Zur Störerhaftung von Google für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte

30. Mai 2017
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Suchfeld mit Lupe auf Laptopbildschirm Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16

Google haftet für die Veröffentlichung eines Fotos durch Dritte ab Kenntnis als Störer, soweit keine Erlaubnis für eine derartige Veröffentlichung vorliegt. Insofern muss auch nicht der Kläger beweisen, dass keine Einwilligung besteht, sondern Google trifft als Verwender des Fotos die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung. Nach Erlangung der Kenntnis von einem vorliegenden Verstoß ist Google zur Löschung verpflichtet. Eine Privilegierung gemäß § 8 TMG scheidet aus, da Google als Suchmaschinenbetreiber kein Access Provider ist.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 09.02.2017  

Az.: 2-03 S 16/16

Tenor

Auf die Berufung des Berufungsklägers gegen das am 30.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (30 C 4577/14 (87)) wird das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main abgeändert und die Berufungsbeklagte verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte „B…“ in die Suchmaschine der Beklagten unter www.google.de das aus Anlage K1 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseiten mit den URL http://a….wordpress.com/ und http://a….wordpress.com/20…/ zu verlinken,

wenn aus diesen Inhalte wie aus Anlage K1 zur Klageschrift ersichtlich sind.

Die Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,- vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen angeblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Es wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2016 Bezug genommen.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er vermittelte u.a. Flüge nach X… Im Mai 2004 gründete er gemeinsam mit Herrn A…, bei dem es sich den Neffen der Frau des Y… handelt, die H… GmbH. Im Februar 2006 trennten sich die geschäftlichen Kontakte. In den Jahren 2007 bis 2012 hielt sich der Kläger mit seiner Familie in X… auf. Die H… GmbH wurde im März 2015 aus dem Handelsregister gelöscht.

Die Beklagte betreibt unter der Domain www.google.de eine Suchmaschine, die länderspezifisch auf Nutzer aus Deutschland ausgerichtet ist.

Auf der Webseite http://a…/20…, die ein Blog enthält, findet sich unter der Überschrift „Who is A….? What does he look like?“ ein Artikel, der u.a. folgenden Inhalt inklusive einer Abbildung des Klägers hat:

Die Webseite enthält kein Impressum. Einer der Beiträge auf der Webseite weist einen N. als Autoren aus (Anlage B2, Bl. 307, 313 d.A.).

Wird der Name des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten eingegeben, werden auf der ersten Seite die Links http://a….wordpress.com/ sowie http://a….wordpress.com/20… als Treffer angezeigt, die beide auf den streitgegenständlichen Beitrag verweisen.

Der Kläger ließ mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.04.2014 (Bl. 12 d.A.) die Google Germany GmbH u.a. auffordern, die künftige Anzeige der Links bei Eingabe des Namens des Klägers zu unterbinden. Die Inhalte auf der Webseite stellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Klägers dar. Sie enthielten weiter falsche Tatsachenbehauptungen. Die aufgeführte angebliche Anwaltskanzlei L… LLP sei nicht zu ermitteln.

Die Google Germany GmbH leitete dieses Schreiben an die Beklagte weiter. Die Beklagte antwortete sodann mit E-Mail vom 06.05.2014 (Bl. 16 d.A.). Sie verwies den Kläger darauf, seine Fragen direkt mit dem Betreiber der fraglichen Website zu klären. Sie habe keinen Einfluss auf die gezeigten Inhalte.

Mit E-Mail vom 19.05.2014 forderte der Kläger erneut die Löschung.

Am 03.06.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers über das von der Beklagten zu diesem Zweck vorgesehene Online-Formular den Antrag, die URL http://a…. wordpress.com/ zu löschen (BI. 330 d.A). Die Beklagte lehnte dies mit E-Mail vom 01.09.2014 (Bl. 18 d.A.) ab. Sie berief sich darauf, dass lediglich die berufliche Tätigkeit des Klägers betroffen sei. Der Beitrag sei von erheblichem öffentlichen Interesse, etwa für jetzige oder potentielle Kunden des Klägers.

Der Kläger behauptet, als Betreiber der angegriffenen Webseite sei die Anwaltskanzlei L… LLP angegeben, die nicht existiere.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er keine Bankkonten oder Firmen für Herrn A… eröffne oder fingierte Verträge abschließe.

