„Sachs“ und „SACHS“ bei Fahrzeugteilen verwechslungsfähig

03. September 2026
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Beschluss des Bundespatentgerichts vom 7. August 2026, Az.: 28 W (pat) 36/22

Zwischen den Wortmarken „Sachs“ und „SACHS“ besteht bei mehreren Waren und Dienstleistungen aus dem Fahrzeug- und Zweiradbereich Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht sah die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marken unter anderem für Elektromotoren für Fahrräder sowie für Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge als glaubhaft gemacht an. Wegen der Zeichenidentität und der teilweise identischen oder zumindest ähnlichen Waren und Dienstleistungen ordnete das Gericht die Löschung der jüngeren Marke für zahlreiche Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klasse 37 an. Eine doppelt entrichtete Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 7. August 2026

Az.: 28 W (pat) 36/22

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 010 458

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin Kriener und die Richterin kraft Auftrags Dr. Canaris

beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 vom 28. September 2020 und vom 3. März 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 012 358 248 wird die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2016 010 458 für die Waren der Klasse 12 „Fahrräder; motorisierte Fahrräder; Elektrofahrräder; Roller [Fahrzeuge]; elektrisch betriebene Roller; Teile und Zubehör von Fahrrädern; Teile und Zubehör von Elektrofahrrädern; Teile und Zubehör von Rollern“ und für die Dienstleistungen der Klasse 37 „Reparatur oder Wartung von Fahrrädern“ angeordnet. Soweit in diesem Umfang der Widerspruch aus der Marke DE 396 48 667 durch den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 zurückgewiesen wurde, ist die Beschwerde derzeit gegenstandslos.Wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 48 667 wird die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2016 010 458 für die Waren der Klasse 12 „Motorräder; Teile und Zubehör von Motorrädern“ und die Dienstleistungen der Klasse 37 „Reparatur und Wartung von Motorrädern; Wartung und Reparatur von Fahrzeugen“ angeordnet. Soweit in diesem Umfang der Widerspruch aus der Unionsmarke 012 358 248 durch den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 zurückgewiesen wurde, ist die Beschwerde derzeit gegenstandslos.
  2. Die Rückzahlung der doppelt entrichteten Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die am 11. April 2016 durch den Rechtsvorgänger des nunmehrigen Markeninhabers angemeldete Wortmarke

Sachs

ist am 18. Oktober 2016 unter der Nummer 30 2016 010 458 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 12:

Motorräder; Fahrräder; motorisierte Fahrräder; Elektrofahrräder; Roller [Fahrzeuge]; elektrisch betriebene Roller; Teile und Zubehör von Fahrrädern; Teile und Zubehör von Motorrädern; Teile und Zubehör von Elektrofahrrädern; Teile und Zubehör von Rollern;

Klasse 35:

Geschäftsführung; Werbung; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensorganisation

Klasse 37:

Reparatur oder Wartung von Fahrrädern; Reparatur und Wartung von Motorrädern; Wartung und Reparatur von Fahrzeugen

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung der am 18. November 2016 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende beschränkt auf die Löschung der Waren der Klassen 12 und die Dienstleistungen der Klasse 37 am 1. Februar 2017 Widerspruch erhoben.

Sie stützt den Widerspruch zum einen auf ihre am 19. November 2013 angemeldete und unter der Registernummer 012 358 248 seit dem 18. April 2014 eingetragene Unionswortmarke (Widerspruchsmarke 1)

SACHS

eingetragen für die Waren der

Klasse 12:

Elektrofahrzeuge, Elektromotoren für Landfahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Elektroantrieb, Fahrradketten, Fahrradmotoren, Fahrradnaben, Kurbeln für Fahrräder, Mopeds, Zahnradübersetzungen für Fahrräder, Zweiradmotoren

sowie weiter auf ihre seit dem 2. Januar 1997 unter der Registernummer 396 48 667 eingetragene Wortmarke (Widerspruchsmarke 2)

SACHS

mit Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 37:

Kraftfahrzeuge, Motorräder und Fahrräder sowie Teile von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Fahrrädern, insbesondere Motoren, Getriebe, Kupplungen, Wandler, hydraulische Antriebs- und hydraulische Stellgeräte für Teile und Aggregate von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Fahrrädern; Hybridantriebe für Kraftfahrzeuge, im wesentlichen gebildet von miteinander in Wechselwirkung stehenden Verbrennungsmotoren und Elektromotoren sowie von Kraftübertragungselementen, gegebenenfalls mit angeschlossenen Energiespeichern und/oder Generatoren; Hydraulikaggregate für Kraftfahrzeuge als stoßdämpfende und/oder stabilisierende Elemente für Fahrwerke und Fahrwerksaufbauten von Kraftfahrzeugen; Stoßdämpfer, Radaufhängungen, Federungssysteme als Fahrwerkteile; hydraulisch und/oder mechanisch und/oder elektrisch gesteuerte Betätigungsgeräte für Teile von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Fahrrädern, insbesondere für Bremsen, Kupplungen und Schaltgetriebe; Bremsgeräte; Naben für Motorräder und Fahrräder, insbesondere Fahrradnaben mit eingebauten Schaltgetrieben; Kettenschaltungen für Fahrräder; Teile sämtlicher vorstehend genannter Waren, auch Dekor-Klebesets; Bekleidungsstücke, auch Badebekleidungsstücke und Sportdresses, Kopfbedeckungen und Schuhwaren; Accessoires, nämlich Halstücher, Schals und Krawatten; Reparatur, Instandhaltung und Wiederaufarbeitung von Fahrzeugteilen.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 hat der Inhaber der angegriffenen Marke im Hinblick auf die Unionswiderspruchsmarke (Widerspruchsmarke 1) vorgetragen, es handele sich um eine Wiederholungsanmeldung, und für beide Widerspruchsmarken die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und diese mit Schriftsatz vom 24. April 2019 insbesondere in Bezug auf die Unionswiderspruchsmarke wiederholt. Daraufhin hat die Widersprechende verschiedene Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht, unter anderem eine eidesstattliche Versicherung des Leiters der Markenabteilung der Widersprechenden vom 16. Mai 2019 (Anlage 19) sowie u. a. Presseinformationen, Informationsbroschüren, Zeitungsartikel und Auszüge aus Produktkatalogen.

Mit Beschlüssen vom 28. September 2020 und vom 3. März 2022, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 12 die Gefahr von Verwechslungen verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Widersprechende auf die zulässigerweise bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarken eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, insbesondere fehlten Angaben zum Benutzungsumfang. Auch die im Erinnerungsverfahren eingereichten weiteren Unterlagen enthielten keine Angaben zu den konkreten Umsätzen in Bezug auf die jeweils vertriebenen Produkte sowie zu den jeweiligen Stückzahlen. Zwar könne eine rechtserhaltende Benutzung unter Umständen auch bei einem geringen Benutzungsumfang erfüllt sein, denn dieser weise nicht zwangsläufig auf einen fehlenden Benutzungswillen eines Markeninhabers hin, sondern könne auch auf fehlendem wirtschaftlichen Erfolg des vertriebenen Produktes beruhen. Soweit die Widersprechende aber geltend mache, von einer ernsthaften Benutzung sei schon deswegen auszugehen, weil sie erhebliche Investitionen in die Produktentwicklung, Fertigung und Werbung getätigt habe, sei festzuhalten, dass derartigen Investitionen keine Relevanz für die Benutzung eines Widerspruchszeichens als Marke für die jeweils beanspruchten Produkte zukomme. Die Widersprechende habe zudem keine Angaben zu den getätigten Investitionen gemacht. Ebenso wenig eigneten sich die in der eidesstattlichen Versicherung des Leiters der Markenabteilung vom 16. Mai 2019 gemachten Ausführungen zu einer Glaubhaftmachung des Umfangs der Benutzung der Widerspruchsmarken. Unabhängig von der Frage, ob die Verwendung der Widerspruchsmarke für die Waren „Antriebe“ und „Bremsanlagen“ auch eine ernsthafte Benutzung für die Widerspruchswaren „Elektrofahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Elektroantrieb, Fahrradketten, Fahrradnaben, Kurbeln für Fahrräder, Mopeds, Zahnradübersetzungen für Fahrräder“ darstellen könne, reiche ein zweimaliger Messeauftritt mit der Widerspruchsmarke 1 nicht als Beleg einer rechtserhaltenden Benutzung (vgl. dazu Ziffer 5 der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Mai 2029). Zudem zeigten einige der im Erinnerungsverfahren eingereichten Anlagen nicht die Widerspruchsmarke SACHS, sondern das Wort-/Bildzeichen

[Abbildung]

oder die Bezeichnung SACHS RS.

Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Sie hat im Beschwerdeverfahren, insbesondere mit der Beschwerdebegründung und mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2023 und vom 20. März 2026, weitere umfangreiche Benutzungsunterlagen eingereicht und zwar unter anderem für die Jahre 2012 bis 2025 Rechnungen für Kupplungen, Stoßdämpfer (Anlagen GL 6, BF 3; BF 5), Warenkataloge für Kupplungen (Anlagen GL 2 bis 5, Anlage 1 zur eidesstattlichen Versicherung GL 31, Anlage BF 2) und Stoßdämpfer (Anlage BF 4), Werbeunterlagen für Messen und Events (Anlagen GL 16 bis GL 19), Abbildungen der Internetseiten von Fahrradteileanbietern wie Yamaha, Bosch, ATU und Elektromobilität (Anlagen GL 21 bis GL 27) sowie Rechnungen aus den Jahren 2022 bis 2025 für Elektromotoren (eingereicht als Anlage BF 1) und eidesstattliche Versicherungen von Herrn W…, Leiter Aftermarket Deutschland/Schweiz der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2022 (Anlage GL 1) sowie vom 21. Juni 2023 (Anlage GL 28), von Herrn S…, Geschäftsführer der Z… GmbH, vom 29. Juli 2022 (Anlage GL 12), vom 26. Juni 2023 (Anlage GL 29) sowie vom 19. März 2026 (Anlage GL 31) und von Herrn G…, Head of Controlling D/CH Aftermarket der Beschwerdeführerin vom 9. März 2026 (Anlage GL 30).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ausgehend von diesen Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 für den Vertrieb von „Elektromotoren für Fahrräder“ seit dem Jahr 2019 anzuerkennen sei. Die Widersprechende vertreibe seit dem Jahr 2019 den in den eidesstattlichen Versicherungen von Herrn M… S… (Anlagen GL 12 und GL 31) abgebildeten Elektromotor. Die Marke sei dabei von Dezember 2019 bis August 2020 an dem Motor selbst angebracht gewesen, in der EU seien 664 Stück vertrieben worden. Der Vertrieb sei unter Bezeichnungen wie SACHS RS 845, SACHS RS 925 und SACHS CT 725 erfolgt, wobei es sich bei SACHS um die Produktmarke und bei den Zusätzen wie beispielsweise RS 845 um Modellbezeichnungen handele. Die Marke werde seit dem Jahr 2019 in Bedienungsanleitungen (Anlage GL 13) benutzt sowie auf den Rechnungen (Beispielrechnungen Anlagenkonvolute GL 14). Eine Verwendung des Zeichens erfolge seit September 2021 auf dem Händlerportal, über welches die Motoren bezogen werden könnten (Darstellung Anlage GL 12 S. 4, 5) sowie in den Werbeunterlagen, insbesondere den Flyern, auf Messen und zahlreichen Events (z.B. Eurobike 2018 in Friedrichshafen, ZEG Test Days 2018 auf Mallorca, Eurobike 2019 und 2021 in Friedrichshafen). Der jeweilige Zusatz „RS“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Fahrradsektor als Hinweis auf eine sportliche Modellbezeichnung des damit versehenen Produkts verstanden (Anlage GL 20). In der eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 2026, in der u. a. Absatz- und Verkaufszahlen für die Jahre 2023 bis 2025 genannt werden, trägt die Widersprechende hinsichtlich der konkreten Verwendung bzw. der Verbindung der Marke mit den Produkten vor, dass jedem Motor ein Aufkleber beigelegt werde, auf dem die Marke „SACHS RS“ abgebildet sei und welcher dann von dem Fahrradhersteller oder -händler auf dem Motor angebracht werde (beispielhafte Wiedergabe auf Seite 2 der eidesstattlichen Versicherung Anlage GL 31).

Zum Umfang der Benutzung gibt die Widersprechende an, dass „… mit dem Verkauf von Elektromotoren unter der Marke „SACHS“ …“ in den Jahren 2021 326 Stück in Deutschland / 1.502 Stück in der EU („exkl. DE“) mit Umsätzen von Euro … / … (EU) (Anlage GL 12) und 2022 1.140 Stück in Deutschland / 1.575 Stück in der EU mit Umsätzen von Euro … / … (EU) (Anlage GL 19) vertrieben worden seien. Weiter seien in 2023 mehr als 250 Stück in Deutschland und mehr als 700 Stück in der EU abgesetzt und mehr als Euro … Umsatz in Deutschland / Euro … in der EU erzielt worden, in 2024 mehr als 150 Stück in Deutschland und mehr als 2.600 Stück in EU abgesetzt und mehr als Euro … Umsatz in Deutschland / Euro … in der EU generiert worden sowie in 2025 mehr als 180 Stück in Deutschland und mehr als 200 Stück in der EU abgesetzt und mehr als Euro … Euro Umsatz in Deutschland / Euro … in der EU (jeweils ohne Deutschland) erzielt worden (vgl. Anlage GL 31 = eidesstattliche Versicherung vom 19. März 2026 von Herrn S…). Die Benutzung sei mit Zustimmung der Widersprechenden durch das 2018 gegründete Unternehmen Z… GmbH erfolgt, das bis zum 16. August 2021 als Z1… Sachs … GmbH und bis zum 18. Dezember 2018 als Sachs M… … GmbH firmiert habe (vgl. Anlagen GL 12 und 31).

Damit sei die Benutzung der Widerspruchsmarke 1 für „Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrradmotoren, Zweiradmotoren“ glaubhaft gemacht. Zugunsten der Widersprechenden sei somit von einer rechtserhaltenden Benutzung für die Waren „Elektrofahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Elektroantrieb“ auszugehen, da es sich bei den Elektromotoren um wesentliche Teile von Elektrofahrzeugen, Fahrrädern etc. handele.

Das Vorbringen des Inhabers der jüngeren Marke, wonach es sich bei der Unionswiderspruchsmarke um eine Wiederholungsmarke handele, sei unzutreffend, denn die Anmeldung einer identischen EU Marke nach Anmeldung einer nationalen Marke werde in ständiger Rechtsprechung als zulässig angesehen und zudem wichen die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse erkennbar voneinander ab.

Die Widersprechende ist weiter der Auffassung, mit den eingereichten Unterlagen sei auch eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 2 für die Waren „Kupplungen für Kfz“ und „Stoßdämpfer für Kfz“ nachgewiesen.

Hinsichtlich der konkreten Verwendung des Zeichens hat sie ausgeführt, die Marke SACHS sei auf Kupplungen beispielsweise wie in der eidesstattlichen Versicherung Anlage GL 1 vom 29. Juli 2022 in Ziff. 2 sowie in der eidesstattlichen Versicherung Anlage GL 30 ebenfalls in Ziff. 2 (betreffend die Benutzung von 2022 bis zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 2026) abgebildet benutzt worden (u. a. Anlagen 1 – 3 zur eidesstattlichen Versicherung Anlage GL 30). Auf Stoßdämpfern und deren Verpackungen werde die Marke SACHS beispielsweise wie in den eidesstattlichen Versicherungen GL 1 Ziff. 6. (betreffend den Zeitraum von 2011 bis 2022) und GL 30 Ziff. 6. (Zeitraum 2022 bis März 2026) abgebildet genutzt sowie in Katalogen und Rechnungen (u. a. Anlagen 4, 5 zur Anlage GL 30).

Zum Umfang der Benutzung hat die Widersprechende vorgetragen und mittels eidesstattlicher Versicherungen untermauert, „… mit Antriebsmodulen für Kraftfahrzeuge der Marke „SACHS“, zu denen die oben beschriebenen Kupplungen gehören …“ in der Zeit von 2011 bis 2021 bei einem Absatz zwischen jährlich mehr als 400.000 und 630.000 Stück jährlich Umsätze von mindestens … Millionen Euro in Deutschland erzielt zu haben. Weiter macht sie geltend, „… mit Schwingungsdämpfer (sic!) für Kraftfahrzeuge der Marke „SACHS“, zu denen die oben beschreibenden Stoßdämpfer gehören …“ bei einem Absatz von jährlich in Deutschland von zwischen mehr als 800.000 Stück und 1,1 Millionen Stück in Deutschland Umsätze von mindestens … Millionen Euro jährlich erzielt zu haben (Anlage GL 1 mit Auflistung nach Jahren, Ziffern 10 und 11). Weiter trägt sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, in den Jahren 2022 bis 2025 „… mit Antriebsmodulen der Marke „SACHS“, zu denen die oben beschriebenen Kupplungen gehören, …“ mindestens … Millionen Euro jährlich und „… mit Stoßdämpfern für Kraftfahrzeuge der Marke „SACHS“ …“ mindestens … Millionen Euro Umsatz jährlich in Deutschland erzielt zu haben (Anlage GL 30).

Im Hinblick auf die dargelegte Benutzung für die Waren „Kupplungen für Kfz“ und „Stoßdämpfer für Kfz“ sei unter Berücksichtigung der anzuwendenden erweiterten Minimallösung eine Benutzung des Zeichens auch in Bezug auf die Waren „Teile von Kfz“, jedenfalls aber für „Antriebsmodule für Kfz“ und „Schwingungsdämpfer für Kfz“ zu bejahen. Eine andere Auffassung würde die Widersprechende als eine der bekanntesten und größten Automobilzulieferer der Welt in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ungebührend einschränken. Denn in der Automobilbranche sei es üblich, dass Automobilzulieferer ein sehr breites Spektrum an Teilen und Ersatzteilen lieferten (vgl. die Produktportfolien der Widersprechenden und ihrer Wettbewerber, Anlage GL 11). Darüber hinaus stelle die Benutzung für „Teile von Kraftfahrzeugen“ auch eine rechtserhaltende Benutzung für „Kraftfahrzeuge“ als der Gesamtheit der Einzelteile dar.

