Kommentar

BGH zum Rückforderungsanspruch bei abhanden gekommener Domain

22. Februar 2012
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Urteil des BGH vom 18.01.2012, Az.: I ZR 187/10

Kaum ein Schreckensszenario dürfte für einen Domaininhaber größer sein, als die Situation einen fremden Dritten als Domaininhaber in den Whois-Daten seiner Domain vorzufinden.

In der Praxis kommt es bedauerlicherweise immer wieder vor, dass einem Domaininhaber Domains abhandenkommen. Dies kann bei einem Transfer der Domain von einem Provider zu einem anderen Provider passieren oder wenn versäumt wird, die Domainregistrierung zu verlängern. Seltener wird schlicht die Zustimmung zum Inhaberwechsel gefälscht.

Der rechtmäßige Inhaber hat verständlicherweise ein berechtigtes Interesse daran seine Domain von dem neuen „Inhaber“ zurück zu fordern. Ob und wie die Domain zurück gefordert werden kann, ist rechtlich und tatsächlich höchst kompliziert. Daher ist es zu begrüßen, dass der BGH nach einem guten Jahrzehnt Domain-Rechtsprechung nunmehr erstmals hierzu Stellung genommen hat und dem berechtigten Domaininhaber einen Anspruch auf Herausgabe der Domain, unter bestimmten Voraussetzungen zubilligt.

Der berechtigte Domaininhaber kann seine Domain heraus verlangen, wenn die Registrierung eines Domainnamens ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt oder wenn die Domain „Etwas“ im Sinne der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) darstellt.

Sachverhalt

Das Unternehmen NetzWerkStadt ließ im Jahre 1996 den Domainnamen gewinn.de bei der DENIC für sich registrieren. Bei einer WHOIS-Abfrage wurde bis zum 2. Juni 2005 NetzWerkStadt als Inhaber des Domainnamens mit dem Namen gewinn.de genannt. Nach diesem Zeitpunkt wechselten die Angaben über den Domaininhaber, NetzWerkStadt wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der Domain-Handelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domainnamen gewinn.de. Am 15. Februar 2006 wurde die Beklagte als Domaininhaberin in der WHOIS-Datenbank als Inhaberin der streitgegenständlichen Domain registriert.

Der Kläger behauptet, er sei nach wie vor Vertragspartner der DENIC. Der Registrierungsvertrag sei von keiner Seite gekündigt worden.

Daher verlangt der Kläger von der Beklagten in die Änderung der WHOIS-Datenbank der DENIC dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (admin-c) der Domain gewinn.de der Kläger eingetragen wird. Das gleiche Ziel verfolgt der Kläger gegen die DENIC selbst.

Die Rechtslage

Registrierung des Domainnamens als „sonstiges Recht“

Die Registrierung eines Domainnamens ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Domain als ein dem Eigentum ähnliches Recht (absolutes Recht) einzuordnen ist. Absolute Rechte besitzen eine sogenannte Zuweisungs- und Ausschließungsfunktion oder eine positive und negative Komponente. Das Paradebeispiel eines absoluten Rechts ist das Eigentum (§ 903 BGB):

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren [Zuweisungsfunktion bzw. positive Komponente] und andere von jeder Einwirkung ausschließen  [Ausschließungsfunktion bzw. negative Komponente]. […]

Aber auch Immaterialgüterrechte, wie ein Marken- oder Urheberrecht, sind absolute Rechte.

Einige Gerichte bejahten diese Voraussetzungen (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006, 6 U 163/05; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009, 34 0 16/09), entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24.04. 2008, I ZR 159/05; BGH, Urteil vom 14.05.2009, I ZR 231/06). Auch die 1. Instanz – LG Potsdam, Urteil vom 07.12.2009, 8 O 458/08 – ordnete eine Domain als absolutes Recht ein.