Der Kläger ist der Auffassung, der angegriffene Beitrag verletze ihn in seinen Persönlichkeitsrechten. Er werde als „rechte Hand“ des Herrn A… dargestellt, die diesen bei seinen Geschäften unterstütze, indem Bankkonten und Firmen für Herrn A… eröffnet sowie Fake-Verträge begründet würden. Ferner werde unter Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG sein Bildnis verwendet. Auch die Namensnennung sei rechtswidrig. Es bestehe ein Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Die Beklagte verarbeite personenbezogene Daten zum Kläger.

Die Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger müsse auch keinen Negativbeweis erbringen.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Beklagte tritt dem entgegen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Zeitraum August 2012 bis Januar 2013 in verschiedenen Internetveröffentlichungen lokaler Zeitungen Stellung genommen (Anlage B1, Bl. 299 ff. d.A.).

Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechte des Klägers seien durch den beanstandeten Eintrag und auch durch die Veröffentlichung des Lichtbildes nicht verletzt. Dem Bild komme kein eigenständiger Verletzungsgehalt zu, es handele sich um ein kontextneutrales Bild.

Auch der Text verletze keine Rechte des Klägers. Es sei nicht ersichtlich, dass die beanstandeten Aussagen unwahr seien. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür sei der Kläger. Es obliege ihm, der Beklagten diejenigen Informationen an die Hand zu geben, die eine Prüfung der Begründetheit ermöglichten. Zudem beträfen die Aussagen lediglich die Sozialsphäre des Klägers.

Die Beklagte könne sich für den Unterlassungsanspruch auf die Privilegierungen nach den §§ 8-10 TMG berufen. Die Beklagte hafte jedenfalls nur subsidiär nach dem Betreiber der Webseite und dem Host Provider.

Eine Interessenabwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit des Verfassers, die auch die Tätigkeit der Suchmaschinen erfasse, und mit dem Recht der Informationsfreiheit der Internetnutzer fiele daher jedenfalls zu Ungunsten des Klägers aus. Auch der Zeitfaktor führe hier nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers, da seit dem Einstellen des Blogeintrags im Juli 2012 noch keine lange Zeit vergangen sei.

Auch ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch bestehe nicht, einen solchen mache der Kläger auch gar nicht geltend.

Das Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit angenommen, die Klage aber abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte hafte nicht als Störer. Zwar müsse der Suchmaschinenbetreiber, der auf einen Verletzungssachverhalt hingewiesen wurde, diesen zunächst prüfen und bei offensichtlichen Fällen eine sofortige Löschung vornehmen. Dies gelte aber nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Die Beklagte habe den Vortrag des Klägers, dass es sich bei der streitgegenständlichen Webseite um eine „Fake-Webseite“ handele, widerlegt. Es komme im Ergebnis auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Löschung sei nicht gegeben. Die Bildveröffentlichung stelle keine eigenständige Rechtsverletzung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führte zur Abänderung des angegriffenen Urteils.

1. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit angenommen. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird insoweit verwiesen. Im Übrigen trägt auch die Beklagte vor, dass der Beitrag von Interesse für derzeitige oder künftige Geschäftspartner des Klägers sei, der in Deutschland ansässig ist. Dieses Verständnis der Beklagten zu Grunde gelegt, richtete sich die englischsprachige Berichterstattung, die ausdrücklich die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers erwähnt, bestimmungsgemäß auch an deutsche Empfänger. Dadurch lag eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher, als es auf Grund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre (vgl. BGH NJW 2010, 1752 [BGH 02.03.2010 – VI ZR 23/09] – New York Times).

2. Der Kläger kann von der Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22, 23 KUG verlangen, dass diese es künftig unterlässt, die angegriffenen Verlinkungen anzuzeigen, da die Veröffentlichung in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingreift und die Beklagte insoweit als Störerin für die durch die Bildveröffentlichung vorliegende Rechtsverletzung haftet.

a. Als mittelbarer Störer ist anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2016, 104 [BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14]). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 – VI ZR 34/15] – Ärztebewertungsportal III m.w.N.). Dies gilt auch für den Betreiber einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 [BGH 29.04.2010 – I ZR 69/08] – Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 51).

b. Insoweit greift eine Haftung allerdings erst, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Auf Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70).

c. Dies war vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers der Fall.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 – VI ZR 34/15] – Ärztebewertungsportal III m.w.N.).

