Top-Urteil

GEMA-Sperrtafeln auf YouTube rechtswidrig

11. März 2014
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2389 mal gelesen
0 Shares
Gema-Sperrtafel bei Youtube. Urteil des LG München I vom 25.02.2014, Az.: 1 HK O 1401/13

Im Streit um die GEMA-Sperrtafeln auf YouTube hat die Musikverwertungsgesellschaft einen Sieg gegen die Internetplattform errungen. Die Aussagen auf den Sperrtafeln seien geeignet, beim Durchschnittsverbraucher fälschlicherweise den Eindruck zu erwecken, dass die GEMA die Rechte nicht eingeräumt hätte, obwohl sie es könne und sie selbst die Videos sperre. Da tatsächlicherweise die Sperrung durch YouTube erfolgt und eine Einräumung von Rechten mangels Einigung zwischen der GEMA und YouTube bezüglich Lizenzen bisher nicht erfolgt ist, sind die verwendeten Aussagen unvollständig und irreführend und stellen eine rechtswidrige Anschwärzung und Herabwürdigung der GEMA dar.

Landgericht München I

Urteil vom 25.02.2014

Az.: 1 HK O 1401/13

In dem Rechtsstreit

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, …

– Klägerin –

gegen

YouTube LLC, …

– Beklagte –

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I – 1. Kammer für Handelssachen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2014 am 25.02.2014 folgendes

Endurteil

1.Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann: einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),zu unterlassen,

beim Abruf von Videos. insbesondere der in Anlage A aufgelisteten Videos, auf der Internet-Plattform YouTube, insbesondere unter youtube.com und/oder youtube.de durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache.oder in anderen Sprachen einzublenden, das Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die Klägerin keine Rechte eingeräumt haben,

insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

a) [Abbildung]

b) [Abbildung]

c) [Abbildung]

und/oder

d) [Abbildung]

2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld: im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

beim Abruf von Videos auf der Internet-Plattform YouTube, insbesondere unter youtube.com und/oder youtube.de, durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache oder in anderen Sprachen einzublenden, die Klägerin habe das Video aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt,
insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

[Abbildung]

3.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten. Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen und zwar unter Angabe

a) der Namen der Videos, bei denen anstelle des aufgerufenen Videos Sperrtafeln eingesetzt wurden,

b) des genauen Datums des Einsatzes der Sperrtafeln,

c) der Anzahl der Aufrufe pro Video gemäß Ziffer a.

4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2012 und aus den in Ziffer 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

5.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte … In Höhe von 1.353,80 EUR freizustellen.

6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR für die Sperrtafeln gem. a), b), c) und d), hinsichtlich Ziffer 2, in Höhe von 50.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer 3. in Höhe von 100.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer 5. und 7. in Höhe von. 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Folgeansprüche gegen die Beklagte geltend, hilfsweise äußerungsrechtliche Ansprüche wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Die Klägerin möchte mit dieser Klage den Einsatz bestimmter „Sperrtafeln“ im Internet durch die Beklagte verhfndem, die dem Nutzer der Internetplattform „YouTube“ beim Aufruf einzelner Videds aufscheinen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte wolle durch die Verwendung der Sperrtafeln bei den Nutzern gezielt den Eindruck erwecken, die Klägerin sei nicht bereit, der Beklagten die erforderlichen Nutzungsrechte an der Musik in den Videos einzuräumen. Gleichzeitig suggeriere die Beklagte, sie selbst sei aber zum Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte. bereit. Der Einsatz der streitgegenständlichen Sperrtafeln diene einer gezielten Kampagne zur Diskreditierung der Klägerin. Die Klägerin erleide dadurch einen erheblichen Ansehensschaden und laufe Gefahr, dadurch Mitglieder an die Beklagte zu verlieren.

Die Klägerin ist die Deutsche Verwertungsgeselfschaft für Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Sie verwaltet die Rechte von über 64.000 Mitgliedern sowie über 2 Mio. ausländischen Berechtigten und vertritt ein Repertoire von ca. 8 Mio. Musikwerken, Die Klägerin nimmt gemäß § 1h Abs. 2 und 3 ihres Berechtigungsvertrags auch Online-Rechte wahr, worunter auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG fällt. Diese Rechte werden ihr von den Rechteinhabern exklusiv als ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, Hinsichtlich des internationalen Repertoires erhält die Klägerin einfache Nutzungsrechte von ihren Schwestergesellschafen über sog. Gegenseitigkeitsverträge. Die Berechtigten der Klägerin können gem. § .10 Ziffer 2 des Berechtigungsvertrags die Online-Rechte gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen und die Rechte zur Wahrnehmung bei .der Klägerin belassen.

Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der Google Inc. und betreibt im Internet das Videoportal „YouTube“. Auf dielte Intemetplattform können Nutzer („AktfvnUtzer“) Dateien mit audiovisuellen Inhalten („Videos) hochladen, Diese Videos können anschließend kostenfrei durch andere netnutzer („Passivnutzer“) abgerufen werden. Sie werden auf der Plattform per Strearning bereit gehalten, also ohne, die Möglichkeit der dauerhaften Speicherung im Wege des Downloads. Auf der Plattform sind mehrere 100 Mio. Videos eingesteift, Für Musikvideos ist YouTube derzeit die bedeutendste Verbreitungsplattform im Internet. Die Beklagte finanziert YouTube über Werbeeinnahmen, die mit Werbebannem auf den Internetseiten erzielt werden. Teilweise werden die Wer bebanner auch vor dem jeweiligen Video gezeigt.

Die Klägerin verwertet die ihr auf der Grundlage des Berechtigungsvertrags zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen Rechte, indem sie Nutzern auf Verlangen die für die jeweilige Verwertung eines musikalischen Wertces erforderlichen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einräumt und die Erlöse nach einem festgelegten Verteilungsplan an die Rechteinhaber ausschüttet. Die Klägerin ist dabei aufgrund eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs nach § 11 Abs. 1 UrhWG dazu verpflichtet, zu angemessenen Bedingungen Lizenzen an Nutzer einzuräumen. Sie hat dabei insbesondere iu gewährfeisten, dass gleichgelagerte Fälle gleich behandelt werden, indem alle Nutzer im Ergebnis einen vergleichbaren Tarif bezahlen. Für regelmäßig wiederkehrende. Nutzungsvorgänge stellt die Klägerin daher Standardtarife mit angemessenen Bedingungen auf und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger (vgl. § 13 Abs. 2 UrhWG).

Ist ein Nutzer an der Einräumung von Rechten durch die Klägerin interessiert, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Rechte zu erhalten: Er kann die ihm von der Klägerin für den jeweiligen Nutzungsfall angebotenen Tarife akzeptieren oder den aus seiner Sicht zu viel geforderten Betrag hinterlegen. Möchte ein Nutzer Werke aus dem Repertoire der Klägerin also nutzen und die dafür erforderlichen Nutzungsrechte ernsthaft einholen, kann ihn die Klägerin daran nicht hindern. Im Falle der Hinterlegung gern. § 11. Abs. 2 UrhWG gelten die Nutzungsrechte kraft Gesetzes als eingeräumt. In einem Verfahren vor der Schiedsstelle oder vor einem ordentlichen Gericht kann dann die Höhe der angemessenen Vergütung geklärt werden.

