Keine Haftung der Bank bei unsorgfältiger Aufbewahrung der PIN

23. Juli 2014
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Pressemitteilung Nr. 20/14 des AG München vom 19.05.2014, Az.: 121 C 10360/12

Wird unter Eingabe der richtigen PIN nach dem Diebstahl einer Bankkarte eine unbefugte Abhebung an einem Geldautomaten vorgenommen, spricht dieser Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig zusammen mit der Karte aufbewahrt hat. In diesem Fall hat der Bankkunde keinen Anspruch gegenüber der Bank auf Erstattung.

Amtsgericht München

Pressemitteilung Nr. 20/14 vom 29.05.2014 zum Urteil vom 08.02.2013

Az.:  121 C 10360/12

Eine 76-jährige Münchnerin verklagt ihre Bank auf Rückbuchung von zu Unrecht erfolgten Abhebungen von ihrem Konto.

Die Klägerin hat bei der beklagten Bank in München ein Aktiv-Sparcard Konto. Für dieses Konto hat die Klägerin eine Sparcard mit Magnetstreifen erhalten, mit der unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden können.

Am 2.12.2011 war die Münchnerin in Spanien im Urlaub. Sie ging dort in einem Supermarkt einkaufen. An der Kasse stellte sie um 12:28 fest, dass ihr Geldbeutel mit der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche war. Sie informierte sofort telefonisch ihre Tochter zu Hause, die die Sperrung der Karte veranlasste. Die Sperrung wurde von der beklagten Bank um 13:03 Uhr bestätigt.

Am 2.12.11 wurden von der Karte neun Abhebungen vorgenommen in Höhe von insgesamt 2000 Euro. Die Abhebungen erfolgten sechs Mal in Höhe von jeweils 300 Euro, 140 Euro, 20 Euro und 40 Euro in der Zeit von 11:37 bis 11:43 Uhr.
Die Münchnerin hat noch nie selbst Geld mit ihrer Sparcard von einem Geldautomaten mit der PIN abgehoben.

Die Münchnerin behauptet, die persönliche PIN nicht schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt zu haben und sie auch nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Sie wisse die PIN nur aus dem Gedächtnis. Daher könne die Abhebung nur durch elektronische Manipulation mittels Skimming erfolgt sein.

Die beklagte Bank gibt an, die Abhebungen hätten aufgrund der Winterzeit tatsächlich von 12:37 bis 12:43 stattgefunden. Die Datensatzverarbeitung erfolge über VISA London, so dass entsprechend derartige Verbuchungen auf den Kontoauszügen nicht den tatsächlichen Zeitpunkt der Verfügung aufwiesen, sondern die immer gleichbleibende Greenwich Meantime (GMT), bei der Sommer- und Winterzeit nicht berücksichtigt würden. Die beklagte Bank gibt an, sie verwende seit dem Jahr 2000 ein sicheres Verschlüsselungssystem, das nicht auslesbar und vor unberechtigtem Zugriff Dritter sicher sei.

Die Richterin gab der beklagten Bank Recht:

Die Münchnerin erhält ihr Geld nicht zurück. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines sachkundigen Zeugen von der Bank. Dieser Zeuge erläuterte, dass für die Transaktionsarten am Geldautomaten Codes vergeben werden. Sofern eine falsche PIN eingegeben wird, stehe in den Notizknotenpunktprotokollen der Code 55. Code 13 bedeute, dass das Tageslimit überschritten war und Code 04 bedeute, dass die Auszahlung aufgrund einer erfolgten Sperrung verweigert wurde. Anhand der Transaktionsart 14211, die für die unberechtigten Abhebungen angegeben wurde, konnte der Zeuge angeben, dass es sich um Bargeldabhebungen an einem Bankautomaten durch eine natürliche Person mittels Eingabe der Pin gehandelt haben muss und nicht um beispielsweise einen Onlinebanking-Vorgang oder eine EC-Cash-Zahlung an einer Kasse.

Damit stand für das Gericht fest, dass die Abhebungen mit der Originalkarte unter Verwendung der PIN vorgenommen wurden. Es stehe außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass jemand eine Originalkarte erst stiehlt und dann mittels einer Kartendoublette ohne Verwendung der gerade gestohlenen Originalkarte Abhebungen vornimmt. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert hat oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 08.02.2013, Az.: 121 C 10360/12

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