Hierbei sind auf Seiten des Betreibers einer Suchmaschine die durch diese gewährleisteten Rechte der Autoren und Seiteninhaber zu berücksichtigen, deren Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch den Anspruch beinhaltet, mit ihrer Meinung gehört bzw. gefunden zu werden. Weiter sind die Ansprüche der Nutzer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen ihrer Suche über im Netz vorgehaltene Inhalte informieren wollen.

d. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen ist allerdings auch die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung der §§ 22, 23 KUG zu berücksichtigen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einer Einwilligung bedarf es u.a. nicht für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, soweit nicht wiederum entsprechend § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Zu berücksichtigen sind insoweit die Gesamtumstände der Bildnis-Veröffentlichung, insbesondere in welchem Rahmen das Bildnis durch die Veröffentlichung steht (Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 135 m.w.N.). Eine Befugnis zur Veröffentlichung liegt daher nur vor, wenn die Interessen- und Güterabwägung der Gewährleistungen von Art. 5 Abs. 1, 3 GG mit den Grundrechten des Betroffenen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt, dass das Interesse der Öffentlichkeit an dem Bildbericht nicht hinter den Interessen des Betroffenen zurückstehen muss (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 203). §§ 22, 23 KUG sehen daher in Form eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses (vgl. BVerfG NJW 2012, 756; BGH NJW 2011, 744; OLG Köln AfP 2016, 160 Rn. 11; Diederichsen, AfP 2012, 217, 221) im Zweifel den Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten vor.

aa. Der Kläger ist vorliegend aus dem Bildnis unschwer erkennbar.

bb. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf eine Einwilligung des Klägers berufen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 23 KUG trifft grundsätzlich denjenigen, der ein Bildnis verwendet (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 33 m.w.N.). Zwischen dem Kläger und der hiesigen Beklagten kann die Frage, wer den Umstand der fehlenden Einwilligung zu beweisen hat, allerdings offen bleiben. Denn es ist jedenfalls von einer fehlenden Einwilligung des Klägers auszugehen.

Hier hat der Kläger vorgetragen, dass er keine Einwilligung erteilt habe. Es handele sich um ein privates Foto, das nicht habe veröffentlicht werden dürfen. Die Beklagte beruft sich hingegen darauf, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage.

Insoweit ist aber zunächst einzustellen, dass es sich bei der Tatsache einer fehlenden Einwilligung um eine negative Tatsache handelt, was die Darlegungslast des Klägers grundsätzlich reduziert. Zum Beweis dieser negativen Tatsache steht dem Kläger daher ein Beweis grundsätzlich nur durch den Verfasser des angegriffenen Beitrages zur Verfügung. Dieses Beweismittel ist aber sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte nicht ohne Weiteres greifbar. Diesbezüglich befindet sich der Kläger nicht in einer besseren Situation als die Beklagte.

Darüber hinaus ist aufgrund der konkreten Berichterstattung, die den Kläger jedenfalls in ein schlechtes Bild rückt, nicht ohne Weiteres von einer Einwilligung des Klägers in die konkrete Berichterstattung mit seiner Bebilderung auszugehen. Dies konnte auch die Beklagte nach Hinweis auf den angegriffenen Bericht erkennen.

cc. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf eine Ausnahme nach § 23 KUG berufen. Insbesondere ist ein Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegeben, da ein zeitgeschichtliches Ereignis, das die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers rechtfertigen würde, nicht vorliegt.

Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit auszulegen und auf alle Vorgänge von gesellschaftlicher Relevanz anzuwenden (BGH NJW 2010, 3025 [BGH 13.04.2010 – VI ZR 125/08] – Galadiner im Centre Pompidou; BGH NJW 2011, 844 [BGH 11.01.2011 – II ZR 157/09] – Party-Prinzessin; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08] – Rosenball in Monaco; Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 2h). Es kommt daher darauf an, ob Gegenstand einer Bildberichterstattung eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, eine Person im Blickpunkt des öffentlichen Interesses oder keines der beiden steht.

Dafür, dass der Kläger als Persönlichkeit des öffentliches Lebens anzusehen ist, ist vorliegend nichts ersichtlich.

