Apple vs. Samsung

27. Juli 2012
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Eigener Leitsatz:

Für die beiden Verfahren von Apple gegen Samsung wird am 24.07.2012 ein Urteil erwartet.

Dem ersten Verfahren liegen Streitigkeiten über das „Galaxy Tab 10.1“ und das „Galaxy Tab 8.9“ zu Grunde. Beide Geräte dürfen in Deutschland nicht mehr vertrieben werden. Daraufhin veränderte Samsung das Design des „Galaxy Tab 10.1“ und vertreibt das Nachfolgeprodukt nun unter dem Namen „Galaxy 10.1 N“. Auch dagegen ging Apple vor, konnte aber keinen  Vertriebsstopp erreichen. Im zweiten Verfahren wird über ein europaweites Vertriebsverbot des  „Galaxy Tab 7.7“ entschieden.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Pressemitteilung Nr. 23/2012 vom 06.07.2012

Az.: I-20 U 35/12 und I-20 W 141/11

In zwei Verfahren der Firma Apple Inc., Cupertino, Kalifornien/USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, um das „Galaxy Tab 10.1 N“ und gegen die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, um das „Galaxy Tab 7.7“ wird der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts voraussichtlich am 24.07.2012 ein Urteil verkünden.

Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1“ und des „Galaxy Tab 8.9“ hatte der 20. Zivilsenat am 31.01.2012 entschieden, dass Samsung die beiden Geräte nicht in Deutschland vertreiben darf (vgl. die Pressemitteilung Nr. 3/2012 vom 31.01.2012).

Samsung hatte in der Folge das Design des „Galaxy Tab 10.1“ verändert. Apple Inc. wehrt sich seither gegen den Vertrieb des Nachfolgeprodukts, das „Galaxy 10.1 N“, und meint, Samsung verletze das Apple Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ahme auch mit der N-Version das „iPad“ unerlaubt nach. Samsung ist dagegen der Auffassung, dass nach der Designänderung weder eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch eine unlautere Nachahmung des „iPad“ vorliege. Das Landgericht Düsseldorf hat am 09.02.2012 in diesem Eilverfahren entschieden, dass der Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ nicht verboten sei.

Außerdem wird vor dem Senat in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage verhandelt, ob das – bislang nicht veränderte – „Galaxy Tab 7.7“ europaweit vertrieben werden darf. Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ hatte das Landgericht Düsseldorf der deutschen Tochter am 24.10.2011 den europaweiten Vertrieb verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter hatte das Landgericht ein europaweites Verbot abgelehnt, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei. Apple Inc. habe – was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre –  nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter als Niederlassung der Muttergesellschaft handele.

Da noch ergänzende Schriftsätze eingegangen sind, ist der ursprünglich am 10.07.2012 vorgesehene Verkündungstermin auf den 24.07.2012, 9.00 Uhr, Saal A224, verlegt worden.

„Galaxy Tab 10.1 N“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 35/12, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 292/11

„Galaxy Tab 7.7“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 W 141/11, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 255/11

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