Die Beklagte startete ihre Videoplattform in Deutschland Ende 2005. Die Parteien schlossen am .5. November 2007 einen „Interimsvertrag“ zur Einräumung von Rechten an die Beklagte gegen Zahlung einer Pauschalvergütung bis 31. März 2009. Es gab weder eine feste Vergütung pro Stream noch eine Mindestvergütung.

Nach Ablauf des Interimsvertrags versuchten die Parteien in mehreren Runden einen individuellen Folgevertrag zu verhandeln. Für die Klägerin schied eine Pauschalvergütung aus, ihr Aufsichtsrat beschloss eine nutzungsbezogene Mindestvergiftung, bei der nach § 13 Abs. 3 UrhWG Berechnungsgrundlage die geldwerten Vorteile sein seiften, die mit der Verwertung erzielt würden. Die Klägerin ist dar Ansieht, die Beklagte müsse ihr hierzu verlässliche Nutzungsdaten liefern,

Die Beklagte lehnt eine Vergütung pro Stream eines Videos ab. Die Klägerin bietet derzeit Standardtarif für werbefinanzierte Streemingdienate den Tarif VR-0D9 an. Die Beklagte lehnt bisher diese Standardtarife und auch.individuelle Angebote der Klägerin zur Einräumung der Rechte an ihrem Repertoire ab und hat auch das Hinterlegungsverfahren nach § 11 Abs. 2 UrhWG nicht genutzt, Die Verhandlungen wurden mehrfach ergebnislos abgebrochen. Wer für den Abbruch der Verhandlungen verantwortlich Ist und warum die Verhandlungen abgebrochen wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin erhob am 3. Dezember 2010 vor dem Landgericht Hamburg (310 O 461/10) Klage in einem Musterverfahren gegen die hiesige Beklagte auf Unterlassung der Nutzung von Titeln aus dem eigenen Repertoire der Klägerin. Mit Urteil vom 20.04.2012 (B1) wurde die Beklage zur Unterlassung verurteilt,

„es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Musikwerke der Klägerin … auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst „YouTube“ öffentlich Zugänglich zu machen“.

Das Landgericht Hamburg hat in den Entscheidungsgnden (Ziffer V.) festgestellt, dass die Beklagte als Störerin verantwortlich für das öffentliche Zugänglichmachen der Videos auf ihrer Plattform sei. Sie müsse ab einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen komme. Sie hätte daher nach einem solchen Hinweis konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer lntemetseite unverzüglich sperren müssen. Die Beklagte müsse als Störerin neben der unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots auch Vorsorge treffen, dass es nicht in Zukunft zu weiteren Rechtsverietzungen.käme. Der Beklagten sei es zuzumuten, das von ihr entwickelte Content-lD-T-Programm einzusetzen und dabei das konkret als Rechtsverletzung gemeldete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID-Programm einzustellen. Auch habe die Beklagte die Möglichkeit, den sog. MD5-Filter ein-zusetzen. Die Beklagte sei allerdings nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms verlässlich zu durchsuchen.

Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung vor dem OLG Hamburg eingelegt. Über die Berufung wurde noch nicht entschieden.

Weitere Verhandlungen zwischen den Parteien nach dem Urteil des Landgericht Hamburg scheiterten wiederum, zuletzt am 4. Aktober 2012, Die Beklagte vertrat wie auch in dem Gerichtsverfahren den Standpunkt, für Inhalte auf YouTube als technischer Dienstleister nicht verantwortlich zu sein und daher keine Nutzungsrechte, die bezahlt werden müssten, zu benötigen.

Urheber und Verlage können über die Nutzung ihrer musikalischen Werke auch ohne die Klägerin direkt mit einem Verwerter ihrer Rechte Verträge abschließen. Die Beklagte bietet den Rechteinhabem zwei Möglichkeiten zum Hochladen ihrer Videos äuf der Plattform der Beklagten an:

Entweder laden die Rechteinhaber ihre Musikvideos wie alle anderen Aktivnutzer unter Geltung der Nutzungsbedingungen hoch und stellen sie der Beklagten damit kostenlos zur Verfügung. Oder sie wählen das sog. Partnerprogramm der Beklagten, über das die Rechteinhaber an den Werbeeinnahmen beteiligt werden. Zu diesem Zweck müssen Rechteinhaber sog. Referenzdateien an die Beklagte übermitteln. Die Beklagte vergleicht dann Videos, die auf YouTube hochgeladen werden, mit den Videos in den. Referenzdateien. Mit Hilfe des’sog Content-1D-Systems identifiziert die Beklagte Videos, In denen die Musik der Rechteinhaber. genutzt wird. Auf der
Grundlage der registrierten Be’suchemahlen wird der Rechteinhaber an den Einnahmen durch automatiech geschaltete Anzeigen beteiligt.
Ein Rechteinhaber, der exklusiv hinsichtlich der Verwertung seiner Online-Rechte an die Klägerin gebunden ist, kann nicht gleichzeitig am Partnerprogramm der Beklagten teilnehmen. Nach den Richtlinien des Partnerprogramms (Anlage B 12) und den dazugehörenden Nutzungsbedingungen (Anlage K 9) muss der Partner über die erforderlichen Rechte zur kommerziellen Nutzung verfügen.Er räumt dann gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen YouTube eine „weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz“ ein, mit dem Recht der Unterlizenzierung. Eine Solche Lizenz wie auch jedem Nutet ‚der Website eingeräumt.

Die Beklagte begann im Laufe des Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg damit, einzelne Videos mit Musik, an denen die Klägerin Rechte hält, auf ihrer Videoplattform YouTube für einen Abruf von Deutschland aus zu sperren. Im Fall eines gesperrten Videos erscheint in dem Fenster, in dem normalerweise das jeweilige Musikvideo abgespielt wird, eine Meldung („Sperrtafel“), in der der Nutzer über die Nichtverfügbarkeit des Videos in Deutschland informiert wird. Ferner wird ein Grund für die Sperrung des Videos genannt. Unter anderem erscheinen folgende in diesem Verfahren von der Klägerin beanstandete Sperrtafeln:

[4 Abbildungen : Sperrtafel]

Es handelt sich dabei um Videos der Liste in der Anlage    A, Screenshots im Anlagenkonvolut K 3.

Am 11.09.2013 erschien bei Aufruf des Videos von … folgende Sperrtafel (Screenshot K 13):

[Abbildung: Sperrtafel]

Diese Sperrtafel wurde von der Beklagten nur vorübergehend verwendet. Die Sperrtafel lautet nunmehr:

„Dieses Video ist aufgrund einer Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung durch GEMA in deinem Land nicht verfügbar. Das tut uns leid.“

Zwischen den Parteien ist ein Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig.Die Klägerin stellte am 9. Januar 2013 einen Antrag gerichtet auf die Zahlung von Schadensersatz wegen der „unlizenzierten Nutzung von 1,000 urheberrechtlich geschützten Musikvideos des GEMA-Repertoires“.

