ACTA – das Ende des freien Internets?

21. Februar 2012
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Einführung

ACTA verunsichert und polarisiert. Es wird befürchtet, dass ACTA zu einer Internetzensur, Netzsperren, einem Three-Strike-Modell und zu einer lückenlosen Kontrolle des Internets durch Staat und Private führen wird. Diese Befürchtungen sind im Wesentlichen unbegründet. Zum einen stützen sie sich (teilweise) auf bereits gestrichene Vereinbarungen, die aber keinen unmittelbaren Eingang in die finale Version gefunden haben und zum anderen insbesondere auf den unpräzise formulierten Art. 27 ACTA.

ACTA

ACTA  (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) ist ein multinationales Abkommen – ein völkerrechtlicher Vertrag – zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie. Verhandlungspartner sind die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten (u.a. Deutschland) sowie Australien, Kanada, Japan, Korea, Mexiko, Marokko, Neuseeland, Singapur, Schweiz und die USA.

Die Intention von ACTA ist ein Mindestmaß an Harmonisierung der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten herzustellen, d.h. für Nationen, die ein gleichwertiges oder ein höheres Niveau der Durchsetzung von Rechten aus dem geistigen Eigentum besitzen, wird sich nichts ändern. Schutzvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der einzelnen Schutzrechte sollen hierbei unangetastet bleiben. ACTA ergänzt in diesem Zusammenhang das TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums).

Zugegebenermaßen hat ACTA primär die Interessen der Rechteinhaber im Blick und ist in weiten Teilen sehr unpräzise und schwammig formuliert. Allerdings ist letzteres für völkerrechtliche Verträge nicht unüblich.

Ratifizierung

Völkerrechtliche Verträge müssen zur innerstaatlichen Geltung ratifiziert werden, d.h. der Bundestag und der Bundespräsident müssen zustimmen.

Es besteht die Besonderheit, dass ACTA sowohl durch die EU als auch durch ihre Mitgliedstaaten angenommen und ratifiziert werden muss, da es sich um ein sogenanntes geteiltes Abkommen handelt. Es besteht nämlich eine geteilte Zuständigkeit zwischen der EU (geistiges Eigentum) und ihren Mitgliedsstaaten (Strafrecht).

Der Ratifizierungsprozess ist aktuell in Deutschland auf Eis gelegt, da die Weisung zur Signierung von ACTA zurückgezogen wurde. Das bedeutet, dass zunächst ACTA nicht dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt und der Bundespräsident das Abkommen nicht bestätigen wird. Damit ist ACTA weder für die Bundesrepublik Deutschland noch für unsere Bürger verbindlich. Unsere Justizministerin möchte hierzu zunächst die Ansicht der EU abwarten.

Es ist davon auszugehen, dass nach Abebben der Protestwelle gegen ACTA und nach einer etwaigen positiven Stellungnahme des Europäischen Parlaments, der Ratifizierungsprozess in Deutschland fortgesetzt wird.

Fraglich ist aber, ob hierdurch ein Inkrafttreten von ACTA verhindert wird. ACTA muss bis Mai 2013 von mindestens sechs Verhandlungsparteien ratifiziert werden, um in Kraft zu treten. Nach einer gemeinsamen Pressemitteilung der beteiligten Nationen, unterzeichneten Australien, Kanada, Japan, Korea, Marokko, Neuseeland und Singapur das Abkommen. Die EU berichtet in diesem Zusammenhang, dass bereits die EU und 22 Mitgliedsstaaten ACTA unterzeichneten, aber wohl noch nicht ratifizierten.

Bedürfnis für grenzüberschreitende Regelungen

Es besteht ein erhöhtes, grenzüberschreitendes Regelungsbedürfnis, da das geistige Eigentum besonders schutzbedürftig und auch besonders werthaltig ist und im Internet ein immaterielles Gut sehr schnell und einfach grenzüberschreitend verletzt werden kann.

Im Gegensatz zum Eigentum kann ein immaterielles Gut, wie ein Urheberrecht oder eine Marke, sobald es veröffentlicht ist, von jeder Person ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt und verwertet werden. Eine Verletzung des geistigen Eigentums setzt keinen physischen Eingriff voraus, wie beim Eigentum.

Nicht umsonst hat die EU mehrfach klargestellt, dass der Erfolg des Binnenmarktes wesentlich vom Schutz des geistigen Eigentums abhängt. Das geistige Eigentum ist die Triebfeder für Innovation und das kreative Schaffen. Mark Getty nennt es deshalb zutreffend „das Öl des 21. Jahrhunderts“.

Dies führte nicht nur in jüngster Zeit zu einer Vielzahl an europäischen Regelungen. Exemplarisch sei die sogenannte Enforcement-Richtlinie genannt.

