkeit, eine solche Kontrolle im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen, wenn keine dahin gehende Beanstandung erfolgt. Damit die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, ist es deshalb erforderlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit für die Internetnutzer vorsehen, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen, sobald die vom Anbieter von Internetzugangsdiensten getroffenen Durchführungsmaßnahmen bekannt sind.

Zum Recht des geistigen Eigentums ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Durchführung einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zu einer vollständigen Beendigung der Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums der Betroffenen führt.

Wie bereits ausgeführt, hat nämlich zum einen der Adressat einer solchen Anordnung die Möglichkeit, sich von seiner Haftung zu befreien und somit bestimmte, möglicherweise durchführbare Maßnahmen nicht zu ergreifen, sofern sie nicht als zumutbar eingestuft werden können.

Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass keine technische Möglichkeit zur vollständigen Beendigung der Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums besteht oder in der Praxis realisierbar ist, was zur Folge hätte, dass bestimmte getroffene Maßnahmen gegebenenfalls auf die eine oder andere Weise umgangen werden könnten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 17 Abs. 2 der Charta nicht ergibt, dass das Recht des geistigen Eigentums schrankenlos und sein Schutz daher notwendigerweise bedingungslos zu gewährleisten wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Scarlet Extended, Rn. 43).

Gleichwohl müssen die Maßnahmen, die vom Adressaten einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei deren Durchführung getroffen werden, hinreichend wirksam sein, um einen wirkungsvollen Schutz des betreffenden Grundrechts sicherzustellen, d. h., sie müssen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des genannten Grundrechts zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.

Auch wenn die Maßnahmen zur Durchführung einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht geeignet sein sollten, die Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums gegebenenfalls vollständig abzustellen, können sie demnach gleichwohl nicht als unvereinbar mit dem Erfordernis angesehen werden, im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil der Charta ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allen anwendbaren Grundrechten herzustellen; dies setzt allerdings voraus, dass sie zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.

Zur vierten Frage

Angesichts der Antwort auf die dritte Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.

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