Das Video von … ist Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedsstelle. Es war auf einer Liste in der dortigen Anlage AST 1 und AST 49 enthalten. Die  Beklagte hat die Videos nach dieser Liste unverzüglich nach Erhalt gesperrt.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 (B 34) forderte die Beklagte die Klägerin auf, hinsichtlich der in der Anlage AST 49 enthaltenen Videos zu bestätigen, dass die Klägerin die maßgeblichen Rechte in vollem Umfang inne habe und dass die Videos auf Veranlassung der Klägerin hin gesperrt bleiben sollen..

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 11.06.2013 (B 35) wie folgt:

1. …

2. Rechte an den. in Anlage AST 1 aufrjeführten Werken wurden der GEMA zur Wahrnehmung übertragen.

3. Die GEMA begehrt. daher primär den Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte durch ihre Mandantin,

4. Sollte ihre Mandantin diese weiterhin nicht erwerben wollen, ist sie nach unserer Ansicht dem Grunde nach zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der 1.000 Werke verpflichtet jedenfalls ist sie aber verpflichtet, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ihr das Landgericht in seinem Urteil vom 20. April 2012 – 310 0 461/10 aufgegeben hat.“

Die Klägerin behauptet, die Parteien konkurrierten bei dem Einkauf und der Vermarktung von Rechten an Musikvideos. Urheber oder Verlage sollten ihre Rechte der Klägerin gar nicht erst einräumen oder aber den Online-Verwertungsvertrag kündigen, um ihre Rechte bei der Beklagten über das Partnerprogramm zu „monetarisieren“. Die Parteien stünden daher in einem direkten Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf den Einkauf von Rechten an Musikvideos.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung der Sperrtafeln sei eine geschäftliche Handlung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIWG, Die Verwendung der Sperrtafeln sei geeignet, das Marktgeschehen zu beeinflussen, indem Rechteinhaber dazu animiert. werden sollen, ihre Online-Rechte direkt der Beklagten einzuräumen. Zur bloßen Information der Nutzer über die Nichtverfügbarkeit bestimmter Videos wäre ein kurzer sachlicher Text ausreichend, wie ihn. die Beklagte selbst früher eingesetzt habe, z.B. „Dieses Video ist in deinem Land nicht verfügbar“.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte verwende die beanstandeten Sperrtafeln als systematische Marketingkampagne gegen die Klägerin. Sie wolle bei den Nutzern gezielt den Eindruck erwecken, die Klägerin sei nicht. bereit, der Beklagten die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Gleichzeitig suggeriere die Beklagte, sie selbst sei aber zum Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte bereit. Tatsächlich jedoch sei die Beklagte der Ansicht, für den Inhalt der Nutzervideos überhaupt nicht verantwortlich zu sein und deshalb auch keine Nutzungsrechte zu irgendeinem Tarif erwerben zu müssen. Die Beklagte sperre auch nur einzelne Videos nach einem nicht erkennbaren Muster. Die Nutzer von YouTube sollten durch diese gezielte Kampagne zur Diskreditierung der Klägerin verführt werden, ihren Unmut gegen die Klägerin zu richten. Die Klägerin erleide dadurch einen erheblichen Ansehensschaden und laufe Gefahr,ihre Mitglieder zu verlieren.

Die Klägerin behauptet, die verwendeten Sperrtafeln stellten eine Herabsetzung der Klägerin i.S.d. §4 Nr. 7 UWG dar. In den Augen der angesprochenen Verkehrskreise seien die Tafeln geeignet, die Wertschätzung der Klägerin zu verringern. Außerdem würde die Beklagte auch unwahre Tatsachen in diesen Sperrtafeln verbreiten, um die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen.

Dass die Klägerin an Wertschätzung verliere und ihr die alleinige Schuld an der Nichtverfügbarkeit der Videos zugeschoben werde, ergebe sich u. a. aus den Presseberichten und den Blogs der Internet-Community (Anlagenkonvolute K 8, K 14, K 7). Die Wertschätzung der Klägerin habe siech in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise auch tatsächlich schon verringert, wie sich aus den vorgelegten Anlagen (insbesondere K 6) ergebe. Die bewußt irreführende Formulierung der Beklagten falle auch nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Klägerin sei gemäß § 11 Abs. 1 und 2 UrhWG gesetzlich verpflichtet, jedem Nutzer die Rechte einzuräumen. Sie könne sich daher gar nicht weigern, wie in den Sperrtafeln suggeriert würde. Tatsächlich sei die. Nichtverfügbarkeit der Videos der alleiniger und eigenverantwortlichen Entscheidung der Beklagten geschuldet, sich die Rechte nicht einräumen zu lassen. Die Aussagen seien auch falsch, weil sie wesentliche Tatsachen wegließen, die für ein richtiges Verständnis des Sachverhalts auf Seiten der Nutzer zwingend erforderlich wären. Die Beklagte spare bewusst diese wesentlichen Tatsachen aus, um einen falschen Eindruck zu Lasten der Klägerin zu erwecken.

In der Verwendung der Sperrtafeln liege auch eine Anschwärzung der Klägerin gem. §4 Nr. 8 UWG, da diese Tafeln auch unwahre Tatsachen enthielten. Die Sperrtafeln seien auch geeignet, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen, da die Inhaber von Rechten zu der Annahme verleitet werden könnten, die einzige Möglichkeit auf YouTube vertreten zu sein, wäre eine Kündigung der Online-Rechte bei der Klägerin. Dies ergebe sich aus der überragenden Bedeutung der Videoplattform YouTube für die Verbreitung von Musikwerken im Internet und das von der Beklagten bereitgestellte Partnerprogramm zur direkten Monetarisierung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Sperrvermerke seien auch irreführend i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 UWG.

Die Klägerin macht hilfsweise auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Unternehmens geltend. Die falschen bzw. unvollständigen Tatsachen auf den Sperrtafeln sollten bei den Nutzern von YouTube dazu führen, dass diese eigene Schlussfolgerungen ziehen. Durch die Nennung der Klägerin solle der Nutzer zu dem Ergebnis kommen, dass der, Grund für die Nichtverfügbarkeit alleine bei der Klägerin zu finden sei. Die Sperrtafeln würden damit über das übliche Maß einer Sperrmeldung deutlich hinaus9ehen. Es reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („IM-Sekretär Stolpe“, NJW 2006, 205, 209) aus, wenn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine mehrdeutige Formulierung in der Weise verstehe, dass sie das Ansehen und den Ruf der Klägerin massiv beschädige. Das Untemehmenspersönlichkeitsreoht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG sei daher verletzt, Ein berechtigtes Interesse für die Verbreitung unwahrer Tatsachen bestehe nicht.

