Rechtsmissbräuchlicher Abmahnmarathon: 120 Abmahnungen in 19 Tagen

06. September 2011
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Eigener Leitsatz:

Massenhafte Abmahnungen, die lediglich dem Zwecke der Gewinnerzielung und nicht der Sauberkeit des Wettbewerbs dienen, sind rechtsmissbräuchlich.

Kammergericht Berlin

Beschluss vom 22.07.2011

Az.: 5 W 161/11

 

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der     Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 – 52 O 111/11 – wird     zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Wie schon in einem früheren Beschwerdeverfahren des Antragstellers vor dem Senat (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 – 5 W 165/06) kann auch im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 5, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 920 Abs. 3, § 936 ZPO – solange über sie nicht mündlich verhandelt wird – nicht dem Anwaltszwang unterliegt und daher zulässiger Weise durch den Antragsteller persönlich eingelegt worden ist (Anwaltszwang verneinen: OLG Celle NJW-RR 2009, 977; OLG Dresden GRUR 1997, 856; OLG Jena, Beschl. v. 29.05.1996 – 2 W 87/98 [zit. nach Orth, WRP 1997, 702, 703]; OLG Karlsruhe GRUR 1993, 697; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 146; Anwaltszwang bejaht: OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 31).

II.

Denn die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den sein auf unlautere Irreführung gestützter Antrag (wegen der Angabe einer vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Rate in der Immobilienwerbung) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, so dass es auf die – vom Landgericht verneinte – Frage der Begründetheit des Antrags nicht mehr ankommt

III.

Seit vielen Jahren verneint das Kammergericht in zahlreichen Judikaten die Zulässigkeit von Anträgen des Antragstellers nach der genannten Norm, weil er in einer Weise und in einem Ausmaß – kostenpflichtig – massenhaft abmahnt, dass dies auf sein Vorgehen vornehmlich zum Zwecke der Gewinnerzielung zwingend schließen lässt. Statt aller Verfahren seien hier nur erwähnt:

– Beschl. v. 18.08.2006 – 5 W 165/06: Von Dezember 2005 bis Mai 2006 etwa 650 Abmahnungen „zum Thema § 6 TDG“ mit 12.000 € eingenommener „Abmahnkostenerstattungen“

– Beschl. v. 30.10.2007 – 5 W 321/07: Geringer Umfang eigener Tätigkeit, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße zum Teil weit entfernt tätiger Immobilienmakler und Anderer an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung einer „Kostenpauschale“ in Höhe von 150 € und mehr)

– Beschl. v. 15.08.2008 – 5 W 239/08: Seit 2005 ca. 3.000 Abmahnungen, die etwa 60.000 € erbracht haben.

– Beschl. v. 21.11.2008 – 5 W 284/08: Keine Tätigkeit als Bauträger und Anlagenberater in größerem Umfang, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße von Immobilienmaklern und Anderen an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung von Kosten in Höhe von 238 €).

– Beschl. v. 28.06.2011 – 24 W 47/11: Zwischen Anfang Mai 2011 und dem 19. Mai 2011 etwa 120 Abmahnungen alleine betreffend Angebote für Dachgeschosswohnungen in Berlin und in Bezug auf die (auch dort) gerügte Angabe einer monatlichen Rate unter Verschweigen des in die Berechnung der Rate eingestellten Eigenkapitalanteils mit Abmahnpauschalen in Höhe von 150 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der zuletzt angeführte Fall macht es deutlich: Dem Antragsteller geht es nach wie vor, wie auch schon in der Vergangenheit, nicht (vornehmlich oder gar nur) um die Sauberkeit des Wettbewerbs und die Vermeidung eigener Wettbewerbsnachteile, sondern in beträchtlichem Umfang (auch) um die Erzielung von Einnahmen (so zutreffend KG [24. Zs.] a.a.O.), nämlich dort um die Generierung (vermeintlicher) Ansprüche in Höhe von insgesamt immerhin 18.000 € (zzgl. MWSt.) in nur 19 Tagen (120 Abmahnungen à 150 €). Das aber ist rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG und damit unzulässig.

IV.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.

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