Keine Haftung des Internet-Providers bei illegalem Filesharing durch Nutzer

07. September 2011
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Eigener Leitsatz:

Die Verantwortlichkeit eines Telekommunikationsunternehmens beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne dabei von diesen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss nehmen zu müssen.

Die bloße Zuverfügungstellung von breitbandigen Netzzugängen, die die Nutzung eines illegalen Filesharing-Systems ermöglichen, stellt eine rein technische Dienstleistung dar und führt zu keiner Haftung des Providers i.S.d. § 97 UrhG. Vorsorgemaßnahmen (DNS-  und/oder IP-Adressensperre) würden vielmehr das grundrechtlich garantierte Fernmeldegeheimnis beschränken, wozu eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre.

Landgericht Köln

Urteil vom 31.08.2011

Az.: 28 O 362/10

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 25 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ihren Kunden als so genannter Internet-Access-Provider den Zugang zum Internet vermittelt. Zu diesem Zweck stellt sie ihren Kunden breitbandige Netzzugänge über das Internetprotokoll (IP) auf Basis von Direktanschlüssen zur Verfügung. Das Angebot umfasst ein hochmodernes Telekommunikationsnetz mit umfassenden Angeboten und Services im Bereich Sprach-, Daten- und Multimedia-Dienstleistungen für Geschäfts- und Privatkunden.

Die Klägerinnen sehen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Download in Internettauschbörsen (Filesharing) und anderen Internetdiensten, die Zugang zu Internettauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Mit Schreiben vom 15.02.2010 forderten sie die Beklagte auf, die Verletzung von Rechten der Klägerinnen durch Dritte und durch Kunden zu unterlassen, etwa in dem die Beklagte ihren Kunden den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z“ unter der IP-Adresse #### zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei.

Die Klägerinnen behaupten, sie seien als Tonträgerhersteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf den Seiten 15 bis 21 der Klageschrift (Bl. 15 – 21 d. A.) aufgeführten Musikstücken der Künstler Depeche Mode aus dem Album „H“ (Klägerin zu 1), Michael Jackson aus dem Album „X“ (Klägerin zu 2), Silbermond aus dem Album „Y“ (Klägerin zu 2), Sportfreunde Stiller aus dem Album „T“ (Klägerin zu 3), Rosenstolz aus dem Album „S“ (Klägerin zu 3) und A aus dem Album „B“ (Klägerin zu 4). Sie seien durch entsprechende P+C-Vermerke als Rechteinhaber auf den jeweiligen im Handel erhältlichen Tonträgern ausgewiesen. Bei dem P&C-Vermerk auf dem Album “H” zugunsten der Gesellschaft “F Ltd.“ handele es sich um eine Schwestergesellschaft der Klägerin zu 1), die ihr Repertoire in den Konzern eingebracht habe. Auf die Ausführungen der Klägerinnen auf den Seiten 15 bis 21 der Klageschrift (Bl. 15 bis 21 d. A.) sowie auf die Seiten 31 bis 34 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 13.12.2010 (Bl. 219 bis 222) nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Die Klägerinnen behaupten, dass unter der Internetadresse (URL) http://anonym1 und der IP-Adresse #### eines der größten, ausschließlich deutschsprachigen Internetportale („Z“) für die Vermittlung von illegalen Downloads von Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien betrieben werde. Die Seite sei neben der Internetadresse http://anonym1 auch über die URL http://www.anonym1 und http://anonym2 sowie diverse Umleitungsdienste erreichbar. Der Internetdienst „Z“ unterhalte und pflege einen umfangreichen Index von mehreren tausend editierten Links zu geschützten Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien in Filesharing-Netzwerken. Die Nutzer des Dienstes „Z“ müssten den jeweiligen Link nur noch anklicken, wodurch automatisch eine zuvor installierte Client-Software für das eDonkey-Netzwerk (beispielsweise eMule) gestartet und mit dem Download der angeforderten Datei auf den eigenen Computer begonnen werde. Dabei würden auf der Seite nur solche Links veröffentlicht, deren Inhalt zuvor verifiziert, also von einzelnen Teilnehmern wissentlich redaktionell aufgearbeitet worden sei. Die Nutzer könnten so sicher sein, dass sie keine falsch benannten Dateien oder defekte Dateien herunterladen würden. Die Popularität des Dienstes entspreche dem größten deutschen Internetportals für legale Musikdownloads, www.anonym3.