Hinsichtlich der 5. Sperrtafel behauptet die Klägerin, diese sei falsch, da die, Klägerin die Beklagte nicht zur Sperrung des Videos aufgefordert habe. In dem Schiedsgerichtsverfahren verlange die Klägerin nur Schadensersatz für die Vergangenheit, nicht jedoch Unterlassung, für die Zukunft. Die Beklagte habe mit dem Schriftsatz vom 14. Mai 2013 (B 34) nur wissen wollen, ob die bereits
gesperrten Videos weiter gesperrt bleiben sollten. Die jetzige Änderung der Sperrtafel durch die Beklagte‘ beseitige nicht die Wiederholungsgefahr.

Hinsichtlich des Freistellungsanspruchs macht die Klägerin eine Kostenerstattung einer 0,65-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Postpauschale geltend.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meldung eines vorn Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre); zu unterlassen,beim Abruf von Videos, insbesondere der in Anlage A aufgelisteten Videos, auf der lnternet-Plattform YouTube, insbesondere unter youtube.com und/oder youtube.de durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache oder in anderen Sprachen einzublenden, das Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die Klägerin keine Rechte eingeräumt haben,insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

a. [Abbildung]

b. [Abbildung]

c. [Abbildung]

und/oder

d. [Abbildung]

hilfsweise

Die Beklagte Wird dazu verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fan, dass dieses nicht beigetrieben wenden kann; einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, beim Abruf von Videos, insbesondere der in Anlage A aufgelisteten Videos, auf der Internet-Plattform YouTube, insbesondere unter youtube.com undloder youtube.de, durch Internetnutzer in deutscher Sprache oder in anderen Sprachen zu behaupten, das Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die Klägerin keine Rechte eingeräumt habe,ohne darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Angebote der Klägerin zur Einräumung von Nutzungsrechten ausgeschlagen hat und/oder die Beklagte die Rechte durch Hinterlegung gem. § 11 Abs. 2 UrhWG jederzeit erwerben kann, insbesondere, wenn dies wie in den im Hauptantrag abgedruckten Sperrtefein geschieht;

2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kanh,.einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld Im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

beim Abruf. von Videos auf der Internet-Plattform YouTube, insbesondere unter youtube.com und/oder youtube.de, durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache oder in anderen Sprachen einzublenden, die Klägerin habe das Video aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt,insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

[Abbildung]

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen, und zwar

a. der Namen der Videos, bei denen ansteUe des aufgerufenen Videos Sperrte;
fein eingesetzt wurden, unter Angabe der Rechte, die die Klägerin wahrnimmt,

b. des genauen.Datums des Einsatzes der Sperrtafeln,

c. der Anzahl der Aufrufe pro Video gemäß Ziffer a.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2012 und aus den in Ziffer 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der
… In Höhe von 1.353,80 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sowohl die Klageanträge unter Ziffer 1. als auch unter Ziffer 2. nicht hinreichend bestimmt i. S. des § 253 ZPO und. damit unzulässig seien. Es bleibe unklar, welchen Inhalt die „Anlage A“ zum Klageantrag habe und zu welchem Zweck diese Anlage für den Klageantrag zu 1 beigefügt werde. Es bleibe durch den „insbesondere“-Zusatz („insbesondere unter youtube.com und/oder youtube.de“) unklar, ob die Klägerin auch die Anzeige von Sperrtafeln bei einer Abrufbarkeit außerhalb Deutschlands, erfasst wissen wolle. Auch die Formulierung „bei Abruf von Videos“ sei unklar, was damit gemeint sei (zeitlich, örtlich, kausal?). Auch stelle die Klägerin nicht auf die konkrete Verletzungsform ab, sondern verlange ein Verbot schlechthin, also auch für den Fall, dass die Klägerin tatsächlich keine Muslkrechte.eingeräumt habe.

Auch der Hilfsantrag sei zu unbestimmt in Bezug auf den beabsichtigten Umfang. Er gehe weit über die konkrete dargelegte Verletzungsform hinaus.

Zu dem Auskunftsanspruch ist die Beklagte der Ansicht, es sei unklar, worüber Rechnungslegung verlangt würde. Zudem sei das Auskunft- und Rechnungslegungsverlangen offenbar zeitlich unbegrenzt in die Vergangenheit. Auch richte sich der Antrag auf etwas Unmögliches, nämlich die
Auflistung „unter der Angabe der Rechte, die die Klägerin wahrnimmt“. Die Beklagte könne diese Kenntnis nicht haben.

Zum Schadensersatzanspruch ist die Beklagte der Ansicht, es sei kein materieller Schaden erkennbar, sodass es am Feststellungsinteresse fehle.

Zum Freistellungsanspruch ist die Beklagte der Ansicht, dieser sei zu unbestimmt, da sich nicht ergebe, von welcher Gebührenforderung aus welcher Beratungsleistung oder Rechnung die Beklagte die Klägerin freistellen solle.

Die Beklagte behauptet, zwischen den Parteien bestünde kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte erbringe nur die Dienstleistungen eines Hosting-Providers, also eine technische Dienstleistung. Die Klägerin dagegen nehme Rechte wahr und versuche diese zu verwerten durch Lizenzierung von Nutzungsrechten. Die Beklagte sei ausschließlich ein technischer Dienstleister und kein Rechteverwerter. Die Beklagte unterstütze den jeweiligen Rechteinhaber lediglich bei der eigenen Verwertung seiner Rechte. Die Beklagte übernehme auch nicht wirtschaftlich die Rolle der Klägerin oder ersetze diese funktional.Die Klägerin nehme kollektiv die Rechte der Inhaber im gesamten Online-Bereich wahr, Insbesondere auch die Online-Nutzung auf anderen Plattformen durch andere Anbieter, sowie eine Vielzahl von weiteren Online-Nutzungsformen wie Podcasting, elektronischen Grußkarten, Ruftonmelodien u. a. Bei der Beklagten würden die Rechteinhaber nur den Hosting-Dienst YouTube in Anspruch nehmen und ihre Rechte dort selbst verwerten. Das Angebot der Beklagten ersetze damit auch’wirtschaftlich nicht einmal annähernd die kollektive Wahrnehmung von Rechten durch die Klägerin. Die Beklagte handle nicht mit den Rechten, sondern stelle den Rechteinhabem nur die „Infrastruktur“ zur Verfügung, auf denen diese ihre Musik selbst öffentlich zugänglich machen können. Die Entscheidung des BGH in GRUR 1965 309 ‚- GEMA-frei passe daher nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt.

Die Beklagte behauptet, das Setzen von Sperrtafeln sei keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, sondern lediglich eine technische Mitteilung ohne jeglichen werblichen Charakter. Den Nutzem werde möglichst präzise der Grund für die Sperrung mitgeteilt. Eine solche Unterrichtung sei grundsätzlich ohne wirtschaftliches Interesse. Die Beklagte nenne bei urheberrechtlichen Sperrungen stets den verantwortlichen Rechteinhaber. Die Angabe des Sperrgrunds diene nur dazu, Offenheit und Transparenz zu schaffen und damit die Glaubwürdigkeit von YouTube als offenem Kommunikationsforum zu wahren.

