1:0 für Apple: Samsung darf seinen „Samsung Galaxy Tab 10.1“ in Deutschland nicht verkaufen
Im Geschmacksmuster-Rechtsstreit unterlag nun der Elektronikhersteller Samsung dem Computer-Riesen Apple. Gegenstand des Rechtsstreits war Samsungs Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ – ein Tablet-PC, dessen Gestaltung dem Apple-Produkt „IPad 2“ verblüffend ähnlich sieht. Dessen charakteristische Gestaltungsmerkmale hatte sich Apple im Wege eines Geschmacksmusters schützen lassen. Das Landgericht Düsseldorf untersagte dem Hersteller Samsung nun die Benutzung, insbesondere auch die Herstellung, das Anbieten und In-den-Verkehr-bringen, sowie die Ein – und Ausfuhr seines „Samsung Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union. Samsung kündigte nun an, in Berufung zu gehen.
Landgericht Düsseldorf
Beschluss vom 09.08.2011
Az.: 14c O 194/11
Tenor:
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29. Juli 2011 Folgendes angeordnet:
I.
Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnnen, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union – jedoch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ausgenommen der Niederlande – Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen
1)
und / oder
2)
zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen – mit Ausnahme der Anlagen ASt 1, ASt 2, ASt 19, ASt 28 und ASt 29 – sowie des Schriftsatzes vom 09.08.2011 beizufügen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.000.000,– Euro festgesetzt.
Düsseldorf, 09. August 2011
14c Zivilkammer