Einfluss auf das deutsche Recht

ACTA wird in Deutschland, soweit das aktuell eingeschätzt werden kann, zu keinen wesentlichen Rechtsänderungen führen. Änderungen würden sich nur dann ergeben, wenn das deutsche Recht das Mindestmaß für die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten nach ACTA nicht erfüllen würde. Im Detail geht ACTA über das europäische Recht hinaus. Allerdings nicht im spürbaren Ausmaß über das deutsche Recht.

Aus Sicht von ACTA hat das deutsche Recht, auf den ersten Blick, keinen Nachholbedarf für wirksame strafrechtliche und zivilrechtliche „Durchsetzungsmaßnahmen“ im digitalen Umfeld (Art. 27 ACTA). Exemplarisch seien die Unterlassungs, Auskunft- und Schadensersatzansprüche sowie die Straftatbestände des Urheberrechtes genannt (§§ 97 ff., 106 ff. UrhG). Im Übrigen kennt das deutsche Recht bereits einen Auskunftsanspruch gegen den Provider (§ 101 UrhG) und Normen gegen die Umgehung eines technischen Kopierschutzes (§§ 95 a ff. UrhG).

Durchsetzung im digitalen Umfeld, Art. 27 ACTA

Allerdings regen die äußerst unpräzise und schwammige Formulierungen von ACTA, wie sie für völkerrechtliche Verträge nicht unüblich sind, die Fantasie an und erlauben unterschiedliche Interpretations- und Auslegungsvarianten.

Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit der Fußnote und Abs. 3 (Hervorhebungen durch den Verfasser) ACTA.

(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden*.

*Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.

(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.

Mit viel Fantasie und „bösem“ Willen könnte dies als Anregung verstanden werden, die beschränkte Haftung eines Internetdiensteanbieter derart zu regeln, dass er verpflichtet wird, den  Datenverkehr seiner User lückenlos zu überwachen und ggf. Netzsperren zu veranlassen, insoweit er nicht selbst haften möchten. Allerdings findet sich für diese Auslegungsvariante keine Stütze im Vertragstext. Es wird eben kein bestimmtes Durchsetzungsverfahren zwingend vorgegeben und den Vertragsparteien ein großer Gestaltungs- und Ermessensspielraum bei der Umsetzung belassen.

Wenn ACTA allerdings das halten kann, was es verspricht, dürfen deutsche Unternehmen darauf hoffen, ihr geistiges Eigentum in den Ländern, in denen das Schutzniveau durch ACTA angehoben wird, besser durchzusetzen. Ob ihnen ACTA hierbei tatsächlich helfen wird, bleibt aber abzuwarten.

Intransparent und undemokratisch

Tschechien, Slowakei, Lettland, Slowenien und  Deutschland haben den nationalen Ratifizierungsprozess, aufgrund der massiven Proteste gegen ACTA, ausgesetzt. Ein häufiger Vorwurf ist, dass die Verhandlungen über ACTA intransparent und undemokratisch seien.

Allerdings geht aus der Drucksache 17/186 der Bundesregierung hervor, dass sie als Beobachter an den Verhandlungen teilnahm, informiert wurde und Einfluss auf die EU-Kommission nehmen konnte. Das deckt sich mit „Memo on transparency during the ACTA negotiations“ der EU. Außerdem bedarf ACTA der Zustimmung durch das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten. Ferner hat sich in der aktuellen Debatte gezeigt, dass gesellschaftliche Gruppen Einfluss auf ihre Parlamente nehmen konnten.

Ursachen

Die tieferen Gründe sind wohl eher darin zu sehen, dass ACTA zum Anlass genommen wird, das aktuelle System des geistigen Eigentums in Frage zu stellen. Die in der Vergangenheit stetig verbesserte Durchsetzung von Rechten aus dem geistigen Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, wird als Bedrohung für Wissenschaft und Kultur wahrgenommen. Besonders hitzig werden die Diskussionen um Generika geführt. Es wird befürchtet, dass ACTA diese Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Rechteinhaber zementiert.

Diese Debatte ist sicher begrüßenswert und lange überfällig. Jedoch sollte sie auf wahrer Tatsachengrundlage geführt werden. Jedenfalls in Deutschland wird ACTA das aktuelle System der Immaterialgüterrechte nicht „zementieren“. Zum einen erfüllt das deutsche Recht im Wesentlichen die von ACTA aufgestellten Mindestanforderungen und zum anderen ist es für die Verhandlungspartner möglich, von ACTA zurückzutreten (Art. 41 ACTA). 

Fazit

ACTA bedeutet nicht das Ende des freien Internets. Vielmehr hat der europäische und deutsche Gesetzgeber viele Regelungen, die ACTA als Mindestanforderungen vorgibt, bereits erfüllt. Allerdings bleibt die spannende Frage, ob ACTA das in Europa und Deutschland hohe Schutzniveau für geistiges Eigentum, in Länder mit einem geringeren Schutzniveau „exportieren“ kann.

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