Zwischen der als benutzt anzusehenden Ware der Unionswiderspruchsmarke (Widerspruchsmarke 1) „Fahrradmotoren“ und den Waren der angegriffenen Marke „Teile von Fahrrädern; Teile von Elektrofahrrädern“ bestehe Warenidentität, da Fahrradmotoren unter diese beiden Oberbegriffe fallen würden. Aufgrund ihrer Eigenschaft als wesentliche Teile für Fahrräder, motorisierte Fahrräder und Elektrofahrräder bestehe zudem eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit der „Fahrradmotoren“ zu den „Fahrrädern, motorisierten Fahrrädern, Elektrofahrrädern“ der angegriffenen Marke sowie zu „Zubehör von Fahrrädern, Zubehör von Elektrofahrrädern“. Der Oberbegriff „Fahrräder“ umfasse auch Elektrofahrräder, deren Motor einen wesentlichen Bestandteil darstelle, so dass ein „zwingendes Ergänzungsverhältnis“ zwischen den Fahrradmotoren und den (Elektro-)Fahrrädern vorliege. Eine zumindest geringe Warenähnlichkeit sei zudem zu den Waren der angegriffenen Marke „Motorräder, Roller [Fahrzeuge]; elektrisch betriebene Roller; Teile und Zubehör von Motorrädern; Teile und Zubehör von Elektrofahrrädern; Teile und Zubehör von Rollern“ gegeben (Verweis auf EuG, Urteil vom 14. Mai 2019, T-12/18, Tz. 37 ff – Zweirad-Center Stadler v EUIPO – Triumph Designs Triumph). Die Elektromotoren würden wesentliche Elemente dieser Waren der angegriffenen Marke darstellen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher davon ausgehen, dass die Hersteller von Elektromotoren für Fahrräder auch die Motoren für elektrisch betriebene Motorräder und elektrische Roller anbieten würden (Anlage GL 21).

Eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den „Fahrradmotoren“ und den angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 37, da der Verkauf von Fahrradmotoren typischerweise durch Unternehmen erfolge, die auch Reparatur- und Wartungsarbeiten anböten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgehen.

Was den Vergleich der als benutzt anzusehenden Widerspruchswaren der deutschen Marke (Widerspruchsmarke 2) „Kraftfahrzeuge“, hilfsweise der „Teile von Kraftfahrzeugen“ und weiter hilfsweise von „Antriebsmodulen“ und „Schwingungsdämpfern“, jedenfalls aber von „Kupplungen“ und „Stoßdämpfern für Kraftfahrzeuge“ mit den Waren der jüngeren Marke anbelange, bestehe zu sämtlichen angegriffenen Waren der Klasse 12 eine Ähnlichkeit, da Kraftfahrzeuge und Fahrräder demselben Zweck, nämlich dem Transport von Personen und gegebenenfalls Gegenständen, dienten. Zahlreiche Automobilhersteller würden zudem auch Motorräder und Fahrräder vertreiben und mit ihrer Kompetenz im Zweiradsegment und ihrem Know-how aus dem Automobilbau werben. Aufgrund der Mobilitätswende habe bereits zum Kollisionszeitpunkt keine klare Trennung zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen mehr bestanden, so dass die angesprochenen Verkehrskreise Kraftfahrzeuge, Motorräder, Fahrräder und Roller als austauschbare Fortbewegungsmittel ansehen würden. Zwischen „Kupplungen“ und „Stoßdämpfern für Kraftfahrzeuge“ und „Teilen von Motorrädern; Teilen von Rollern“ bestehe Warenidentität, da die Waren der Widerspruchsmarke insoweit unter die zugunsten der jüngeren Marke geschützten Oberbegriffe fielen, und zu den Waren „Motorräder, Roller [Fahrzeuge]; elektrisch betriebene Roller“ sei eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit gegeben, da es sich bei den Widerspruchswaren um essentielle Bestandteile der zuletzt genannten Waren der angegriffenen Marke handele und der angesprochene Verkehr deshalb von einer gemeinsamen Herkunft ausgehe.

„Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge“ seien zu den Widerspruchswaren „Teile von Fahrrädern; Teile von Elektrofahrrädern“ mindestens durchschnittlich ähnlich, da Kfz-Zulieferfirmen wie etwa Bosch, Brose, Continental oder Mahle neben Kfz-Teilen auch Teile für Fahrräder und insbesondere deren Elektromotoren herstellten (vgl. Anlage GL 22; ebenso 28 W (pat) 528/17 für den Vertrieb von Fahrrädern durch Kfz-Hersteller). Eine geringe Ähnlichkeit bestehe zu den Waren „Zubehör von Fahrrädern; Zubehör von Motorrädern, Zubehör von Elektrofahrrädern; Zubehör von Rollern“ aufgrund gemeinsamer Hersteller, Vertriebswege und sich überschneidender Verkehrskreise.

Zwischen den Widerspruchswaren „Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge“ und den angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 37 wiederum bestehe eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit, da die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen typischerweise durch Werkstätten erfolge, die in erheblichem Umfang auch Fahrzeugteile vertreiben würden und zwar auch unter deren Eigenmarken, wie beispielsweise die Werkstattketten A.T.U. und Bosch Car Service (Anlagen GL 24 und GL 25).

Den Widerspruchszeichen komme eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Beim Vergleich der Zeichen „SACHS“ und „Sachs“ sei von Zeichenidentität auszugehen. Bei dieser Sachlage sei selbst ein geringer Grad einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ausreichend, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 vom 28. September 2020 und vom 3. März 2022 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 012 358 248 SACHS sowie der Wortmarke DE 396 48 667 SACHS die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2016 010 458 im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.

Zudem weist sie auf die doppelt gezahlte Beschwerdegebühr hin und bittet um Rückzahlung einer Gebühr.

Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 13. April 2026 erklärt, das Widerspruchsverfahren als Rechtsnachfolger des verstorbenen bisherigen Markeninhabers zu übernehmen, und mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. April 2026 eingegangenem Schreiben die Umschreibung der Marke beantragt.

Im Beschwerdeverfahren hat er beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Den ursprünglich gestellten Antrag, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat der Beschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 zurückgenommen.

Die Einrede der Nichtbenutzung hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren weiter aufrechterhalten. Der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke sei nach wie vor nicht gelungen, insbesondere seien die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen neue Beweismittel und demzufolge als verspätet zurückzuweisen. Auch in der Gesamtschau führten die eingereichten Unterlagen nicht zu einer Bejahung einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarken und seien mit der erstmaligen Einreichung im Beschwerdeverfahren nur vorgelegt worden, um das Verfahren zu verzögern.

Bei der Widerspruchsmarke 1 handele es sich, wie bereits im Verfahren vor dem Amt vorgetragen, um eine Wiederholungsanmeldung, da sie im Jahr 2013 und damit kurz nach Ablauf der Benutzungsschonfrist der zuvor angemeldeten Marke DE 396 48 667 für unter einen zugunsten der früheren Marke geschützten Oberbegriff fallende identische Waren der Klasse 12 erneut angemeldet worden sei.

Der Inhaber der angegriffenen Marke bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass die Benutzung durch die Firma Z… GmbH bzw. Z1 Sachs … GmbH mit Zustimmung der Widersprechenden erfolgt sei. Ebenso seien den zur Benutzung der Widerspruchsmarke 1 für die Waren „Elektromotoren“ vorgelegten Unterlagen keine ausreichenden Angaben zu der Art der Benutzung, dem konkreten Zeitraum und einem ausreichenden Umfang zu entnehmen. Insbesondere seien die genannten Stückzahlen zum Vertrieb der Widerspruchswaren im Verhältnis zum Unionsgebiet nur marginal und daher zu gering, um eine ernsthafte Benutzung zu belegen. Die genannten Zahlen sprächen vielmehr eher für eine Test- oder Anlaufphase. Der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S… (Anlage GL 12) komme, da er Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, schon als Parteivortrag eine geringere Bedeutung zu. Soweit auf Bezeichnungen wie „SACHS RS 845“ oder „SACHS RS 925“ verwiesen werde, so lege dies nahe, dass „SACHS“ im Zusammenhang mit einer Modellreihe benutzt werde. Nicht hinreichend dargelegt sei, ob der Verkehr „SACHS“ als selbständige Marke oder als Bestandteil einer komplexen Modellbezeichnung wahrnehme.

Selbst wenn von einem ausreichenden Nachweis der Benutzung ausgegangen werde, sei eine Ähnlichkeit zwischen den benutzten Waren „Elektromotoren“ und den Waren oder Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht gegeben. Fahrradmotoren stellten keinen wesentlichen Teil von Fahrrädern dar, da letztere ausschließlich durch Muskelkraft angetrieben würden. Ebenso wenig seien Fahrradmotoren Bestandteile von Motorrädern oder Rollern.