Die Beklagte behauptet, sie sei für die Sperrtafeln gemäß Ziffer 1 b) bis d) nicht verantwortlich und daher nicht passivlegitimiert. Diese Sperrtafeln würden lediglich von den Partnern des YouTube-Partnerprogramms im Rahmen des Content-ID-Verfahrens verwendet und automatisch bei entsprechender Erkenntnis gesperrt. Die Verwendung dieser Sperrtafeln stünde somit in der Verantwortung der jeweils in der Sperrtafel genannten Partner UMG, EMI und SME. Die Beklagte habe weder Einfluß auf die Sperrungen, noch positive Kenntnis davon, welche Videos von den Musiklabels UMG, EMi und SME über Content-ID gesperrt würden. Lediglich die unter Klageantrag 1 a)
aufgezeigte Sperrtafel würde zwar von der Beklagten gezeigt, wenn sie davon ausgehe, dass Rechte aus dem Wahrnehmungsbereich der Klägerin verletzt würden. Diese Sperrtafel sei aber nicht so zu verstehen,dass die Klägerin ihre Videos selbst sperre.

Hinsichtlich der Sperrtafel zum Klageantrag 2. behauptet die Beklagte, sie habe diese Sperrtafel allein für solche Videos verwendet, deren Sperrung die Klägerin im Rahmen des Schiedsverfah rens vor dem DPMA verlangt habe. Die vermittelte Aussage sei daher nicht falsch.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei weder Täterin noch Teilnehmerin von etwaigen Urheberrechtsverletzungen, die durch das Einstellen von Videos auf ihrer Plattfarm durch andere Nutzer begangen würden. Sie sei damit kein „Nutzer“ im Sinne des Urheberrechts. Wenn keine Werknutzung vorliege, komme auch eine Hinterlegung nach    §11 Abs. 2 UrhRWG nicht in Betracht. Deshalb bestehe auch kein Anschlusszwang für die Klägerin.

Der Tarif VR OD 9 „für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoirs Im Rahmen von ad-fun-ded-streaming-Angeboten“ passe nicht für die Beklagte, da diese keine Streamingdienste anbiete,bei denen sie Werknutzer sei. Die Beklagte habe keinerlei Kontrolle darüber, welche Nutzer welche Inhalte einstellten. Der „Stream“, d. h. der einzelne Aufruf eines Videos, sei kein Verwertungsvorgang.
Die Beklagte verkaufe keine Streams und erhalte auch keine Vergütung pro Stream.

Zum Inhalt der Sperrtafeln behauptet die Beklagte, diese enthielten keine Herabsetzung i.S.d des §4 nr. 7 UWG. Aus der Sicht des objektiven Nutzers enthielten diese weder eine Schuldzuweisung noch die Behauptung, dass sich die Klägerin weigere, einen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Im übrigen sei auch der von der Klägerin in die Sperrtafeln hineingelesene Inhalt wahr, nämlich, dass die Klägerin bislang keine Einigung mit der Beklagten gefunden habe, obwohl die Beklagte eine Vielzahl von Angeboten unterbreitet habe. Die Klägerin sei nicht verhandlungsbereit, wenn sie auf einer abrufbezogenen Mindestvergütung beharre. Die Beklagte habe dagegen mit derzeit 28 Verwertungsgesellschaften für insgesamt 49 Länder freiwillige Vereinbarungen getroffen, die weder eine Regel – noch eine Mindestvergütung pro Stream enthielten. Die Nutzer der Plattform hätten zum großen Teil bereits Vorkenntnisse darüber, dass die Parteien über eine vertragliche Lösung verhandelten und dass die Klägerin die Beklagte mit Rechtsstreitigkeiten überziehe. Die von der Klägerin in dem jetzigen Verfahren vorgelegten Blogs und Kommentare von Nutzern seien nicht repräsentativ und seien auch von der Stimmungslage der Internetnutzer und Künstler geprägt, die schon vor der Verwendung der streitgegenständlichen Sperrtafeln vorhanden gewesen sei. Die vorgelegten Presseartikel seien nicht geeignet, die Verkehrsauffassung über Inhalt und Bedeutung der Sperrtafeln darzulegen. Es sei auch richtig, dass die Klägerin sich weigere,. die erforderlichen Musikrechte einzuräumen, da sie bis heute auf einer Mindestvergütung nach dem Tarif VR-OD 9 beharre. Der Text sei neutral formuliert, ohne der Klägerin eine Schuld für das Scheitern der Verhandlungen zuzuweisen. Selbst wenn der Eindruck vermittelt würde, die Beklagte sei zum Erwerb der Nutzungsrechte bereit, sei dieser Eindruck nicht falsch: Die Beklagte habe sich stets um eine Einigung mit der Klägerin bemüht, um eine Regelung für ihre Nutzer zu finden, auch wenn sie selbst nicht Werknutzerin sei.

Die Beklagte behauptet, die Sperrtafeln seien nicht herabsetzend. Sie enthielten auch nur die rechtliche Einschätzung der Beklagten und damit eine zulässige Meinungsäußerung i. S. des Art. 5 GG. Die Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Sperrtafein seien nicht geschäftsschädigend für die Klägerin. Auch ohne die Aufklärung in den Sperrtafeln würden sich die Rechteinhaber spätestens bei einer Sperrung erkundigen, weshalb ihre Inhalte gesperrt würden.

Zu dem Hilfsantrag ist die Beklagte der Ansicht, es bestehe kein Anlass, dem Nutzer weitere Hintergrundinformationen zukommen zu lassen. Es gebe keine allgemeinen Informationspflichten nach dem Wettbewerbsrecht über Vertragsverhandlungen. Im übrigen verlange die Klägerin sogar falsche Zusatzinformationen, die nicht zum Verständnis der Sperrtafel erforderlich seien und lediglich die Meinung der Klägerin zu den Auseinandersetzungen wiedergäben.

Soweit die Klägerin eine Irreführung gem. §5 UWG behaupte, sei eine solche nicht ersichtlich: Die Beklagte bewerbe kein eigenes Angebot mit den Sperrtafeln, sondern nehme lediglich ihre Verantwortung als Hosting-Provider wahr. Sie mache damit auch keine Aussagen über die Klägerin als Mitbewerber.

Zur behaupteten Persönlichkeitsverletzung gem. §823 Abs. 1 BGB ist die Beklagte der Ansicht, dass der Unternehmensschutz gem. § 823 As. 1 BGB gegenüber dem UWG subsidiär sei. Im Übragen enthielten die Sperrtafeln nur Meinungsäußerungen i.S. des Art. 5 Abs, 1 Satz 1 GG, nicht jedoch bloße Polemik ohne sachliche Auseinandersetzung.

Hinsichtlich des Tatbestands wird ergänzend auf die vorgelegten Anlagen und Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war im wesentlichen begründet. Die Klägerin hat.die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen herabsetzender geschäftlicher Handlungen gemäß § 4 Nr, 7 und 8, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 9 UWG, § 242 BGB. Hinsichtlich einzelner Teilbereiche war die Klage als unbegründet abzuweisen.