Personen im Blickpunkt der Öffentlichkeit können solche sein, die nicht durch ihre eigene Stellung in der Gesellschaft und/oder politische bzw. berufliche Leistungen aus der Masse hervorragen, sondern die erst aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und auf diese Weise zum Gegenstand des Informationsinteresses werden (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Rn. 5). Auch hier ist aber maßgeblich, ob eine thematische Bindung der Person an ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt und dadurch situationsbedingt ein legitimes Berichterstattungsinteresse besteht. Entscheidend ist, dass das Thema des Artikels von öffentlichem Interesse ist und die Berichterstattung mit Foto einen noch ausreichenden Bezug hierzu aufweist (Diederichsen, AfP 2012, 217, 221 [BGH 22.02.2011 – VI ZR 120/10]).

Dies ist hier nicht der Fall. Ein zeitgeschichtliches Ereignis, aufgrund dessen die Rechte der Verfasser des streitgegenständlichen Beitrages und der Nutzer das Recht des Klägers am Eigenbild überwiegen (vgl. Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 23 KUG Rn. 10), ist nicht erkennbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger im Rahmen einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis dargestellt wird. Die Berichterstattung enthält hauptsächlich Kritik an Herrn A…. Der Kläger wird insoweit – ohne jeden konkreten Bezug zu einer konkreten Handlung oder zu einem konkreten Anlass – dargestellt als jemand, der dem Herrn A… hilft. Die geschäftliche Beziehung zu Herrn A… allein, die hier vorliegend seit Jahren unstreitig nicht mehr besteht, stellt aber ohne weitere Erläuterung kein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das eine Abbildung des Klägers rechtfertigen würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Abbildung des Klägers selbst ebenfalls keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis darstellt, sondern allein seine Person zu erkennen ist, wobei das Foto nach dem Vortrag des Klägers in privatem Rahmen aufgenommen worden ist. Außerdem wurde das Foto erkennbar bearbeitet und der Hintergrund entfernt, so dass nur noch der Kläger zu sehen ist. Auch der angegriffene Beitrag stellt einen Bezug zu einem konkreten Ereignis nicht her, sondern stellt vorangehend lediglich die Frage, wie der Kläger aussieht („What does B… look like?“).

Eine andere Bewertung rechtfertigt im Übrigen auch nicht der Vortrag der Beklagten, der Kläger trete selbst aktiv mit Meinungen und Berichterstattung an die Öffentlichkeit.

Zwar kann grundsätzlich bei der Abwägung Berücksichtigung finden, wenn die abgebildete Person selbst in die Öffentlichkeit drängt (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Rn. 7c). Hier ist zwischen den Parteien jedoch streitig, ob es sich bei der von der Beklagten angeführten Person tatsächlich um den Kläger oder nur um einen Namensvetter handelt. Die Beklagte hat insoweit aber nicht hinreichend darlegen können, dass tatsächlich der Kläger in der Vergangenheit in der dargestellten Form an die Öffentlichkeit getreten ist.

e. Der Hinweis des Klägers an die Beklagte war auch hinreichend, um eine Prüfung sowie die anschließende Entfernung der angegriffenen Links zu ermöglichen. Denn der Kläger hat in seiner anwaltlichen Aufforderung darauf hingewiesen, dass die Bildnisveröffentlichung ihn in seinen Rechten verletze und ein Ausnahmetatbestand nach den §§ 22, 23 KUG nicht vorliege. Dies eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, anhand des angegriffenen Artikels zu prüfen, ob Hinweise auf eine Einwilligung des Klägers oder ein die Bildnisveröffentlichung rechtfertigendes Ereignis vorlagen, was wie oben dargelegt nicht der Fall ist.

f. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Bildnisveröffentlichung sei neutral und verletze den Kläger aus diesem Grunde nicht in seinen Rechten, folgt die Kammer dem nicht. Nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG kann die Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen wird, zulässig sein (BVerfG NJW 2006, 2835 Rn. 13 [BVerfG 13.06.2006 – 1 BvR 565/06]; BGH NJW 2012, 763 Rn. 30 [BGH 22.11.2011 – VI ZR 26/11] – INKA-Story). Es ist allerdings nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht hinreichend dargelegt und vorgetragen, dass der Kläger und dessen Bildnis unabhängig von der angegriffenen Berichterstattung weithin bekannt sind. Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall würde im Ergebnis dazu führen, dass praktisch jede Bebilderung eines ansonsten zulässigen Textbeitrages, die den Abgebildeten nicht in ungünstiger Position zeigt, zulässig wäre. Dies widerspräche der klaren Wertung der §§ 22, 23 KUG.

g. Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ist nicht aufgrund einer Privilegierung nach den §§ 8-10 TMG ausgeschlossen.

aa. Insoweit konnte im Ergebnis offenbleiben, ob die Privilegierungen nach den §§ 8-10 TMG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Der BGH hat dies in ständiger Rechtsprechung verneint (BGH GRUR 2007, 724 [BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06]; BGH GRUR 2009, 1093 [BGH 30.06.2009 – VI ZR 210/08]; BGH GRUR 2012, 311 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 93/10]). Der EuGH hat diese Auffassung im Hinblick auf die auch §§ 8-10 TMG zu Grunde liegenden Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich bestätigt (EuGH EuZW 2016, 821 [EuGH 15.09.2016 – C-484/14] – McFadden). Dass „gerichtliche Anordnungen“ durch Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie nicht gesperrt werden, wird allerdings maßgeblich auf Normen der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG und der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG gestützt, die u.a. urheberrechtliche Ansprüche betreffen (vgl. BGH NJW 2016, 794 Rn. 22 [BGH 26.11.2015 – I ZR 174/14] – Access Provider). Für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen fehlt es an ähnlichen europarechtlichen Normen. Von daher ist die Entscheidung „McFadden“ des EuGH auf den vorliegenden Fall für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten nicht übertragbar (vgl. Spindler, GRUR 2016, 451, 460). Insoweit könnte grundsätzlich zu berücksichtigen sein, dass der deutsche Gesetzgeber jedenfalls die Privilegierung für Access Provider nach § 8 TMG auch auf Unterlassungsansprüche anwenden will (BT-Drs. 18/8645 v. 01.06.2016, Anlage BE2, Bl. 544 d.A., S. 10).

bb. Diesbezüglich kann weiter offen bleiben, ob sich der Suchmaschinenbetreiber überhaupt auf die Privilegierung der §§ 8-10 TMG berufen kann (für eine Anwendung OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.; KG Berlin MMR 2010, 495; a.A. Spindler/Schuster-Mann/Smid, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, Kap. PresseR Rn. 79 m.w.N.; Spindler/Schuster-Hoffmann, a.a.O., § 8 TMG Rn. 24).

cc. Diese Fragen konnten im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einschlägigen Privilegierung nicht gegeben sind.

Auf Suchmaschinenbetreiber ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht die Privilegierung des § 8 TMG anwendbar.

Access Provider nach § 8 TMG ist, wer fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen den Zugang vermittelt und die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Grundlage für die Privilegierung ist, dass der Access Provider sich im Hinblick auf die betroffenen Informationen in einer neutralen Rolle befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 109).

Die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Übermittlung fremder Informationen oder auf die Zugangsvermittlung zu solchen Informationen. Vielmehr werden die von der Beklagten in ihren Suchindex aufgenommenen Seiten als Kopie im „Cache“ gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten (vgl. OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 56). Die Beklagte steht den Inhalten daher nicht ähnlich neutral gegenüber wie der Internetzugangsanbieter, der Daten lediglich übermittelt bzw. durchleitet und aus diesem Grunde praktisch keine Einflussmöglichkeiten auf die von seinen Nutzern abgerufenen oder übermittelten Informationen hat.

Die Beklagte hat über die bei ihr gespeicherten, wenn auch fremden Informationen jedenfalls dahingehend Kontrolle, dass sie durch Nichtaufnahme in ihren Suchindex oder durch Sperrung deren Anzeige verhindern kann. Dem Internetzugangsanbieter, der zuvorderst von § 8 TMG erfasst werden soll, steht diese Möglichkeit hingegen nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Ein weiterer Unterschied der Beklagten zum Internetzugangsanbieter besteht darin, dass die Beklagte zwar nicht unmittelbar Kenntnis von den in ihren Suchindex aufgenommenen Inhalten nehmen mag. Sie wertet die von ihr aufgenommenen Informationen jedoch auch im Hinblick auf deren Relevanz für künftige Suchanfragen aus, wohingegen dem Internetzugangsanbieter solche Auswertungen der übermittelten Informationen in der Regel praktisch nicht möglich und im Übrigen aufgrund des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG untersagt sein dürften.