Der Beschwerdegegner ist weiter der Ansicht, dass auch für die Widerspruchsmarke 2 der Benutzungsnachweis für die Widerspruchswaren „Kupplungen“ und „Stoßdämpfer“ nicht erbracht worden sei. Er bemängelt dabei bereits die Aussagekraft und den Beweisgehalt der eidesstattlichen Versicherung von Herrn W… angesichts des Umstands, dass dieser erst seit dem Jahr 2021 die Position des Leiters Aftermarket CH/D innehabe und daher keine Aussagen – auch keine Angaben zu den Umsätzen – für die maßgeblichen Benutzungsräume treffen könne. Zweifelhaft sei weiter die Beweiskraft von Abbildungen der Produkte in den eidesstattlichen Versicherungen oder den Produktkatalogen. Zudem seien die Widerspruchswaren „Kupplungen“ und „Stoßdämpfer“ nicht mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet, sondern wiesen die Logos

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(teilweise in blau-weißer Gestaltung) auf. Die behauptete Prägung der Kupplungen mit „SACHS“ sei nicht lesbar. Soweit nur Verpackungen gezeigt würden, so ließen diese keinen Rückschluss auf das konkrete Produkt zu. Die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben stellten insgesamt keinen eindeutigen Bezug zu der markenmäßigen Benutzung oder zum Benutzungsumfang der Waren her, zudem fehle die Angabe von Marktanteilen, eine klare Zuordnung der Umsatzzahlen zu den relevanten Zeiträumen und eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Waren und Dienstleistungen.

Selbst wenn eine rechtserhaltende Benutzung für „Kupplungen“ und „Stoßdämpfer“ anerkannt werde, wäre der Nachweis der Benutzung auf diese konkreten Ersatzteile beschränkt und die Widersprechende könne sich nicht auf den Oberbegriff der „Teile von Kraftfahrzeugen“ stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Benutzung nur für den tatsächlich genutzten Warenbereich anzuerkennen. Eine Ausdehnung auf sämtliche Fahrzeugteile sei daher unzulässig, so dass auch erst Recht keine rechterhaltende Benutzung für „Kraftfahrzeuge“ gegeben sei. Somit könnten nur die genannten Einzelwaren dem Warenvergleich zugrunde gelegt werden. Zwischen diesen und den angegriffenen Waren oder Dienstleistungen der jüngeren Marke sei keine Ähnlichkeit gegeben.

Der Inhaber der angegriffenen Marke führt zu der Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus, dass „SACHS“ unter Umständen als geographische Angabe mit Blick auf das Bundesland Sachsen aufgefasst werden könne und mit einem Verständnis als beschreibende Angabe eine erhebliche Schwächung der Kennzeichnungskraft einhergehen könne.

Eine Verwechslungsgefahr der Zeichen sei zudem auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, einer gewissen Zeichenähnlichkeit und einer allenfalls sehr geringen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht zu bejahen.

Der Senat hat mit einem Ladungszusatz vom 31. Oktober 2025 seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach für den Fall der Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung für die Waren „Elektromotoren für Fahrräder“ der Widerspruchsmarke 1 und der Waren „Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen“ der Widerspruchsmarke 2 von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg, weil zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1 i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG besteht.

A.

Vorab ist festzuhalten, dass der Erbe und Rechtsnachfolger des verstorbenen Markeninhabers Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahren ist. Er hat am 29. April 2026 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung der angegriffenen Marke auf sich beantragt und kann daher das mit der Eintragung begründete Recht im Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG geltend machen.

B.

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Des Weiteren sind gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG die §§ 26 und 43 Absatz 1 MarkenG in ihrer bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden, da der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist. Die Anwendung der das Widerspruchsverfahren betreffenden Vorschriften auf Widersprüche aus prioritätsälteren Unionsmarken ergibt sich infolge der Änderungen durch das 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus § 119 Nr. 1 und Nr. 4 MarkenG n. F.

C.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Unionswiderspruchsmarke 012 358 248 SACHS (Widerspruchsmarke 1) und der Widerspruchsmarke 396 48 667 SACHS (Widerspruchsmarke 2) besteht jeweils in dem aus dem Tenor Ziff. 1 ersichtlichen Umfang Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen ist, § 43 Abs. 2 MarkenG.

Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH Beschl. v. 20. November 2025 – I ZB 30/25, GRUR 2026, 426 Rn. 75 – H 15/Hecht H 15; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr zu besorgen.

1.

Auf die zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede hat die Beschwerdeführerin die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 für die Ware „Elektromotoren für Fahrräder“ und der Widerspruchsmarke 2 für „Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen“ glaubhaft gemacht.

a.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren zunächst im Schriftsatz vom 27. Juli 2017 die Einrede der Nichtbenutzung in Bezug auf beide Widerspruchsmarken erhoben, die zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der seit über fünf Jahren im Register eingetragenen (Eintragung 2. Januar 1997) Widerspruchsmarke 2, nicht aber in Bezug auf die am 18. April 2014 eingetragene Unionswiderspruchsmarke 1 zulässig war, §§ 43 Abs. 1 MarkenG a. F., 119 Nr. 4 MarkenG. In Bezug auf die Widerspruchsmarke 1 greift erst die erneut und dann nach Ablauf der Fünfjahresfrist im Schriftsatz vom 24. April 2019 zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede des Markeninhabers. Den Nichtbenutzungseinwand hat dieser im Verfahren laufend wiederholt und auch in Anbetracht der von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen aufrechterhalten. Daher sind auf Seiten der Widerspruchsmarken nur die Waren bei dem Waren- und Dienstleistungsvergleich zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG (n. F.) sind vorliegend die Vorschriften des § 43 Abs. 1 MarkenG und § 26 MarkenG in der bis vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden, s. o.

b.

Die sich ausdrücklich auf beide Zeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG a. F. beziehende Einrede ist für die Widerspruchsmarke 2 hinsichtlich beider Benutzungszeiträume und hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1 nur für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. zulässig. Der Widersprechenden oblag es somit, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marken nach § 26 MarkenG a. F. insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang für die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 2 sowohl für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. relevanten Zeitraum November 2011 bis November 2016 als auch den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der heutigen Entscheidung über den Widerspruch und somit für April 2021 bis April 2026 darzutun und glaubhaft zu machen. Der zuletzt genannte Zeitraum ist gleichermaßen für die Waren der Widerspruchsmarke 1 von Relevanz.

Anders als der Inhaber der angegriffenen Marke meint, sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Benutzungsunterlagen zu berücksichtigen und nicht als verspätet zurückzuweisen gemäß § 82 Abs.1 MarkenG i. V. m. §§ 282 Abs. 2, 296 ZPO. Die Glaubhaftmachung der bereits bestrittenen Benutzung unterliegt keiner gesetzlichen Ausschlussfrist, so dass der Verspätungseinwand gegen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen durch die Widersprechende, anders als dies im Verfahren vor dem EUIPO der Fall ist, nicht greift (vgl. BPatG, Beschluss vom 31. März 2011, 27 W (pat) 197/09 – CityCard plus/CITICARD sowie Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 43 Rn. 63 m. w. N.).

c.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – eingesetzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 – The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“ (vgl. EuGH a. a. O. – [ONEL/OMEL]; GRUR 2008, 343 Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Es ist Sache der Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen muss (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 61). Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten) Beweismittel einschließlich eidesstattlicher Versicherungen in Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte, Rechnungen (Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen (Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 81).

Bei der rechtserhaltenden Benutzung einer Unionsmarke tritt gemäß § 119 Nr. 4 MarkenG an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Art. 18 der UMV [VO (EU) 2017/1001]. Nach dieser Vorschrift muss eine rechtserhaltende Benutzung „in der Union“ glaubhaft gemacht werden, wobei eine Gesamtschau sämtlicher relevanter Tatsachen und Umstände erforderlich ist, bei der die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu bleiben haben (vgl. EuGH a.a.O. – [ONEL/OMEL]). Demnach reicht die Benutzung in einem einzigen Mitgliedstaat aus, wenn sie in einem Umfang erfolgt, der – in Abgrenzung zur reinen Scheinbenutzung – geeignet ist, eine ernsthafte Benutzung glaubhaft zu machen (BPatG, Beschluss vom 11.10.2018, 30 W (pat) 518/16 – Wellcotec-Germany/Wellcomet).

d.

Nach diesen Grundsätzen hat die Widersprechende bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 für den maßgeblichen zweiten Benutzungszeitraum (April 2021 bis April 2026) für „Elektromotoren für Fahrräder“ ausreichend glaubhaft gemacht.

aa.

Aus den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Z… GmbH (Z…), ehemals Sachs M… GmbH, vom 29. Juli 2022 (Anlage GL 12) und vom 19. März 2026 (Anlage GL 31) ergibt sich, dass eine Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Z… GmbH erfolgt ist. Dies steht einer rechtserhaltenden Benutzung aber nicht entgegen, da die Benutzung einer Marke durch Dritte als Benutzung durch den Markeninhaber gilt, wenn sie mit dessen Zustimmung erfolgt, Art 18 Abs. 2 UMV (§ 119 Nr. 4 MarkenG). Eine entsprechende Zustimmung der Inhaberin der Widerspruchsmarke ist durch die eidesstattlichen Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Widersprechenden bietet keinen Anlass an einer Zustimmung der offenbar wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zu zweifeln (vgl. insoweit auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 174).