Im Januar 2010 seien Ermittler im Auftrag der Klägerinnen darauf aufmerksam geworden, dass Audiodateien mit den Musikstücken aus den vorstehend genannten Musikalben über einen von der Beklagten in Köln vermittelten Zugang abrufbar gewesen seien (Anlagen K 9 bis K 14). Bemühungen, den in Russland ansässigen Host-Service-Provider zur Sperrung des Z-Dienstes zu veranlassen, seien erfolglos geblieben.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte sei als Störer verpflichtet, den Zugang ihrer Kunden zum Internetdienst „Z“ zu sperren. Da sie ihren Kunden den Zugang zu diesem Dienst ermögliche, trage sie zur Verletzung der geschützten Rechte der Klägerinnen bei und hafte daher als Störer im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Beklagten sei es sowohl technisch als auch rechtlich möglich, den Zugang der Kunden zu dem Z-Dienst durch eine DNS- und/oder IP-Adressen-Sperre zu verhindern. Eine DNS-Sperre gewährleiste, dass ein Nutzer bei Eingabe des Domain Namens (z.B. www.anonym1) die dazugehörige IP-Adresse nicht erhielte; die Sperrung der IP-Adresse bewirke, dass diese durch Kunden der Beklagten nicht mehr aufgerufen werden könnte. Da es allerdings nicht ungewöhnlich für Dienste wie „anonym1“ sei, ihre IP-Adressen ständig zu ändern oder neue URL zu schaffen, um Gerichtsentscheidungen zu umgehen, wäre es erforderlich, die Liste der zu blockierenden URL und/oder IP-Adressen von Zeit zu Zeit nach Bedarf auf den neuesten Stand zu bringen oder zu ergänzen.

Selbst wenn die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 97 Abs. 1 UrhG nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter haftbar sei, sei bei der Auslegung der nationalen Vorschrift Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen. Danach seien die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler, deren Dienst von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genützt würden, sicher zu stellen. Dies treffe auch die Dienste eines Internetzugangsproviders zu, so dass sich nach gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch gegen die Beklagte ergäbe.

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die Unterlassung der Zugangsvermittlung zu rechtsverletzenden Inhalten des Internetdiensts „anonym1“ und hilfsweise – für den Fall der Erledigung der Hauptsache, wenn der Internetdienst während des Rechtsstreit aufhöre zu existieren – die Feststellung, dass die Beklage zu einer entsprechenden Unterlassung verpflichtet war.

Die Klägerinnen beantragen,

1. der Beklagten – für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ord­nungsgeldes von bis zu je € 250. 000, 00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten – zu verbieten,

ihren DSL-Kunden über das Internet Zugang zu folgenden Tonträgeraufnahmen zu vermitteln, soweit sie über den gegenwärtig „Z“ genannten Internet-Dienst abrufbar sind, wie dies über die URLs http://anonym1, http://www.anonym1, und http://anonym2 geschieht, welche sich der IP-Adresse #### bedienen, und zwar:

zu der Album-Veröffentlichung

XXX

bestehend aus:

zu der Album-Veröffentlichung

XXXX

bestehend aus:

Disc 1

Disc 2

zu der Album-Veröffentlichung

XXXXX

bestehend aus:

zu der Album- Veröffentlichung von:

XXXXXX

bestehend aus:

Disc 1

1.

Disc 2

1.

2.

9.

10.

11.

zu der Album-Veröffentlichung von

XXXXXXX

bestehend aus:

zu der Album-Veröffentlichung

XXXXXXXX

bestehend aus:

und wie geschehen:

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXXX

2. ferner hilfsweise, für den Fall der Erledigung der Hauptsache:

festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden Ereignis verpflichtet war, es zu unterlassen, ihren DSL-Kunden über das Internet Zugang zu folgenden Musiktiteln zu vermitteln, soweit sie über den damals „Z “ genannten Internet-Dienst abruf­bar waren, wie über die URLs http://anonym1, http://www.anonym1, und http://anonym2 geschehen, welche sich der IP-Adresse #### bediente, und zwar:

zu der Album-Veröffentlichung

XXXXXXXX

bestehend aus:

zu der Album-Veröffentlichung

XXXXXXXX

bestehend aus:

Disc 1

Disc 2

zu der Album-Veröffentlichung

XXXXXXXX

bestehend aus:

zu der Album- Veröffentlichung von:

XXXXXXXXX

bestehend aus:

Disc 1

1.