Die Tätigkeit der Beklagten fällt daher lediglich unter die Tatbestände der §§ 9 bzw. 10 TMG (vgl. auch OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 62; OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 93). Auf §§ 9, 10 TMG kann sich die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht berufen, da deren jeweilige Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die §§ 9, 10 TMG sehen nämlich eine Handlungspflicht des Betreibers bei Inkenntnissetzung von einer konkreten Rechtsverletzung vor, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Rechtsverletzung für die Beklagte offenkundig und leicht erkennbar sein muss (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70). Dieser Handlungspflicht hat die Beklagte nicht genügt.

Die gerügte Rechtsverletzung war für die Beklagte auch offenkundig und leicht erkennbar, da der Kläger die Beklagte auf die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild hingewiesen hatte und es für die Beklagte unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers und des angegriffenen Beitrages offenkundig war, dass eine Rechtfertigung der öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers nach den §§ 22, 23 KUG nicht gegeben war (siehe oben).

h. Der Anspruch ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass der Kläger zunächst den Host Provider der angegriffenen Webseite hätte in Anspruch nehmen müssen. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Beklagten, dass sie gegenüber dem Betreiber der Webseite oder dem Host Provider nur subsidiär hafte. Eine Subsidiarität der Störerhaftung besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 2016, 794 Rn. 82 [BGH 26.11.2015 – I ZR 174/14] – Access-Provider). Eine Ausnahme hiervon macht der BGH ausdrücklich nur für Access Provider (BGH a.a.O. Rn. 83). Da die Beklagte nicht als Access Provider nach § 8 TMG anzusehen ist (siehe oben), findet diese Ausnahme auf sie keine Anwendung.

i. Die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung rechtfertigt vorliegend auch die Stattgabe des gesamten klägerischen Antrages. Der Kläger hat vorliegend zwei konkrete Links in Bezug genommen (vgl. zur Problematik, ob Suchmaschinen nur konkrete Links sperren müssen OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2016 – 6 U 2/15 (Pressemitteilung)). Dem steht hier auch nicht entgegen, dass einer der Links die Hauptseite des streitgegenständlichen Blogs betrifft. Denn das Blog enthält nur wenige Einträge, sämtlich aus dem Jahr 2012. Das hier rechtswidrig veröffentlichte Bildnis ist sowohl in dem Blogeintrag zu sehen als auch auf dem insoweit vollständig auf der Hauptseite wiedergegebenen Blogeintrag. Von daher sind beide streitgegenständlichen Links zu entfernen.

j. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95] – Brennwertkessel).

k. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

3. Auf die Frage, ob auch der angegriffene Textbeitrag den Antrag des Klägers rechtfertigt, kam es vorliegend nicht mehr an. Durch den klägerischen Antrag wird Unterlassung der Verlinkung begehrt, soweit der Inhalt nach Anlage K1 verlinkt wird. In Bezug auf diesen hinreichend konkretisierten Streitgegenstand, der sowohl den Text als auch das Bildnis umfasst, werden zwei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gerügt, die unter Berücksichtigung der konkreten Darstellung hier jeweils einzeln den gesamten Unterlassungstenor erfassen.

Daher konnte offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers auch im Hinblick auf eine Untersagung des angegriffenen Textbeitrages hinreichend war und insbesondere, ob insoweit er oder – ggf. unter Anwendung von § 186 StGB – die Beklagte die Beweislast für die Unwahrheit der im Beitrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen trägt (zu letzterem kritisch OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 80). Diesbezüglich könnte allerdings zu berücksichtigen sein könnte, dass jedenfalls bei Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat beinhalten und die daher als besondere Arten von Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG anzusehen wären (Simitis/Dix, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 31), aufgrund der Regelungen zur Sperrung von Daten in § 35 Abs. 3, 4 BDSG die Darlegungs- und Beweislast der verantwortlichen Stelle obliegt (dazu Nolte, NJW 2014, 2238, 2241), hier des Suchmaschinenbetreibers, der Informationen nach § 29 BDSG an seine Nutzer übermittelt.

4. Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte vollständig unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

5. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Sache entsprechend § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich, liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den hier betroffenen Fragen der Privilegierung des Suchmaschinenbetreibers nach § 8 TMG bzw. der Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen auf Entfernung von Links (Recht auf Vergessenwerden) nicht vor.

Vorinstanz:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2016 – 30 C 4577/14

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