Ebenso wenig steht der Einwand des Inhabers der angegriffenen Marke, dass der eidesstattlichen Versicherung von Herrn S… als „Geschäftsführer der Widersprechenden“ und somit als Parteivortrag eine geringere Bedeutung zukomme, der Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel entgegen. Zum einen handelt es sich bei dem Erklärenden Herrn S… bereits nicht um einen Geschäftsführer der Widersprechenden. Zum anderen ist es Aufgabe der Widersprechenden als Beteiligter, alle relevanten Tatsachen und Umstände, die eine Bewertung der Rechtsfrage der ernsthaften Benutzung ermöglichen, gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. vorzulegen. Die vorgelegten Materialien, Unterlagen und Erklärungen stammen notwendigerweise aus der Sphäre der Widersprechenden und unterliegen der freien Würdigung des Gerichts. Die inhaltliche Richtigkeit einer eidesstattlichen Versicherung unterliegt nicht grundsätzlich einer zusätzlichen Überprüfung in Hinblick auf ihre Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit, sondern nur bei Vorliegen von konkret und substantiiert vorgetragenen Umständen, die hieran Zweifel wecken (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 94 mit Verweis auf BPatG, Beschluss vom 28. September 2020, 26 W (pat) 62/14 – KANANA/NANA).

bb.

Aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers geht hervor, dass die Z… für die Widersprechende seit dem Jahr 2019 Elektromotoren für Fahrräder in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU an Händler und Hersteller von Fahrrädern unter der Marke „SACHS“ vertreibt, wobei unterschiedliche Modelle mit SACHS RS 845, SACHS RS 925, SACHS GT 525, SACHS CT 725 bezeichnet werden. Die Erklärungen werden durch die eingereichten Rechnungen, die Originalbetriebsanleitung, Produktblätter, Produktbeschreibungen und Werbebroschüren sowie die Abbildung des Händlerportals untermauert.

Daraus ergibt sich, dass die Widersprechende „Fahrradmotoren“ unter der Bezeichnung „SACHS“ mit Zusätzen im Benutzungszeitraum vertrieben hat.

Die teilweise abweichende Form der Benutzung mit zusätzlichen Buchstabenkürzeln und Zahlen wie etwa „RS 845“ bzw. „RS 925“ verändert nicht den kennzeichnenden Charakter der Marke bzw. beeinträchtigt nicht deren Unterscheidungskraft i. S. v. Art. 18 Abs. 1 a UMV. Denn bei solchen Buchstabenkürzeln „RS“ und Zahlenkombinationen „845“ bzw. „925“ handelt es sich um typische Kurzformen, die bestimmte technische Eigenschaften der Ware benennen und ein bestimmtes Motoren-Modell und dessen Ausstattung, Leistungsfähigkeit oder eine Sonderbeschaffenheit bezeichnen. Sie werden von den angesprochenen Verkehrskreisen der Händler und Fahrradhersteller nicht als eigenständige Warenkennzeichnung wahrgenommen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2019, 26 W (pat) 71/16 – MEHIBIN Modellvarianten mit Größenangaben). Somit liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach Art 18 Abs. 1 a UMV i. V. m. § 119 Nr. 4 MarkenG vor.

cc.

Was die funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren angeht, ist grundsätzlich eine Anbringung an der Ware erforderlich.

Eine solche ist an den Elektromotoren grundsätzlich auch möglich, da nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn S… vom 29. Juli 2022 in Ziffer 6 (Anlage GL 12) die Anbringung mittels eines Aufklebers auf der Ware gezeigt ist. Dabei handelt es sich allerdings um eine Verwendung für die Zeit vom Dezember 2019 bis August 2020, die nicht mehr dem nunmehr maßgeblichen Benutzungszeitraum unterfällt.

Nach Ansicht des Senats kann für den maßgeblichen Benutzungszeitraum dem in die eidesstattliche Versicherung vom 19. März 2026 (Anlage GL 31) eingebundenem beispielhaften Bildmaterial eines Motors mit einem Aufkleber „ZF SACHS RS“ an der Ware bzw. solchen beigelegten Aufklebern für die Ware die Form der Benutzung angesichts der Gesamtumstände der Vertriebsmodalitäten entnommen werden.

Aus der Erklärung geht nämlich hervor, dass solche Aufkleber jedem Motor beigelegt werden, damit ihn der Fahrradhersteller oder -händler anbringen kann. Dabei handelt es sich angesichts der besonderen Einbausituation des Elektromotors unter Berücksichtigung des Vertriebs allein in den Fachkreisen und in der Gesamtwürdigung des Vortrags um eine ausreichende Glaubhaftmachung der Form der Verwendung der Marke. Denn insoweit ist nach der Rechtsprechung auf die übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke abzustellen, ohne dass aus Gründen des Benutzungszwangs weitergehende Anforderungen anzusetzen sind (vgl. auch BGH GRUR 1999, 995 – HONKA) Die Art der Ware als eine Komponente, die zum Einbau in ein Fahrrad bestimmt ist, das dann unter der Marke des Fahrradhändlers oder-herstellers auf dem Markt vertrieben wird, bedingt insoweit Besonderheiten. Da aus der eidesstattlichen Versicherung zu entnehmen ist, dass jedem Motor ein Etikett beigefügt ist und die angesprochenen Verkehrskreise diesem die Bezeichnung „SACHS“ in kennzeichnender Weise entnehmen können, würde das Beharren auf eine stets erfolgende unmittelbare Anbringung des Zeichens an der Ware als funktionsgemäße Verwendung die Anforderungen überspannen und die je nach Warenzusammenhang übliche bzw. wirtschaftlich sinnvolle Verwendungsart nicht berücksichtigen.

Insoweit runden auch die vorgelegte Originalbetriebsanleitung der , bei der von Sachs RS die Rede ist, die Wiedergabe des Händlerportals im Internet und die weiteren Prospekt- und Werbematerialien, bei denen die Widerspruchsmarke aufscheint, sowie Rechnungen für „Motor Sachs“ mit den Zusatzangaben zum konkreten Modell wie RS 925/CT das Vorbringen der markenmäßigen Verwendung i. S. v Art 18 UMV i. V. m. § 119 MarkenG ab. Die vorgelegten Unterlagen enthalten die Widerspruchsmarke teilweise für die Fahrradmotoren zwar mit zusätzlichen Bestandteilen aber in einer den kennzeichnenden Charakter nicht verändernden Ausgestaltung und belegen in der notwendigen Gesamtschau in Ergänzung der eidesstattlichen Versicherungen eine markenmäßige Benutzung (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Dezember 2001, 30 W (pat) 108/01 NOVOPLAST/novoplast).

dd.

Die glaubhaft gemachten Verwendungen stellen eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke im relevanten Benutzungszeitraum sowie im maßgeblichen Benutzungsgebiet, dem Unionsgebiet, dar.

Die eidesstattliche Versicherung von Herrn S… vom 29. Juli 2022 enthält mit Angaben für das Jahr 2021 (Anlage GL 12) noch in den maßgeblichen Zeitraum fallende Angaben und diejenige vom 19. März 2026 (Anlage GL 30) Stück- sowie Umsatzzahlen für die Jahre 2023 bis 2025 für den Vertrieb der Fahrradmotoren in Deutschland und der EU. Dabei handelt es sich zwar um stark schwankende und insgesamt gesehen nicht besonders hohe Stück- und Umsatzzahlen, zumal es um den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung im Unionsgebiet geht. Das Kriterium der Ernsthaftigkeit der Benutzung dient aber in erster Linie der Abgrenzung zu einer Scheinbenutzung, bei der es allein darum geht, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob eine ernsthafte Benutzung in der Union vorliegt, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]). Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die genannten Umsatzzahlen von bis zu fast … Million Euro (z.B. im Jahr … Euro in der EU ohne Deutschland zzgl. … Euro in Deutschland) doch eine Höhe erreichen, die gegen eine Scheinbenutzung spricht. Zudem sind die weiteren vorgetragenen Umstände zu beachten. So ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen von Herrn K… in der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Mai 2019 (Anlage 19 des Amtsverfahrens) die Widersprechende erst im Jahr 2017 das ZF-Geschäftsfeld Mikromobilität, zu welchem Fahrräder und E-Bikes zählen, offiziell aufgenommen hat, um den Rückgang der Nachfrage nach Autozulieferteilen aufzufangen, und erst zu diesem Zeitpunkt mit Vorbereitungshandlungen für die Herstellung von Elektromotoren für Fahrräder begonnen hat, die dann ab 2019 vertrieben wurden (vgl. insoweit Anlage GL 12). Für dieses Geschäftsfeld hat sie die Sachs M… GmbH gegründet, aus der dann die Z… hervorgegangen ist, die mit Zustimmung der Widersprechenden das Zeichen verwendet. Aus den weiter eingereichten Werbebroschüren „Sachs RS Leistung die überrascht“ (Anlagenkonvolut GL 15) sowie den eingereichten Veröffentlichungen der Homepage unter Z… geht der getätigte Werbeaufwand hervor (vgl. Anlagen GL 16, GL 17, GL 19 mit einem Bericht über Test-Tage für den Sachs RS Motor für E-Bikes für ZEG Händler (ZEG = Zweirad- Einkaufs-Genossenschaft) sowie den Berichten „SACHS auf der Eurobike 2019“ und „Roadshow durch Deutschland“). Alle genannten kostenintensiven Aktivitäten sprechen in Ergänzung der genannten Stück- und Umsatzzahlen für einen ernsthaften Willen, den Geschäftsbereich der Elektromotoren unter der Bezeichnung SACHS weiter auf- und auszubauen und dagegen, dass die Marke um ihrer selbst willen erhalten wird.