Disc 2

1

2.

9.

10

11.

zu der Album-Veröffentlichung von

XXXXXXX

bestehend aus:

1.

zu der Album-Veröffentlichung

XXXXXXX

bestehend aus:

und wie geschehen:

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXX, über den Link:

XXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXX, , über den Link:

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link:

XXXXXXX

· im Falle der Album-Veröffentlichung von XXXXXXX, über den Link:

XXXXXXXX

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei als Internetzugangsprovider nicht als Störer für die vermeintliche Rechtsverletzung in Form der Vervielfältigung bzw. des öffentlichen Zugänglichmachens auf Drittseiten verantwortlich. Allein der Zugang zum Internet ermögliche noch nicht eine illegale Nutzung von Drittinhalten. Vielmehr handele es sich um eine technisch neutrale Dienstleistung der Beklagten. Nichts anderes folge auch aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, wonach eine Haftung von Providern ausgeschlossen sei, wenn sich seine Tätigkeit auf einen technischen Vorgang beschränke.

Die Beklagte halte im Übrigen eine Infrastruktur für die Umsetzung der von der Klägerin dargelegten Sperrmaßnahmen nicht vor. Ein solches System einzurichten sei kostenintensiv und zweitaufwendig; installierte Sperren könnten sowohl durch Nutzer als auch Anbieter mit Leichtigkeit umgangen werden. Die Beklagte sei daher technisch nicht in der Lage, einem etwaigen Verbot nachzukommen.

Selbst wenn die beantragte Sperre von Internetseiten zwar nicht technisch unmöglich sei, so sei sie jedenfalls rechtlich nicht geboten. Die Sperrung einer Internetseite stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit der Kunden dar, die ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig sei. Dies zeige sich etwa daran, dass durch das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungs­gesetz) eine derartige Gesetzesgrundlage geschaffen worden sei; zugleich sei in § 7 Abs. 2 ZugErschG außerdem klargestellt worden, dass zivilrechtliche Ansprüche auf Umsetzung von Sperrungen ausgeschlossen seien. Dies folge auch aus der Begründung des Zugangserschwerungsgesetzes (BT-Drucks.16/13411; S. 14), wonach aus der Errichtung gesetzlicher Sperrlisten nicht der Schluss gezogen werden dürfe, dass Zugangsvermittler auch im Hinblick auf Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum zur Errichtung solcher Sperren zivilrechtlich verpflichtet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerinnen können von der Beklagten nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung beanspruchen, Dritten den Zugang zu den im Klageantrag näher bezeichneten Internetseiten zu vermitteln.

Ob die Klägerinnen als Tonträgerhersteller an den verfahrensgegenständlichen Musikstücken gemäß § 85 UrhG aktiv legitimiert sind, kann dahin stehen. Denn die Beklagte ist nicht als Störer im Sinne des §§ 97 Abs. 1, 16, 19 a UrhG für die von ihren Kunden begangenen Rechtsverletzungen auf der Internetseite „anonym1“ verantwortlich.

1.

Nach der herrschenden Rechtsprechung kann bei der Verletzung absoluter Rechte als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH NJW 2010, 2061, 2062 – Sommer unseres Lebens m. w. N.). Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers für Handlungen Dritter eine Verletzung ihm obliegender Prüfpflichten voraus (BGH a. a. O.). Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969, 970 f. – Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. – Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten als Internetzugangsanbieter für die Rechtsverletzungen Dritter aus. Denn eine Haftung der Beklagten kommt schon aufgrund grundsätzlicher rechtlicher Erwägungen nicht in Betracht.

a)