I.Zulässigkeit der Klageanträge

Die Klägerin hat im Termin vom 14.01.2014 klar gestellt, dass der Unterlassungsanspruch auch in der abstrakten Form ohne den „insbesondere“-Teil geltend gemacht werde. Ohne die „insbesondere“-Zusätze lautet der Klageantrag 1) damit abstrakt „… es zu unterlassen, bei Abruf von Videos auf der Internetplattfarm YouTube durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache oder in, anderen Sprachen einzublenden, das Video sei nicht‘ verfügbar, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die Klägerin keine Rechte eingeräumt habe“ bzw. (Klageantrag 2) „… es zu unterlassen, bei Abruf von Videos auf der Internetplattform YouTube durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache oder in anderen Sprachen einzublenden, die Klägerin habe das Video aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt“.

Diese beiden Anträge sind hinreichend bestimmt, nämlich des Verbot eines bestimmten Hinweises auch ohne konkrete Gestaltung mit „YouTube-Smiley“ und dem Zusatz „es tut uns leid“ und unabhängig davon, ob es sich um Musik handelt, für die bestimmte Verlage oder sonstige Inhaber die Rechte an der Musik halten. Das Verbot in dieser abstrakten Form ist unmißverständlich und klar formuliert. Ob die Klägerin einen so weiten Unterlassungsanspruch unabhängig von der konkreten Gestaltung und unabhängig von der Liste „Anlage A“ und unabhängig von der First Level Domain hat, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.

II. Beklagte als Mitbewerberin i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Die Beklagte steht als Anbieter von der Vermarktung von Werken der Musik im Onlinebereich in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin. Die Beklagte steilt zwar als Dienstleistung nur eine technische Plattform dar, äuf der Nutzer, wenn sie Rechteinhaber sind, Videos mit Musik kostenfrei einstellen können und andere Nutzer (Passivnutzer) diese Videos kostenfrei ansehen können. Wenn man unterstellt, dass der Inhalt der Sperrtafeln der Beklagten die Klägerin i. S. des § 4 Nr. 7 oder Nr. 8 UWG herabsetzen bzw. anschwärzen soll, dann .würde es sich tim einen Fall des Behinderungswettbewerbs handeln. In Fällen des Behinderungswettbewerbs liegt ein könkretes Wettbewerbsv vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist den Absatz oder Bezug des Handelnden zum Nachteil des Absatzes oder Bezugs eines anderen Unternehmers zu fördern (Köhler/Bomkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 102). Es genügt, wenn sich die Handlung ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wett bewerb eines bestimmten anderen Unternehmens auswirken kann. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass beide‘ Unternehmen auf dem selben relevanten Markt tätig sind oder nicht.

In vorliegenden Fall ist die Klägerin ein Unternehmen, das exklusiv bei entsprechendem Berechtigungsvertrag (K 1 beispielhaft) die Rechte der Inhaber von flechten an Werken der Musik verwertet, Rechteinhaber können auch Verlage (Labels) sein, denen die entsprechenden.Rechte vdn den ursprünglichen Rechteinhabem eingeräumt wurden. Die Rechte werden üblicherweise durch die Klägerin dadurch verwertet, dass die Nutzung gegen Zahlung einer bestimmten Lizenz nach den entsprechenden allgemein geltenden Tarifen erlaubt wird. Ein Rechteinhaber hat damit mehrere Möglichkeiten, seine Rechte zu verwerten: Entweder exklusiv über die Klägerin oder selbst oder über andere Rechteverwerter, exklusiv oder nicht exklusiv, Die Berechtigungsverträge mit der Klägerin verhindern damit
aufgrund dieser Exklusivität, dass ein Rechteinhaber auch auf zusätzlichen Wegen seine Rechte, sprich seine Musik, unabhängig von der Klägerin verwerten kann. Wenn nun ein technischer Dienstleister wie die Beklagte eine Internetplattform zum Aufladen von Videos zur Verfügung stellt und gleichzeitig ein „Partnerprogramm“ anbietet, über das Rechteinhaber an den Werbeeinnahmen mittels der Werbebanner vor oder während des betroffnenen Videos beteiligt werden, dann stellt dies eine „Monetarisierung“ der eingestellten betroffenen Musikwerke dar.

Wirtschaftlich betrachtet kann ein Rechteinhaber also entweder durch die Lizenzierung seiner Rechte über die Klägerin d. h, über Lizenzeinnahmen, seine Musik vermarkten oder über die Beteiligung an Werbeeinnahmen für Werbung, die vor, nach oder während seines Musikstücks auf dem Bildschirm erscheint. Wirtschaftlich betrachtet wird der Rechteinhaber entweder an den Lizenzeinnahmen beteiligt oder an den Werbeinnahmen. Im Mittelpunkt steht dabei immer sein Musikstück, das ihm die Einnahmen verschafft, sei es über Lizenzen, sei es über Werbeeinnahmen. Das wirtschaftliche Interesse beider Parteien ist daher darauf gerichtet, den Rechteinhaber an sich zu binden, um entweder Lizenzen oder Werbeeinnahmen zu generieren. Eine (unterstellte) Herabsetzung der Klägerin durch die Beklagte wäre objektiv geeignet, Rechteinhaber von der Klägerin abzuziehen wenn sie aufgrund eines Verhaltens der Klägerin befürchten müssten, dass ihre Musikwerke nicht online auf der bedeutenden Plattform von YouTube gezeigt würden Da die Beklagte selbst einen hohen Anteil an den Werbeeinnahmen erhält, die anlässlich eines Musikvideos generiert werden, hat sie selbstverständlich auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, möglichst viele interessante Musikwerke zu zeigen bzw. zeigen zu können. Ein Abwerben von Rechteinhabern bei der Klägerin würde damit unmittelbar der Beklagten über die Beteiligung an Werbeeinnahmen von beanstandungslos gezeigten Videos zugute kommen.

III.    Geschäftliche Handlung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet geschäftliche Handlung „jedes Verhalten eine Person zugunsten des eigenen … Unternehmens vor, bei oder nach einem
Geschäftsabschluss, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung … des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen (Rechten) objektiv zusammenhängt“. Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen (Köhler/Hornkamm UWG,32. Ate., § 2 Rn. 10). Dabei muss das Verhalten von einem natürliche getragen sein: Es kommt nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Sperrtafeln automatisch beim Aufruf eines bestimmten Videos gezeigt werden, sondern dass die Sperrtafeln mit einem bestimmten Inhalt belegt werden, den die Beklagte vorgibt. Die von Bewusstsein getragene Handlung der Beklagten ist nicht das Aufscheinen der Sperrtafeln, sondern die Einrichtung ds Content-ID-Systems und die damit installierten mit einem bestimmten stimmten Inhalt versehenen Sperrtafeln. Die Entscheidung, welchen Inhalt eine Sperrtafel bei einer bestimmten Konstellation hat, ist eine bewusste Entscheidung, mag dann auch im konkreten Fall automatisiert nach bestimmten Kriterien eine bestimmte Sperrtafel erscheinen. Mit diesen Sperrtafeln kommuniziert die Beklagte nach außen, nämlich gegenüber den Passivnutzern und auch gegenüber Aktivnutzern, die ihre selbst eingestellten Videos ggflls. nicht mehr sehen können und über den Grund der Sperrung informiert werden wollen. Wenn man den beanstandeten Sperrtafeln wie von der Klägerin behauptet, einen herabsetzenden Inhalt unterstellt, dann wären sie auch geeignet über die Passivnutzer Druck auf die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen über die Lizenzierung der Rechte auszuüben, um selbst die Plattform der Rechteinhaber zu veranlassen, ihre Rechte bei der Beklagten
über das Partnerprogramm zu monetarisieren. Damit ist die Einstellung von Sperrtafeln mit einem bestimmten (unterstellt) herabsetzenden Inhalt, die dann automatisiert je nach Konstellation erscheinen, ein Verhalten, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen (Rechten) objektiv zusammenhängt. Wenn die Sperrtafeln daher einen herabsetzenden Inhaft haben, haben sie auch eine Außenwirkung und nicht nur eine neutrale interne Mitteilung an die Nutzer über bestimmte technische Dinge.