Daher beschäftigte sich der BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 187/10 nochmals mit der Frage, ob die Registrierung eines Domainnamens, ein dem Eigentum ähnliches Recht ist und verneinte dies – nicht überraschend – mit gewohnter Begründung. Gleichzeitig eröffnete der BGH jedoch die Möglichkeit eines möglichen Rückübertragungsanspruchs im Rahmen der sogenannten Eingriffskondiktion.

Durch die Registrierung eines Domainnamens erwerbe der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründe allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen sei wie das Eigentum an einer Sache. Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordere dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition. Bei einem Domainnamen handele es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben werde, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht.

Registrierung des Domainnamens als „Etwas“ im Sinne der Eingriffskondiktion

Die Eingriffskondiktion ist ein Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung, d.h. wenn jemand „Etwas“ (auf Kosten eines anderen) ohne (Rechts)Grund erlangt, muss er dieses „Etwas“ wieder zurück geben.

Zur Veranschaulichung mag das Beispiel der unrichtigen Eintragung im Grundbuch dienen. Derjenige der zu Unrecht in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wurde, erlangt eine sogenannten „Buchposition“, d.h. der zu Unrecht eingetragene kann über das Grundstück aufgrund eines Rechtsscheins verfügen. In diesen Fällen kann der wahre Eigentümer von dem zu Unrecht in das Grundbuch eingetragene, die Einwilligung in die (Wieder)Eintragung verlangen.

Gemäß dem BGH stellt, entgegen der 2. Instanz – OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.10, 3 U 164/09 – eine Domain ein „Etwas“ im Sinne der Eingriffskondiktion dar.

Als erlangtes „Etwas“ im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch.

Das OLG Brandenburg verneinte dies, da es darauf abstellt, dass die Eintragung der Beklagte in die WHOIS-Datenbank der DENIC, keinen Rechtsverlust für den Kläger bedeutet. Die Eintragungen in die WHOIS-Datenbank der DENIC genössen weder öffentlichen Glauben noch ermöglichten sie sonst einen gutgläubigen Erwerb von Rechten an einer Internet-Domain.

Der BGH folgte dem nicht und stellte klar, dass der Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ nicht jede Bedeutung und Wirkung abgesprochen werden könne. Die Eintragung habe zumindest eine deklaratorische Wirkung für die Frage, wer nach außen als Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens und damit als Inhaber des Domainnamens angesehen werde. Ein am Erwerb eines Domainnamens Interessierter würde einem Erwerbsgeschäft mit demjenigen, der nicht als Domaininhaber bei einer „WHOIS-Abfrage“ genannt wird, skeptisch, wenn nicht ablehnend gegenüberstehen. Ungeachtet der materiellen Berechtigung sei es daher wahrscheinlich, dass die Namensangabe bei der „WHOIS-Abfrage“ maßgebliche Bedeutung für die Verwertbarkeit eines Domainnamens habe. Unter diesen Umständen bestehe ein berechtigtes Interesse des materiell Berechtigten an der Berichtigung der Eintragung, wenn die Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimme.

Die Eintragung in der WHOIS-Datenbank der DENIC habe nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie sei vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die WHOIS-Datenbank verleihe diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gebe ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirke dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindere.

Fazit

Der BGH hat den Fall an das OLG Brandenburg zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, wie es zu einer Umschreibung in der WHOIS-Datenbank gekommen ist. Denn ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger nicht mittels einer an sie gerichteten vertraglichen Leistung erfolgt ist. Ist der Inhaberwechsel durch einen Datenbankfehler zustande gekommen, dürfte der Bereicherungsanspruch gegeben sein und der Anspruch des Klägers auf Umschreibung gegeben sein. Ebenso dürfte sich der Kläger durchsetzen, falls sich herausstellt, dass die Inhaberwechsel-Daten gefälscht wurden. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Domain letztlich – durch welche Gründe auch immer – beim Transfer der Domain verloren gegangen ist, dürften die Chancen des Klägers schlecht stehen.

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