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Internetzugangsanbieter erbringe eine rein technische Dienstleistung, in der aufgrund der sozial erwünschten Funktion kein willentliches und adäquat kausales Handeln zu sehen sei (Schnabel MMR 2008, 123, 125 Anm. zu Urt. des LG Kiel v. 23.11.2007, a.a.O.; wohl auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 100), teilt die Kammer diese Auffassung allerdings nicht. Zu Recht betont das LG Hamburg (MMR 2010, 488, 489) in Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1420, 1421), dass die Frage, ob eine bestimmte Handlung adäquat ursächlich für die Rechtverletzung geworden ist, nur danach zu beurteilen ist, ob das beanstandete Verhalten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Acht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (LG a.a.O. unter Bezug auf). Die Vermittlung des Zugangs für Rechtsverletzungen Dritter auf Internetseiten wie „anonym1“ stellt ein solch adäquat kausales Verhalten dar (OLG Hamburg, Urt. 22.12.2010, 5 U 36/09). Denn wie die Klägerinnen substantiiert darlegt haben, dient die streitgegenständliche Internetseite gerade einer Vielzahl von Nutzern dazu, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erwerb der erforderlichen Lizenz im Internet herunterzuladen bzw. für den öffentlichen Download anzubieten.

b)

Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten“), die Voraussetzung für die Nutzung des Internets ist. Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen hat, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, so dass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Beklagten begründen würde (BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).

c)

Nach der Auffassung der Kammer ist die Beklagte zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Beklagte ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten im Ergebnis zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.“ verhindert werden soll, wenn unter diese Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Klägerinnen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) sind.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH 1999, 1326, jeweils m. w. Nachw. d. Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

d)

Nichts anders folgt auch unter Anwendung der Grundsätze des europäischen Rechts. Zwar ist es zutreffend, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rechteinhabern gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ zu ermöglichen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts genutzt wird, wozu grundsätzlich auch die Dienste eines Internetzugangsanbieter zu rechnen sind (EuGH GRUR 2009, 579 LSG / Tele 2). Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf. Eine Störereigenschaft der Beklagten folgt aber auch nicht aus einer richtlinienenkonformen Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es den Gerichten der Mitgliedsstaaten, den Beurteilungsspielraum, den ihm das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NJW 2009, 427, 428; EuGH NJW 1984, 2021 – von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen). Erfordert das nationale Recht jedoch für einen Eingriff in die Rechte Dritter eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, kann diese nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97 UrhG ersetzt werden. Zwar bestehen in den Vorschriften der Störerhaftung der §§ 97 Abs. 1 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB gesetzliche Regelungen, die grundsätzlich auch gegenüber Internetzugangsanbietern rechtliche Unterlassungsansprüche begründen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

3.

Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen sind für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter haftet. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht zur Folge, dass die Beklagte eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten. Mag dies im Einzelfall je nach Stellung und Nähe des Beteiligten zur Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen sein (vgl. hierzu Schricker/Loewnheim/Will, § 97 UrhG Rn. 100 ff.), erscheint eine solche weitgehende Haftung des Internetzugangsanbieters, der lediglich die technische Infrastruktur für den Internetzugang zur Verfügung stellt, nicht gerechtfertigt. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

Hinzu tritt, dass die begehrten Sperren kein taugliches Mittel zur Vorsorge weiterer Rechtsverletzungen darstellen (s. etwa Schnabel MMR 2008, 123, 125). Da die begehrten Maßnahmen nicht so weit gehen können, den Zugang zum Internetanbieter „anonym1“ für sämtliche Inhalte zu sperren, was auch ein zulässiges Angebot und damit Rechtspositionen Dritter betreffen würde, führt bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird im vorliegenden Fall daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten, um dem rechtswidrigen Angebot auf der verfahrensgegenständlichen Internetdomain zu begegnen. Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Sachen LSG/Tele 2 (EuGH GRUR 2009, 579) unangemessen. Denn die Klägerinnen vermögen einen „effektiven rechtlichen Schutz“ durch die Inanspruchnahme der Beklagten gerade nicht zu begründen. Selbst bei entsprechender „großzügiger Auslegung“ der Zumutbarkeitserwägungen der nationalen Vorschriften zur Störerhaftung (so etwa Nordemann/Schaefer Anm. zu Beschl. d. EuGH v. 19.02.2009, GRUR 2009, 583, 584), ist ein Anspruch in Bezug auf die von den Klägerinnen begehrte Unterlassung daher nicht anzuerkennen.

4.

Die Bedingungen für den Hilfsantrag sind nicht eingetreten, so dass hierüber nicht zu entscheiden war.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 150.000,00.

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