IV. Zu den Ansprüchen im Einzelnen

1. Unterlassungsansprüche gemäß § 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

Die Klägerin möchte Unterlassung von Sperrtafeln mit dem Text, dass das Video nicht verfügbar sei, weil es Musik enthalte, zu. deren Nutzung die Klägerin keine Rechte eingeräumt habe, und zwar unabhängig von der konkreten Form
gemäß den Anträgen 1 a. bis d.in dieser abstrakten Form wird nicht unterschieden, ob die GEMA die Verlagsrechte (Anträge b, c und.d) oder allgemein die Musikrechte (Antrag a) nicht eingeräumt haben soll. Die Klägerin möchte nicht das Unterlassen von Sperrtafeln generell, sondern das Unterlassen von Sperrtafeln mit einem bestimmten Hinweis auf die fehlende Rechteeinräumung durch die Klägerin. Deshalb kommt es für die Passivlegitimation auch nicht darauf an, ob bestimmte Videos automatisiert über das von den Verlagen genutzte Content-lD-System aufgespürt und gesperrt werden oder direkt von der Beklagten aufgrund dieses Systems. Denn den Inhalt dieser Sperrtafeln haben unstreitig nicht die Verlage zur Verfügung gesteilt, sondern die Beklagte hat den Inhalt in Zusammenarbeit mit den Verlagen erarbeitet und ins System eingepflegt.

Diese Sperrtafeln, mit denen auf die fehlende Rechteeinräumung durch die Klägerin hingewiesen wird, haben einen herabsetzenden Inhalt i.S. des §4 Nr. 7 UWG. Die Sperrtafeln erscheinen zunächst den Passivnutzer, d. h. allen Personen, die Videos mit Musikinhalten auf YouTube aufrufen. Zum Verständnis der Sperrtafeln ist daher auf das Verständnis dieser angesprochenen Verkehrskreise abzustellen; da  auf das Verständnis eines breiten Anteils der Bevölkerung unabhängig vom Bildungsgrad und Vorverständnis zu den Streitigkeiten zwischen der Klägerin und – YouTube. Nicht jeder Nutzer von YouTube Interessiert sich automatisch auch für die Streitigkeiten zwischen der GEMA und YouTube. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Ausschnitte aus Blogs, Pressestimmen) zeigen nur allgemein eine Verärgerung von Nutzern von YouTube, die sich gegen die GEMA richtet. Da YouTube millionenfach täglich aufgerufen wird, können einzelne Blogs immer nur einen kleinen, vielleicht sprachgewaltigen, aber nicht immer unbedingt gut informierten Ausschnitt der angesprochenen Verkehrskreise darstellen, Da sich die Sperrtafeln an jeden Nutzer eines bestimmten Videos richten, ist zur Auslegung auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers (Rechteinhaber) abzustellen. Der Durchschnittsverbraucher, der ein Musikvideo aufruft, und der Urheber eines Musikvideos sind im Normeifall nicht urheberrechtlich vorgebildet und haben auch keine konkrete Vorstellung von den Aufgaben und gesetzlichen Verpflichtungen der Klägerin als Verwertungsgesellschaft. Der Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer, insbesondere die nicht mit Urheberrecht befassten Handelsrichtet gehören, kennen den Stand der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten vor derfl Landgericht  Hamburg und der Schiedsstelle des Patentamtes nicht und können daher die Aussage, dass die Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden, rechtlich nicht einordnen. Sie verstehen die Aussage vielmehr tatsächlich, nämlich, dass die GEMA die Rechte einräumen kann, aber nicht eingeräumt hat. Diese Aussage ist aber in dieser Nüchternheit objektiv falsch. Entweder ist das Zugänglichmachen von Musikvideos per Streaming, also ohne die Möglichkeit des Downloads zum Zwecke der Speicherung, keine urheberrechtliche Nutzung wie auch von der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg vertreten, dann bedürfte es keiner Rechte einräumung durch die Klägerin. Oder aber es ist eine Nutzung i. S. des § 19a UrhG, dann wäre die Klägerin gem. § 11 UrhWG kraft Gesetzes verpflichtet, jedem Interessenten und damit auch der Beklagten die Rechte einzuräumen. Eine Rechteeinräumung könnte dann auch über die Fiktion gem. § 11 Abs. 2 UrhWG durch Hinterlegung des beanspruchten Betrags erzwungen werden. Die Aussage, dass die GEMA die ‚erforderlichen Musik-(Verlags-)Rechte nicht eingeräumt, ist möglicherweise je nach Rechtsansicht objektiv richtig, nämlich falls das Hochladen der Videos überhaupt eine Nutzung 1. S. des § 19a UrhG wäre. Auf jeden Fall ist diese Aussage aber unvollständig und dadurch irreführend, da sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine nicht vorhandene Wahlmöglichkeit der GEMA suggeriert, Musikrechte einzuräumen oder nicht einzuräumen. Die Beklagte blendet dabei vollständig ihren eigenen „Tatbeitrag“ zur Sperrung des Videos aus, nämlich ihre Weigerung, die nach Ansicht der Klägerin anfallenden Lizenzgebühren nach einem bestimmten Tarif zu bezahlen. Richtig wäre z. B. die knappe Aussage: Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da möglicherweise urheberrechtliche Ansprüche bestehen oder z. B.: da sich die GEMA und YouTube über die Lizenzierung bisher nicht geeinigt haben. Dann wäre den angesprochenen Verkehrskreisen klar, dass das Video aufgrund der unklaren Rechtslage gesperrt ist und nicht aufgrund eines einseitigen Verhaltens der GEMA ohne trifftigeen Grund. Die – Aussage der Sperrtafeln a) bis d) will den Nutzer eines bestimmten Videos aufklären, warum er das gewünschte Stück nicht sehen kann. Durch die explizite Nennung der GEMA, die die erforderlichen Rechte einräumen könnte, wird damit dem Nutzer suggeriert, dass diese ohne Grund dieses Video nicht zeigen lässt. Wenn nun die Klägerin einseitig ohne Nennung von Gründen für die Sperrung verantwortlich gemacht wird, dann kann das bei einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu dem Schluss führen, dass die Klägerin grundlos keine Rechte einräumt. Die Beschreibung eines solchen Geschäftsgebarens ist herabsetzend i. S. des § 4 Nr. 7 UWG und könnte die Klägerin auch aus der Sicht von Rechteinhabern in der Weise diskreditieren, dass sie willkürlich mit der Verwertung der eingeräumten Rechte umgeht.

