Kommentar

Admin-C haftet bei vielfacher Domain-Registrierung nicht ohne weiteres als Störer für Rechtsverletzungen von Dritten

20. Februar 2013
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Wird bei der DENIC eG, der deutschen Vergabestelle für .de Domains, eine Internet-Domain angemeldet, ist bei der Registrierung neben dem Domain-Inhaber zwingend ein sog. Admin-C als administrativer Ansprechpartner anzugeben. Dieser hat gegenüber der DENIC die Stellung eines Bevollmächtigten mit der Berechtigung, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich regeln zu können. So hat er u.a. auch das Recht zum Löschen einer bestimmten Domain, ohne dass die Notwendigkeit besteht, die Zustimmung des Domaininhabers hierzu einzuholen.

Möchte nun beispielsweise ein ausländisches Unternehmen eine .de-Domain in Deutschland registrieren, ist dieses entsprechend den Richtlinien der DENIC verpflichtet, einen Admin-C mit Sitz in Deutschland anzugeben. Dem Admin-C kommt nämlich insoweit die Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Zusammenhang in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Umständen der Admin-C für Rechtsverletzungen haftet, die im Zusammenhang mit der Neuregistrierung einer Vielzahl von Domain stehen.

Was ist passiert?

Die DLG Corp. aus Florida/USA ließ binnen kürzester Zeit eine Vielzahl an sog. Kurz-Domains, die aus .de-Domains mit jeweils einem oder zwei Buchstaben oder Domains aus drei Buchstaben, die einem Kfz-Kennzeichen entsprachen, registrieren. Diese Möglichkeit der Registrierung bestand bis Ende Oktober 2009 nicht, da sich die DENIC erst dann zu einer Freigabe dieser Domainnamen bereit erklärte.

Um diese Domains registrieren zu können, kontaktierte sie eine Person, die sich bereit erklärte, .de-Domains zu registrieren und sich auch als administrativer Ansprechpartner (sog. Admin-C) der selbigen eintragen zu lassen. Auf diese Weise wurde unter anderem die Domain www.dlg.de registriert und die Person als Admin-C eingetragen.

Kurze Zeit nach Registrierung der Domain wurde ein Verein, welcher Inhaber der deutschen Marken- und Namensrechte an „DLG“ war und seit 2008 auch unter dem Kürzel „DLG“ im Vereinsregister eingetragen war, auf die Registrierung der Domain aufmerksam.

Daraufhin nahm der deutsche Markeninhaber den Admin-C als Störer zunächst außergerichtlich, anschließend gerichtlich auf Bewilligung der Löschung der Registrierung der streitigen Domain gegenüber der DENIC in Anspruch. Daneben verlangte er Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten. Der Kläger war dabei der Ansicht, dass der Admin-C allein aufgrund seiner Stellung zur Bewilligung der Löschung und der Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet sei.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem die Vorinstanzen des LG und des OLG Stuttgart dem Kläger weitestgehend Recht gaben, legte der beklagte Admin-C Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hob daraufhin in seiner Entscheidung von Mitte Dezember 2012 (Urteil vom 13.12.2012 – Az.: I ZR 150/11) die Vorinstanzen auf und stellt klar, dass die Stellung als Admin-C nicht ausreicht, um ihn als Störer bei Verletzung von Rechten Dritter haftbar machen zu können.

Eine Löschungspflicht trifft den Admin-C als Störer nur dann, wenn ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft, zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Eine solche Pflicht kann sich jedoch nicht allein aus der Stellung des Admin-C ergeben. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossen Domainvertrag, wonach sich sein Aufgabenbereich insbesondere auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrags beschränkt.

Gefahrerhöhende Umstände, welche eine Prüfungspflicht des Admin-C – entsprechend der „Basler Haar-Kosmetik“-Entscheidung (Urteil vom 09.11.2011 – Az.: I ZR 150/09 – „Basler Haar-Kosmetik“) – auslösen können, konnten die  Karlsruher Richter vorliegend nicht feststellen. Insbesondere ergaben sich solche Umstände im vorliegenden Fall nicht daraus, dass die Domaininhaberin freiwerdende Domains in einem automatisierten Verfahren ermittelte und anschließend anmeldete, ohne zu prüfen, ob die von ihr registrierten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzen. Vielmehr registrierte die Domaininhaberin ein- bis dreistellige Domains, die zum Zeitpunkt der Registrierung erstmals zur Registrierung freigegeben wurden.

Anders als das Berufungsgericht geht der BGH dabei davon aus, dass allein die abstrakte Gefahr von Rechtsverletzungen durch die Registrierung einer Vielzahl von freien Domains keine Störerhaftung begründen kann. Vielmehr ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst dann von einer Haftung des Admin-C auszugehen, wenn „besondere gefahrerhöhende Umstände“ vorliegen. Der BGH fordert in diesem Zusammenhang solche Umstände, die ersichtlich machen, dass der Anmelder bei der Domain-Registrierung keine mögliche Kollision mit bestehenden Namensrechten geprüft hat. Ob derartige Umstände im konkreten Fall tatsächlich vorlagen, die entsprechende Prüfpflichten beim Admin-C hätten auslösen müssen, hat der BGH nicht entschieden, sondern insoweit die Sache zur Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist auf einer Linie mit der erst Ende 2011 ergangenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 09.11.2011 – Az.: I ZR 150/09- „Basler Haar-Kosmetik“), in welcher der BGH bereits erste Maßstäbe für die Haftung des Admin-C als Störer gesetzt hatte. Hier nahm der BGH allein durch die Registrierung einer Vielzahl von frei werdenden Domains gefahrerhöhende Umstände an, die entsprechende Prüfungspflichten auf Seiten des Admin-C  begründen. Im vorliegenden Fall hingegen kam es zur Registrierung von erstmals zur Verfügung stehenden und damit registrierbaren Domainnamen, bei denen sich allein aus der Vielzahl der registrierten Domainnamen noch keine Prüfungspflicht ergibt, sondern zusätzlich „besondere gefahrerhöhende Umstände“ erforderlich sind.

Praxistipp: Rechteinhaber können sich bei Registrierung von Domains, welche ihre Marken- und Namensrechte verletzen, dadurch behelfen, dass sie den Admin-C von der Rechtsverletzung in Kenntnis setzen. Der Admin-C ist spätestens dann zur Prüfung und anschließend auch zur Löschung verpflichtet, wenn er einer Haftung als Störer aus dem Weg gehen möchte.

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