Anders als der Inhaber der jüngeren Marke meint, ist nicht zu beanstanden, dass „mehr als“ Stückzahlen der Waren und „mehr als“ Euro Umsatzzahlen angegeben werden, nachdem diese Minimumangaben jeweils nach Jahren aufgeschlüsselt sind und sich auf den Vertrieb der unter der Marke Sachs vertriebenen konkreten Elektromotoren beziehen.

Aus alledem ist auch vom Umfang her von einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke 1 im Unionsgebiet für „Elektromotoren für Fahrräder“ auszugehen.

ee.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann jedoch nicht im Wege der Integration von einer rechtserhaltenden Benutzung für den Warenoberbegriff „Elektrofahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Elektroantrieb“ ausgegangen werden mit der Begründung, dass es sich bei den Elektromotoren um wesentliche Teile von Elektrofahrzeugen, Fahrrädern etc. handele.

Insoweit gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sinn und Zweck des Benutzungszwangs es, die Marke in Kollisionsfällen nach Ablauf der Schonfrist so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren eingetragen. Die gegenteilige Auffassung führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke für ein Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis mit einem weit gefassten Oberbegriff gegenüber demjenigen, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte Ware beschränkt hat, und im Übrigen auch zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste. Ist die Marke für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen, ist sie deshalb auch im Widerspruchsverfahren so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren registriert (vgl. BGH GRUR 2026, 426 Rn. 80 – H 15/Hecht H 15; BGH a. a. O., Rn. 34 – INJEKT/INJEX, m. w. N). Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf – nach wirtschaftlicher Betrachtung – gleichartige Waren (vgl. BGH a. a. O. Rn. 36 – INJEKT/INJEX). An dieser Stelle bedarf es nicht der Entscheidung, inwieweit diese deutsche Rechtsprechung, die insoweit zwischen Verfallsverfahren und Kollisionsverfahren differenziert, mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht, nach der von einer rechtserhaltenden Benutzung in Bezug auf die jeweilige „selbständige Untergruppe“ auszugehen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 26 Rn. 329 ff.), da diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorliegend im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Bewertung führen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Warenvergleich nicht der geltend gemachte Oberbegriff „Elektrofahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Elektroantrieb“ zugrunde zu legen, da es sich insoweit gerade nicht um (wirtschaftlich) „gleichartige“ Waren handelt bzw. die Elektromotoren für Fahrräder einerseits und die Elektrofahrräder etc. selbst nicht einer „selbständigen Warenuntergruppe“ zuzuordnen sind.

Vielmehr bleibt es dabei, dass beim Warenvergleich auf Seiten der Widerspruchsmarke 1 von den Waren „Elektromotoren für Fahrräder“ auszugehen ist.

ff.

Soweit der Markeninhaber einwendet, bei der Unionswiderspruchsmarke handele es sich um eine Wiederholungsmarke, ist dieser Einwand im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen (vgl. BPatG GRUR 2005, 773, 775 Blue Bull/RED BULL; Beschluss vom 22. Oktober 2025, 26 W (pat) 528/23 – Elixr / Helixor). Für derartige, über die Fragen zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr hinausgehende Einwände ist im summarischen Widerspruchsverfahren kein Raum (ebenso Stöbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 375).

e.

Die Widersprechende hat des Weiteren bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 2 für die maßgeblichen Zeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. von November 2011 bis November 2016 sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. von April 2021 bis April 2026 für die Waren „Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen“ ausreichend glaubhaft gemacht.

aa.

Aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des „Leiters Aftermarkt Deutschland/Schweiz“ der Widersprechenden („Aftermarkt“ bzw. Aftermarket = Sekundärmarkt/Ersatzteilmarkt) vom 29. Juli 2022 (Anlage GL 1) und des „Head of Controlling Deutschland/Schweiz Aftermarket“ der Widersprechenden vom 9. März 2026 (Anlage GL 30) geht hervor, dass die Widersprechende seit dem Jahr 2011 Antriebsmodule, zu denen Kupplungen gehören, und Schwingungsdämpfer, die Stoßdämpfer erfassen, jeweils für Kraftfahrzeuge unter der Marke „SACHS“ in Deutschland vertreibt. Die Erklärungen werden durch die eingereichten Kataloge und Rechnungen untermauert, die jeweils Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen zum Gegenstand haben.

bb.

Aus den eingereichten genannten eidesstattlichen Versicherungen und der jeweils darin abgebildeten Kupplung geht hervor, dass die Marke „SACHS“ seit 2011 und bis heute auf der Ware eingeprägt wird.

Auch die als Anlage zu den eidesstattlichen Versicherungen beigefügten Produktkataloge enthalten zum Teil Abbildungen, die am Rande einzelner Teile eines Kupplungssatzes die – wenn auch schwer lesbare – Gravur „SACHS“ aufweist.

Jenseits dessen hat die Widersprechende keine gesonderten Fotografien oder Verpackungen eingereicht, aus denen die Anbringung der Marke jeweils auf der Ware hervorgeht. Zwar eignen sich solche separaten Abbildungen der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung grundsätzlich besser dazu, die funktionsgerechte Benutzung der Marke für die einschlägigen Waren glaubhaft zu machen. Der Senat sieht jedoch insbesondere die Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung als ausreichend an zur Darlegung der funktionsgemäßen Benutzung. Des Weiteren hat der Senat die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen so verstanden, dass die erzielten Umsätze mit den wie abgebildet gekennzeichneten Waren erzielt wurden, worauf er in seinem Ladungszusatz vom 31. Oktober 2025 hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung Anlage GL 1 hingewiesen hatte; die eidesstattliche Versicherung Anlage GL 30 enthält insoweit parallele Formulierungen, lediglich bezogen auf den späteren zweiten Benutzungszeitraum. Unabhängig hiervon ist auch bei den Kupplungen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um eine Kfz-Komponente und ein Ersatzteil handelt, die bzw. das von den Fachkreisen zum Einbau in ein Kraftfahrzeug bestimmt ist, das dann unter der (anderen) Herstellermarke auf dem Markt vertrieben wird. Angesichts dieser Gegebenheiten hält der Senat diese Darstellung zusammen mit dem darauf bezogenen Verweis, dass die Kupplungen seit 2011 bis heute in Katalogen wie dargelegt angeboten werden, für ausreichend.

Entsprechendes trifft auf die Ware der Stoßdämpfer zu, hinsichtlich derer die Widersprechende zur Benutzung vorträgt. Insoweit ist den oben genannten eidesstattlichen Versicherungen, die jeweils ein Bild der Ware mit einem Aufkleber sowie eine weitere Abbildung eines Verpackungsbeispiels zeigen, auf dem sich die Aufschrift befindet, die funktionsgemäße Verwendung zu entnehmen.

Der Umstand, dass die Stoßdämpfer bzw. die Verpackungen neben dem Wort SACHS ein vorangestelltes Bildelement und eine blaue Hintergrundgestaltung aufweisen, verändert nicht den kennzeichnenden Charakter der Marke gem. § 26 Abs. 3 MarkenG a. F.

Die Frage einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie danach, ob die beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form gerade bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede noch als „dieselbe Marke“ ansehen. In diesem Zusammenhang kann es allerdings nicht auf eine – gerade nicht vorhandene – „Markenidentität“ ankommen, sondern darauf, ob der Verkehr die abweichende Benutzungsform der eingetragenen Markenform als Herkunftshinweis gleichsetzt. Der Verkehr muss also in den (von ihm wahrgenommenen) verschiedenen Ausgestaltungen dieselbe Marke erkennen, d. h. beide Formen als in ihrer Kennzeichnungskraft übereinstimmend ansehen (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 23 – Dorzo; GRUR 2015, 587 Rn. 12 – PINAR; GRUR 2014, 662 Rn. 18 – Probiotik).

Der Umstand, dass das Widerspruchszeichen vorliegend zum Teil in einer veränderten Farbgebung – weißer Schriftzug auf blauem Grund – wiedergegeben wird, ist unschädlich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 231 m. w. N.).

Denn der Verkehr wird in der Farbe und der Umrahmung des Wortes SACHS lediglich eine werbeübliche und geringfügige grafische Ausgestaltung sehen. Das für die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entscheidende Wort SACHS bleibt stets problemlos erkennbar. Auch in der Benutzung zusammen mit einem neben SACHS befindlichen weiteren grafischen Elements einer Kugel mit jeweils um sie gegenläufig angeordneten „Flügeln“ sieht der Verkehr keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke. Denn bei diesem Bildelement handelt es sich um eine nichtssagende dekorative Darstellung, die nicht in den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke eingreift. Solche zusammen mit einer eingetragenen Marke verwendeten weiteren Elemente können für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Marke nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie eine für die beteiligten Verkehrskreise nachvollziehbare direkte Verbindung mit dieser Marke eingehen (BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 19 – Dorzo). Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze stellt dann keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG dar, wenn die Zusätze mit dem Zeichen erkennbar verbunden sind, was im vorliegenden Fall der Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form mit zusätzlichen weiteren Elementen aber nicht der Fall ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 198 ff. m. w. N.). Der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke bleibt daher auch in der abgewandelten Verwendungsform erhalten.

cc.