Eine solche einseitige Darstellung des Sachverhalts, die im übrigen gerade keine subjektive Wertung, sondern eine unvollständige irreführende Tatsachenbehauptung enthält, ist nicht vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gem. §5 GG gedeckt. Die Beklagte widerspricht sich hier selbst, wenn sie in den anderen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg und der Schiedsstelle beim DPMA die Ansicht vertritt, dass die Wiedergabe auf YouTube keine Nutzung i. S. des § 19a UrhG sei und daher die GEMA auch keinen Anspruch auf Vergütung habe und andererseits in einer Sperrtafel behauptet, dass die GEMA keine Rechte eingeräumt habe. Dies ist eine absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zulasten der Klägerin. Streitpunkt ist nicht die Höhe der zu zahlenden Lizenz, sondern ob überhaupt eine Lizenz fällig wird. Es Ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum, die Beklagte trotz ihrer Darstellung in den Verfahren vor dem Landgericht Hamburg und der Schiedsstelle zur fehlenden urheberrechtlichen Nutzung zu der „subjektiv wertenden Einschätzung“ gelangen sollte, dass die GEMA
diese Rechte (die ja nach Ansicht der Beklagten gar nicht bestehen) nicht eingeräumt hat.

Die knappe unvollständige Information auf den Sperrtafeln ist auch von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Meinungsäußerung zu verstehen, sondern als knapper Tatsachenhinweis. Der Beklagten bleibt es unbenommen, sich ausführlicher zu ihrer rechtlichen Sichtweise der Vertragsverhandlungen oder der Notwendigkeit der Rechteeinräumung zu äußern. Der knappen Sperrtafel ist eine solche Meinungsäußerung jedenfalls von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zu entnehmen. Sie unterfällt damit auch als Behauptung einer falschen, herabsetzenden Tatsache, nicht dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG.

2. Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 8, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

Die abstrakte Aussage (Klageantrag 2) „dieses Video enthält Content von GEMA. Dieser Partner hat das Video in deinem Land aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt“ ist unabhängig von der konkreten grafischen Gestaltung als Behauptung einer falschen Tatsache unlauter i. S. des § 4 Nr. 8 UWG. Zunächst weiß der angesprochene Durchschnittsnutzer (Passiv- und Aktivnutzer) der. Plattform nicht, was „Content von GEMA“ bedeutet. Selbst den Mitgliedern der erkennenden Handelskammer für Wettbewerbssachen war dieser Begriff bis zu diesem Verfahr ran unbekannt. Im übrigen Ist es schlichtweg falsch, dass die GEMA das Video „gesperrt“ hat. Das Video wurde unstreitig über das Content-ID-System der Beklagten gesperrt.

Auch der Schriftwechsel zwischen den Parteien im Rahmen des Schiedsverfahrens (Anlagen B 34 und B 35) rechtfertigt nicht die Behauptung, dass die Klägerin dieses Video gesperrt habe. Vielmehr ist auch in jenem Verfahren Streit zwischen den Parteien, ob für bestimmte Videos wie das von …
überhaupt eine Gebühr nach Tarif bezahlt werden muss. Auch. hier hätte es zur objektiven Unterrichtung der Nutzer ausgereicht, wenn die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass das Video aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt sei. Durch die explizite Nennung der Klägerin, die noch dazu das Video gesperrt haben soll, ohne Hinweis auf den Tatbeitrag der Beklagten wird die Klägerin einseitig in ein schlechtes Licht, nämlich ein nutzerfeindliches Licht gerückt. Die Beklagte kann sich auch nicht äuf ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin berufen, da diese eben primär eine Lizenzierung des Videos verlangt und nur sekundär ein Unterlassen des Zeagens des Videos, falls eine bestimmte Lizenz nicht bezahlt würde.
3.    Auskunftsansprüche

Die Klägerin hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB, 8 Abs. 1, 9 UWG als gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings nicht in dem vollen Umfang wie von der Klägerin begehrt. Zunächst ist es nachvollziehbar, dass die Namen. der Videos, bei denen die Sperrtafeln eingesetzt wurden, das jeweilige Datum und die Anzahl der Aufrufe genannt werden, damit die Klägerin einen eventuellen Schadensersatzanspruch, der durch das Nichtzeigen der Videos entstanden sein kann und nach den damit möglicherweise entgangenen Lizenzgebühren oder abgewanderten Rechteinhabern berechnet werden kann. Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten nicht die ‚Angabe der Rechte, die die Klägerin wahrnimmt“ verlangen, da die Rechte in der Sphäre der Klägerin liegen und diese wohl selbst am besten wissen dürfte, welche Rechte sie hinsichtlich bestimmter Videos haben könnte, Auch ist nicht zu erkennen, über. was die Beklagte „Rechnung legen“ sollte. Die Beklagte verlangt für die Sperrtafeln und für das Einstellen bzw. Abrufen von Videos keine Gebühren. In
soweit war die Klage als unbegründet abzuweisen.

4. Schadensersatzanspruch

Der Feststellungsanspruch besteht gemäß § 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 UWG. Ein Schaden ist auch vorstellbar (siehe unter 3.). Für den Feststellungsanspruch sind keine großen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen hat die Klägerin auf einen Zeitraum ab dem 21. Juli 2012 beschränkt und damit auf einen Zeitraum offensichtlich aus unverjährter Zeit, da die Kiage am 21. Januar 2013 erhoben wurde. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu Ziffer 2. hat die Beklagte keine Beschränkung in die Vergangenheit vorgenommen. Dies ist auch grundsätzlich nicht erforderlich, da sie hinsichtlich jeder beauskunfteten Sperrtafel einen Schadensersatzanspruch haben könnte, solange die Beklagte keine Verjährung einwendet.

5. Freistellungsanspruch

Der Freistellungsanspruch ist gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung vom 10.01.2013 (Anlage K 12) begründet. Der von der Klägerin für diese Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 250.000,00 EUR wurde von der Beklagten nicht beanstandet. Sie hat lediglich beanstandet, dass nicht klar sei, auf was sich dieser Kostenerstattungsanspruch beziehe. Der Gegenstandswert erscheint im Verhältnis zu den Umsätzen und dem denkbaren Image-Schaden für die Klägerin auch nicht überhöht. Im übrigen macht die Beklagte auch nur eine 0,65-Gebühr geltend, sodass der Freistellungsanspruch in Höhe von 1.333,80 EUR zzgl. 20,00 EUR Kostenpauschale begründet ist.

V.    Kosten; § 91, 92 ZPO.

Der abgewiesene Teil der Klage fällt gegenüber den zugesprochenen Ansprüchen, insbesondere den Unterlassungsansprüchen nicht ins Gewicht.

VI. Vorläufige Vollstreckbarkeit; § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a