Die glaubhaft gemachten Verwendungen stellen eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke (für Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen) in den relevanten Benutzungszeiträumen von 2011 bis 2016 und 2021 bis 2026 sowie im maßgeblichen Benutzungsgebiet Deutschland dar.

Die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn W… vom 29. Juli 2022 (Anlage GL 1), ergänzt durch seine eidesstattliche Versicherung vom 26. Juni 2023 zur Erläuterung seiner Stellung im Unternehmen und seine Kompetenz in Bezug auf die gemachten Angaben (Anlage GL 28), sowie von Herrn G… vom 9. März 2026 (Anlage GL 30) nennen Umsatzzahlen für Kupplungen für Kraftfahrzeuge in den Jahren 2011 bis 2021 für Deutschland von jeweils mehr als … Millionen Euro bis zu … Millionen Euro jährlich bei jährlich mehr als jeweils 400.000 bis 630.000 abgesetzten Stückzahlen und für die Jahre 2022 bis 2025 mit Antriebsmodulen für Kraftfahrzeuge, zu denen auch Kupplungen gehören, Umsätze von mindestens … Millionen Euro. Diese Zahlen werden durch die eingereichten exemplarischen Rechnungen (Anlagen GL 6) sowie durch die Rechnungen Anlage 3 und Anlage BF 5 gestützt. Damit ist eine ihrem Umfang nach ausreichende Benutzung belegt, die den maßgeblichen Zeitraum der Jahre 2011 bis 2016 (= erster Benutzungszeitraum gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F.) sowie ebenso der Jahre 2021 bis 2025 und somit auch den zweiten Benutzungszeitraum abdeckt. Auch wenn die Stück- und Umsatzzahlen etwas rückläufig sind, ist angesichts der vertriebenen Stückzahlen nicht von einer Scheinbenutzung auszugehen, zumal die Marke bereits seit über 15 Jahren kontinuierlich verwendet wird.

Anders als der Inhaber der angegriffenen Marke meint, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, an der Kompetenz des zuvor bereits in leitender Position tätigen und seit dem Jahr 2012 in der Funktion als Vice President Sales and Market, Aftermarkt bei der Widersprechenden tätigen Erklärenden Herrn W… zu zweifeln. In seiner langjährigen Stellung als Führungskraft für den Bereich Aftermarkt hat er in der Regel ausreichend Einblicke in die Geschäfts- und Vertriebspraxis solcher Kfz-Zulieferprodukte wie der Kupplungen und Stoßdämpfer und ist damit aus eigener Wahrnehmung mit den erklärten Benutzungsverhältnissen vertraut (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 20. November 2013, 28 W (pat) 49/12 – IGA TEC – TOP SPOT/IMATEC; Beschluss vom 29. Oktober 1998, 25 W (pat) 204/97 – MODICIN/MODUCRIN).

Ebenso ist den eidesstattlichen Versicherungen für Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge zu den Jahren 2011 bis 2021 für Deutschland ein jährlicher Umsatz von jeweils mehr als … Millionen Euro und bis zu … Millionen Euro bei jährlich mehr als jeweils 800.000 bis 1,1 Millionen abgesetzten Stückzahlen sowie zu den Jahren 2022 bis 2025 jährlich Umsätze von mindestens … Millionen Euro zu entnehmen. Diese Zahlen werden durch die eingereichten exemplarischen Rechnungen, die auch Stoßdämpfer beinhalten, gestützt (Anlagen GL 6 sowie Anlage BF 3 und BF Anlage BF 5). Damit ist eine ausreichend umfangreiche Benutzung belegt, die den maßgeblichen Zeitraum 2011 bis 2016 (= erster Benutzungszeitraum § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aF) und mit den Jahren 2022 bis 2025 auch einen ausreichenden Zeitraum für den zweiten Benutzungszeitraum der Jahre 2021 bis 2026 abdeckt.

Auch wenn die eidesstattliche Versicherung von Herrn G… vom 9. März 2026 (Anlage GL 30) Ungenauigkeiten insoweit aufweist, als danach die genannten Umsatzzahlen nicht ausschließlich auf mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Kupplungen oder Stoßdämpfer entfallen sein könnten (Ziffer 5 bzw. Ziffer 8: „Mit Kupplungen/Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge der Marke „SACHS“ „zu denen die oben beschriebenen Kupplungen/Stoßdämpfer gehören“), vermag dies die Ernsthaftigkeit der Benutzung nicht zu erschüttern. Das Kriterium der Ernsthaftigkeit dient in erster Linie der Abgrenzung von einer Scheinbenutzung, die lediglich das Ziel hat, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Selbst wenn insoweit die genannten hohen Umsatzzahlen nicht ausschließlich auf den Absatz von mit SACHS gekennzeichneten Waren entfallen sein mögen, spricht die langjährige und kontinuierliche Verwendung der Widerspruchsmarke insgesamt gegen eine Scheinbenutzung.

dd.

Die Waren „Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen“, für die die Benutzung glaubhaft gemacht wurde, lassen sich unter das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke 2 subsumieren, das „Kupplungen“ als „Teile von Kraftfahrzeugen“ sowie „Stoßdämpfer als Fahrwerksteile“ enthält. Als selbständige Untergruppe bzw. gleichartige Waren (zur Rechtsprechung von EuGH und BGH zur Frage der Integration s. o. Ziff. C. 1. d. ee.) sind vorliegend „Kupplungen und Stoßdämpfer von Kraftfahrzeugen“ insgesamt dem Warenvergleich zugrunde zu legen. Demgegenüber kann eine Ausdehnung auf den Oberbegriff der „Teile von Kraftfahrzeugen“ insgesamt im Wege der Integration nach Auffassung des Senats nicht vorgenommen werden, da es sich insoweit um einen zu weiten Oberbegriff handelt, der ihrer Art nach ganz unterschiedliche Teile von Kraftfahrzeugen umfassen kann.

2.

Die sich somit gegenüberstehenden Vergleichswaren in der Klasse 12 und die Dienstleistungen der Klasse 37 richten sich zum Teil an die Endverbraucher und im Übrigen an die unternehmerischen Kreise und den Fachhandel, der im relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang in der Regel eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt.

3.

Zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarken berücksichtigungsfähigen Waren und den aus dem Tenor ersichtlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke besteht teilweise Identität, teilweise eine zumindest unterdurchschnittliche Ähnlichkeit.

a.

Unter Berücksichtigung der Waren „Elektromotoren für Fahrräder“, für die eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 glaubhaft gemacht wurde, besteht zu Teilen der angegriffenen Waren und Dienstleistungen Warenidentität bzw. eine Ähnlichkeit.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. u.a. BGH GRUR 2026, 426 Rn. 77 – H 15/Hecht H 15; GRUR 2021, 724 – PEARL/PURE PEARL).

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend Identität zwischen „Elektromotoren für Fahrräder“ und den Waren „Teile und Zubehör von Fahrrädern; Teile und Zubehör von Elektrofahrrädern“ der angegriffenen Marke, da die Widerspruchsware diesem genau definierten und eng begrenzten Warenoberbegriff zuzuordnen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 26 Rn. 334). Der „Elektromotor für Fahrräder“ fällt als wesentliches Teil eines (Elektro-) Fahrrads unter den Oberbegriff der „Teile von Elektrofahrrädern“ aber auch unter „Teile von Fahrrädern“, weil Fahrräder grundsätzlich auch noch nachträglich mit „Elektromotoren“ ausgestattet und aufgerüstet werden können (vgl. die den Beteiligten mit Ladungszusatz vom 31. Oktober 2025 übermittelte Anlage 1). Des Weiteren ist eine – mindestens unterdurchschnittliche – Ähnlichkeit in Bezug auf die Waren der jüngeren Marke „Teile und Zubehör von Rollern“ anzunehmen, denn die Hersteller elektrischer Antriebe wie der Elektromotoren für Fahrräder sind in der Regel auch die Hersteller der Antriebe von Elektro-Rollern sowie der Elektromotorräder (vgl. die den Beteiligten mit Ladungszusatz vom 31. Oktober 2025 übermittelte Anlage 2). Vor diesem Hintergrund ist ebenso eine – mindestens unterdurchschnittliche – Ähnlichkeit der „Elektromotoren“ für Fahrräder zu den Gesamtwaren „Fahrräder; motorisierte Fahrräder; Elektrofahrräder; Roller [Fahrzeuge]; elektrisch betriebene Roller“ anzunehmen. Bei der Ware der „Elektromotoren für Fahrräder“ handelt es sich jedenfalls für die mit Motor ausgestatteten genannten Fahrräder um eine für das Wesen der Gesamtheit bestimmende Ware.

Die entsprechenden Überlegungen gelten in Bezug auf die Waren der „Roller [Fahrzeuge]; elektrisch betriebene Roller“ im Verhältnis zu dem eingebauten „(Elektro)-Motor“. Insoweit ist unter Berücksichtigung der Überschneidung bei den Herstellern der Fahrrad- und Rollermotoren von einer jedenfalls unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeit auszugehen.

Die Ware „Elektromotoren für Fahrräder“ ist, wenn auch in einem eher unterdurchschnittlichen Bereich, den angegriffenen Dienstleistungen der „Reparatur und Wartung von Fahrrädern“ ähnlich.

Die Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren zueinander ist schon angesichts der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung und des Vertriebs einer körperlichen Ware schwieriger. Gleichwohl können besondere Umstände die Feststellung einer Ähnlichkeit nahelegen. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, weil etwa das Unternehmen sich selbständig mit der Herstellung und dem Vertrieb der Ware befasst oder der Warenhersteller sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan). Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder wirtschaftlich verbundener Unternehmen beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung unterliegen. Ein Indiz hierfür kann sein, wenn die betreffenden Waren typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung kommen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 117).

Das ist vorliegend zu bejahen. Bei den „Elektromotoren für Fahrräder“ handelt es sich um eine Ware, die bei der Erbringung der Dienstleistungen verwendet werden kann, wenn etwa der Motor repariert oder gar ausgetauscht werden muss und die Motoren von dem Dienstleister teilweise auch selbständig vertrieben werden bzw. auch die Hersteller von Motoren solche Dienstleistungen der Wartung und vor allem auch der Reparatur anbieten (vgl. die übersendeten Anlagen 3 sowie grundsätzlich auch BGH GRUR 1999, 731, 733 – Canon II).

Damit ist im Zusammenhang mit den Waren „Teile und Zubehör von Fahrrädern; Teile und Zubehör von Elektrofahrrädern“ Identität, im Zusammenhang mit den Waren „Teile und Zubehör von Rollern; Fahrräder; motorisierte Fahrräder; Elektrofahrräder; Roller [Fahrzeuge]; elektrisch betriebene Roller“ der Klasse 12 eine jedenfalls mindestens unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit und gleichermaßen eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit im Bereich der „Reparatur oder Wartung von Fahrrädern“ der Klasse 37 festzustellen. Die Frage einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im Übrigen kann dahingestellt bleiben, da insoweit eine Ähnlichkeit mit den Waren der Widerspruchsmarke 2 gegeben ist.

In Bezug auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke ist die Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 1 (derzeit) gegenstandslos.

b.

Die demnach auf der Widerspruchsseite berücksichtigungsfähigen Waren „Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen“ bzw. „Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge“ überschneiden sich mit den angegriffenen Waren der Klasse 12 „Teile und Zubehör von Motorrädern“. Denn unter den Begriff Kraftfahrzeuge fallen sämtliche Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. Legaldefinition in § 1 Abs. 2 StVG sowie übersandte Anlage 4), sodass auch die Motorräder und Roller vom Begriff der „Kraftfahrzeuge“ umfasst sind und daher Identität zwischen „Kupplungen und Stoßdämpfern für Kfz“ und „Teilen und Zubehör von Motorrädern“ besteht. Im Übrigen wäre eine jedenfalls geringe Warenähnlichkeit auch dann anzunehmen, wenn man dem Warenvergleich nicht den vorgenannten Oberbegriff, sondern die Ware „Kupplungen und Stoßdämpfer für Personenkraftwagen“ zugrunde legen würde.

Für die ausgehend von den bisherigen Ausführungen dann noch verbleibende angegriffene Ware „Motorräder“ der Klasse 12 und „Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge“ besteht jedenfalls noch eine geringe Ähnlichkeit aufgrund der Übereinstimmungen im Zweck und der Bestimmung der Waren sowie deren ähnlicher Beschaffenheit. Eine Ähnlichkeit einer Sachgesamtheit zu den darin eingebauten Einzelteilen besteht nur dann, wenn diese einzelnen Bestandteile nach der Verkehrsauffassung bestimmend für das Wesen der Sachgesamtheit sind und vom Verkehr als selbständige Ware des Herstellers der Sachgesamtheit gewertet werden (vgl. zur Frage der Ähnlichkeit von Kraftfahrzeugen und Teilen von Kfz auch BPatG, Beschluss vom 15.Juli 2023, 29 W (pat) 65/20 – MINI / Minisa; Beschluss vom 02. Mai 2001, 28 W (pat) 188/99 – RECREO / RECARO; Beschluss vom 20.09.2000; 28 W (pat) 164/99– Target / TARA). Bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen – zu denen auch die Motorräder gehören – weiß der Verkehr aufgrund der zahlreichen Zulieferbetriebe zwar, dass nicht alle Teile der Kraftfahrzeuge oder Motorräder vom jeweiligen Hersteller selbst gefertigt werden. Der Verkehr geht jedoch davon aus, dass der Hersteller die Kontrolle über die konstruktiv wie sicherheitstechnisch wesensbestimmenden Teile ausübt, nicht zuletzt wird bei Kraftfahrzeugteilen auch zwischen den Originalteilen des Herstellers und sonstigen von anderen Herstellern gefertigten Teilen unterschieden. Gerade bei Teilen, die zum Antrieb des Fahrzeugs gehören, achtet der Verkehr auf höchste Qualität unter dem Blickwinkel der Zuverlässigkeit, Verschleißanfälligkeit und sonstiger sicherheitsrelevanter Aspekte. Denn beim Thema Sicherheit vertraut der Verkehr auf die entsprechende Kontrolle durch den Hersteller und die in der Regel höheren Qualitätsanforderungen von Originalteilen eines Fahrzeugherstellers in besonderer Weise. Zahlreiche Hersteller von Kraftfahrzeugen fertigen auch Motorräder, deren Antriebsteile – wie beispielsweise Kupplungen – sowie Stoßdämpfer bestimmende Teile der Sachgesamtheit Kraftfahrzeuge darstellen, so dass die angesprochenen Fachverkehrskreise jedenfalls von einer gemeinsamen Kontrolle und Verantwortung der Hersteller der Vergleichswaren ausgehen, da diese aufeinander abgestimmt sein müssen. Insoweit kann jedenfalls nicht von einer Unähnlichkeit der Waren ausgegangen werden.

Soweit das Verhältnis der Dienstleistungen der „Reparatur und Wartung von Motorrädern und von Fahrzeugen“ der Klasse 37 der angegriffenen Marke und der Waren der Klasse 12 „Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge“ betroffen ist, sind diese Waren und Dienstleistungen jedenfalls noch gering ähnlich. Insoweit sind die grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung und des Vertriebs von Waren zu berücksichtigen. Unter dem Firmennamen von Fahrzeugherstellern werden häufig eigene Servicebetriebe unterhalten bzw. gibt es für jeweilige Hersteller sogenannte Vertragswerkstätten, die Reparaturen und Wartungen sowie Garantieversprechen der Hersteller und auch Rückrufaktionen wegen fehlerhafter Teile für den Hersteller durchführen. Ebenso können über diese Werkstätten die Originalteile der jeweiligen Hersteller bezogen werden, die dann von diesen im Reparaturbetrieb verbaut werden. Dem Verkehr ist zwar durchaus bekannt, dass diese Kraftfahrzeugteile in der Regel nicht von den Dienstleistern hergestellt werden. Angesichts der oben aufgezeigten tatsächlichen und häufig auch wirtschaftlichen Verflechtungen und Verantwortlichkeiten untereinander ist jedoch von einer zumindest geringen Ähnlichkeit der vorgenannten Waren und Dienstleistungen auszugehen.

Es bedarf nicht der Prüfung, inwieweit eine Ähnlichkeit der Waren „Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge“ zu den weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke anzunehmen ist, da in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen die Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 2 (derzeit) gegenstandslos ist.

4.

Anders als der Inhaber der angegriffenen Marke meint, ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken SACHS auszugehen. Der Hinweis, wonach die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Wort „Sachs“ einen Bezug zu dem Bundesland „Sachsen“ herstellten und darin eine geographische Angabe sähen, greift nach Ansicht des Senats nicht. Der Begriff „Sachs“ – ohne unmittelbar angefügten Vokal „e“ – ist zur Bezeichnung eines Bewohners von „Sachsen“ nicht gebräuchlich und die Bezeichnung auch ansonsten in diesem Zusammenhang nicht üblich.

5.

Zwischen den Zeichen „Sachs“ und „SACHS“ besteht Identität, da bei Wortmarken der Wechsel von der Groß- und Kleinschreibung als verkehrsübliche Wiedergabeformen im Regelfall nicht aus der klanglichen und schriftbildlichen Zeichenidentität herausführt (vgl. auch BGH GRUR 2015, 607, 608 Rn 21 – „Rolex‟ identisch mit „ROLEX‟; GRUR 2018, 924, 928 Rn. 40 – ORTLIEB; GRUR 2019, 522, 524 Rn. 20 – SAM II; GRUR 2019, 1053, 1056 Rn. 25 – ORTLIEB II).

Ausgehend von einer teilweisen Warenidentität und einer teilweise anzunehmenden mindestens geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen – jeweils in dem aus dem Tenor Ziff. 1. ersichtlichen Umfang bezogen auf die Waren der Widerspruchsmarke 1 bzw. diejenigen der Widerspruchsmarke 2 –, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Identität der Zeichen kann die Gefahr von Verwechslungen für die angesprochenen Endverbraucherkreise sowie die angesprochenen Fachkreise nicht ausgeschlossen werden.

6.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gibt der Fall keine Veranlassung.

7.

Da die Beschwerdegebühr versehentlich doppelt entrichtet wurde, war die Rückzahlung einer der beiden Gebühren anzuordnen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

  1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou Kriener Canaris

Bundespatentgericht

28 W (pat) 36/22

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am

7. August 2026

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